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In vigore al: 21/11/2014

e) Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 61)
Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1992, Nr. 9.Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

ABSCHNITT I
Verwaltungsautonomie und Vertretung der Gemeinden

Art. 1 (Ausrichtung und mehrjährige Planung)  delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol weist den Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen geeignete finanzielle Mittel zu und stellt dafür die fixe Quote von 13,5 Prozent der Einnahmen aus Abgaben nach Titel I des Landeshaushaltes, abzüglich der regionalen Wertschöpfungssteuer sowie des Steuerertrages, der sich aus einer Erhöhung der Steuersätze oder aus der Einführung von neuen Abgaben ergibt, zur Verfügung. Beim genannten Betrag wird der den Gemeinden zustehende Anteil auf die mit staatlicher Gesetzgebung eingeführten lokalen Abgaben berücksichtigt, wie dies mit eigener Landesbestimmung innerhalb 30. Juni 2012 festgelegt wird. [Unter Einhaltung der von der regionalen Rechtsordnung vorgesehenen Frist für die Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Gemeinden, können die Gemeinden Maßnahmen auf dem Gebiet der Steuern oder Tarife auch nach Genehmigung des Haushaltsvoranschlages anwenden, und zwar beschränkt auf Bereiche, bei denen gesetzliche Änderungen für das Bezugsjahr erfolgt sind bzw. andere normative Akte, die auf die Modalitäten zur Anwendung der Steuer oder des Tarifs Auswirkungen haben.] 2)3)

(2) Je nach Art der Maßnahmen sind folgende Fonds errichtet, die in den Ausgabenteil des Haushaltsvoranschlages eingetragen werden:

  1. ordentlicher Fonds,
  2. Investitionsfonds,
  3. Fonds zur Amortisierung der Darlehen,
  4. Ausgleichsfonds,
  5. Rotationsfonds für Investitionen. 4)5)

(3) Die Finanzierungen zu Lasten des ordentlichen Fonds, des Fonds für Investitionen und des Ausgleichsfonds werden gemäß dem Kassenbedarf der örtlichen Körperschaften, der vom jeweiligen Schatzmeister belegt werden muss, in vier gleichen Raten zugewiesen, die erste davon innerhalb Januar. Die Finanzierungen zu Lasten des Darlehenstilgungsfonds werden in halbjährigen Raten ausbezahlt, die in der Regel in dem der Fälligkeit der Tilgungsraten vorhergehenden Monat fällig sind.6)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
3)
Der dritte Satz des Art. 1 Absatz 1, so wie er mit Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, eingeführt worden war, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 für verfassungswidrig erklärt.
4)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
5)
Siehe auch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
6)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, und später so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 2 (Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung - Festsetzung der Fonds)

(1) Die Ausstattung der Fonds und ihre Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden werden jährlich zwischen dem Landeshauptmann und einer Vertretung der Gemeinden vereinbart.

(2) Bei der Herstellung des Einvernehmens werden die gesamten Einkünfte sowie die Gebühren- und Steuerpolitik der Gemeinden berücksichtigt, die nach dem gesetzlich festgelegten Minimalsatz oder nach dem gesetzlich festgelegten Maß berechnet werden.

(3) Die Funktionen der Vertretung der Gemeinden werden vom Rat der Gemeinden gemäß Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wahrgenommen.7)

7)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 3 8)

8)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 9 Absatz 7 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

ABSCHNITT II
Regelung der Finanzierungsmaßnahmen

Art. 4 (Ordentlicher Fonds)

(1) Die finanziellen Mittel aus dem ordentlichen Fonds werden von den Gemeinden zur Deckung der laufenden Kosten verwendet.

(2) Die Zuweisung der finanziellen Mittel an die Gemeinden laut Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage von Kriterien und Parametern, welche den Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden beschreiben, wobei auch die Finanzkraft der Gemeinden zu berücksichtigen ist. Die Kriterien und Parameter zur Ermittlung des Finanzbedarfs und deren Gewichtung sowie die Einzelheiten bei der Berücksichtigung der Finanzkraft werden mit Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.

(3) Den Gemeinden werden überdies die Mittel zugewiesen, die erforderlich sind, um die aus den delegierten Aufgaben resultierenden Kosten zu decken; Grundlage für die Zuweisung der Fonds sind die vereinbarten Tätigkeits- und Ausgabepläne. 9)

9)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 5 (Investitionsfonds)

(1) Zur Abdeckung der Investitionsausgaben erhalten die Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien jährlich sowohl fixe Kapitalzuweisungen als auch für genehmigte Projekte über 100.000 Euro Finanzierungszusicherungen aus dem Rotationsfonds gemäß Artikel 7/bis.

(2) Über die fixen Kapitalzuweisungen laut Absatz 1 sind die Vorhaben gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, zu finanzieren, wobei die Bestimmungen gemäß den Artikeln 7 und 7/bis desselben Landesgesetzes zur Anwendung kommen.

(3) Die Bedarfskriterien und deren Gewichtung sowie alle weiteren Einzelheiten bezüglich der Finanzierung der Investitionsausgaben werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. 10)

10)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 6 (Fonds zur Amortisierung der Darlehen)

(1) Die finanziellen Mittel aus dem Fonds zur Amortisierung von Darlehen werden von den Gemeinden eingesetzt, um aufgenommene oder noch aufzunehmende Darlehen zu amortisieren; dabei finden die Kriterien und Modalitäten des Landesgesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung, Anwendung.

(2) Der für die Finanzen der Gebietskörperschaften zuständige Landesrat hört die Vertretung der Gemeinden und schlägt der Landesregierung die Rangordnung der Kategorien von öffentlichen Bauarbeiten vor, die zur Finanzierung zugelassen sind.

Art. 7 (Ausgleichsfonds)

(1) Die finanziellen Mittel aus dem Ausgleichsfonds werden den Gemeinden zur Unterstützung von gemeinsam geführten Diensten zugewiesen.

(2) Die Kriterien für die Zuweisung der Mittel laut diesem Artikel an die Gemeinden werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. 11)

11)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 5 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 7/bis (Rotationsfonds für Investitionen)

(1) Für die Finanzierungen zu Lasten des Rotationsfonds wird die Gebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt.

(2) Durch den Rotationsfonds werden Finanzierungen an die Gemeinden für Investitionsausgaben verfügt, wobei die Gemeinden verpflichtet sind, dem Fonds die vorgestreckten Beträge teilweise oder zur Gänze rückzuerstatten. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 sind die finanzierbaren Investitionsausgaben, die Modalitäten für die Gewährung und die entsprechenden Voraussetzungen, der Anteil der Gemeinden, den diese verpflichtet sind zurückzuerstatten, sowie die entsprechenden Raten und die Zahlungsmodalitäten zugunsten der Gemeinden und die Rückflüsse vonseiten derselben festgelegt.

(2/bis) Sofern mit den Staatshilfen vereinbar, haben Zugang zum Rotationsfonds ebenso Gesellschaften mit ausschließlich öffentlicher Beteiligung, die örtliche öffentliche Dienste auf Landesebene erbringen. 12)

(3) Für den Rotationsfonds laut Absatz 2 wird zu Lasten des Haushaltes 2008 (HGE 26200) eine Ausgabe von 50 Millionen Euro ermächtigt, deren Deckung durch eine entsprechende Verminderung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, ermächtigten Bereitstellungen erfolgt. Die entsprechende Änderung des Gebarungsplanes erfolgt mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt gemäß Artikel 24 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.13)

12)
Art. 7/bis Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
13)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9, und dann wieder eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 8 (Schlußbestimmung)

(1) Das Finanzgesetz ermächtigt zu den Ausgabenbereitstellungen des Haushaltsvoranschlages des Landes, die für die einvernehmlich festgelegte Dotierung der Fonds laut Artikel 1 Absatz 2 bestimmt sind, und zwar für jedes Jahr des Bezugstrienniums.

Art. 9 (Bestimmungen über die Aufnahme von Darlehen seitens der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden können in der von diesem Artikel vorgesehenen Form Kredite aufnehmen, um Ausgaben auf Kapitalkonto zu finanzieren und die vorzeitige Tilgung von Passivlasten aus bei Kreditinstituten aufgenommenen Darlehen zu erreichen. Zulässig ist die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von nicht bilanzmäßig erfaßten Verbindlichkeiten und für andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke.

(2) Die Einnahmen aus dem Darlehen laut Absatz 1 unterliegen einer Zweckbindung.

(3) Die Aufnahme von Darlehen ist nur zulässig:

  1. wenn diese im Haushaltsplan oder Mehrjahreshaushaltsplan vorgesehen ist,
  2. wenn der Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel für die Amortisierung des Kapitals und die Zahlung der Zinsraten erbracht wird.

(4) Die mit anderen als der Depositenkasse, dem Nationalfürsorgeinstitut für die Angestellten der öffentlichen Verwaltung und dem Institut für Sportdarlehen abgeschlossenen Darlehensverträge müssen folgende Klauseln und Bedingungen enthalten:

  1. der Zeitraum der Amortisierung darf nicht weniger als fünf Jahre betragen,
  2. die Laufzeit der Amortisierung ist, vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen, ab ersten Jänner des auf den Vertragsabschluß folgenden Jahres vorzusehen,
  3. die Amortisationsrate muß, beginnend mit dem ersten Jahr, die Kapital- und Zinsquote beinhalten,
  4. es müssen die Modalitäten für das Entrichten der eventuellen Zinsen zur Kürzung der Amortisationsdauer festgelegt werden,
  5. es ist die Art der mit Darlehen zu finanzierenden Ausgabe und je nachdem, um welche Art von Investition es sich handelt, erforderlichenfalls das laut den geltenden Bestimmungen genehmigte endgültige oder Durchführungsprojekt anzuführen.

(5) Im Falle der Notwendigkeit der Vornahme neuer oder der Änderung der bestehenden Investitionen im Laufe des Geschäftsjahres sorgt das zuständige Organ vor der Darlehensaufnahme für die Abänderung des vorschauenden und programmatischen Berichtes.

(6) Die Gemeinden werden zur Aufnahme von Obligationsanleihen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise ermächtigt.

(7) Zur Sicherstellung der Amortisationsrate für Darlehen und Kreditaufnahmen dürfen die Gemeinden Anweisungen, bezogen auf die Einkünfte der ersten drei Titel des Jahreshaushaltsplanes, ausstellen sowie hypothekarische und andere vom Gesetz vorgesehene Sicherstellungen gewähren.

(8) Auf Ansuchen der Gemeinde, welchem der Ausschußbeschluß beigeschlossen ist, gewährt der Schatzmeister Vorschüsse. Die Höhe derselben darf nicht drei Zwölftel der im gegenüber dem Bezugsjahr vorletzten Jahr festgestellten Einnahmen der ersten drei Einnahmetitel des Haushaltsplanes überschreiten.

(9) Die Zinsen auf die Vorschüsse des Schatzmeisters sind ab der effektiven Verwendung der Beträge auf der Grundlage der in der Vereinbarung unter Artikel 17 Absatz 92 des Regionalgesetzes vom 23. Oktober 1998, Nr. 10, vorgesehenen Modalitäten geschuldet.14)

14)
Art. 9 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 10 (Wirtschafts- und Finanzplan)

(1) Für die Investitionen betreffend die Realisierung von öffentlichen Arbeiten, welche die vom Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung gemäß Artikel 2 festgesetzten Grenzen überschreiten, wird zusammen mit dem Ausführungsprojekt für das Bauvorhaben ein Wirtschafts- und Finanzplan erstellt, der zur Feststellung des wirtschaftlich finanziellen Gleichgewichts der Investition unter Einbeziehung der damit zusammenhängenden Führungskosten dient, wobei dem Grad der voraussichtlichen Auslastung des Bauvorhabens sowie der Kostendeckung durch Tarif- und Benutzereinkünfte Rechnung zu tragen ist.15)

15)
Art. 10 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 11 (Garantieleistungen)

(1) Die Gemeinden können eine Garantieleistung zur Aufnahme von Darlehen für Investitionen und andere Verschuldungsmaßnahmen, die aus von ihnen abhängigen Betrieben oder ihrer Beteiligung an anderen Formen der Zusammenarbeit herrühren, eingehen.

(2) Die Garantieleistung kann außerdem zugunsten von gemäß Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, errichteten Kapitalgesellschaften eingegangen werden, wenn es sich um Darlehen für die Verwirklichung von Anlagen handelt, die für einen ordnungsgemäßen öffentlichen Betrieb unverzichtbar sind, sowie für die Errichtung von Infrastrukturen und anderen Bauten von öffentlichem Interesse, für die gemäß den geltenden Gesetzen institutionell nicht andere Körperschaften zuständig sind. In diesem Fall gehen die vorgenannten Körperschaften eine Garantieleistung für die Amortisationsraten der Gesellschaft ein mit einer Dauer von nicht mehr als zwei Finanzjahren nach dem Jahr der Inbetriebnahme des Bauwerks, ohne dabei die Höhe der eigenen Beteiligungsquote an der Gesellschaft zu überschreiten.

(3) Die Garantieleistung kann auch zugunsten von anderen Rechtssubjekten als jenen, die in den Absätzen 1 und 2 genannt werden, ausgestellt werden, wenn die Darlehensaufnahme für die Verwirklichung von Bauvorhaben für kulturelle, soziale oder sportliche Zwecke auf der Gemeinde gehörenden Grundflächen erfolgt, unter der Bedingung:

  1. daß das Projekt von der Gemeinde genehmigt und eine Vereinbarung mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen worden ist, in welcher die Regelung einer möglichen Nutzung der Struktur für die Erfordernisse der Gemeinschaft enthalten ist,
  2. daß nach Ablauf der Konzession der Übergang des Bauwerks in das Eigentum der Gemeinde vorgesehen wird,
  3. daß im Abkommen unter Buchstabe a) die Vertragsverhältnisse zwischen Gemeinde und Darlehensnehmer für den Fall des Verzichts auf Bauausführung des letzteren geregelt werden.

(4) Die jährlichen Zinsraten der mit Garantieleistung abgesicherten Aufnahmen von Darlehen sind bei der Berechnung der Verschuldensgrenzen nach Artikel 1 Absatz 3 quinquies des Gesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung, einzubeziehen.16)

16)
Art. 11 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 12 (Stabilitätspakt des Landes)

(1) Im Rahmen der Grundsatzbestimmungen zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen und zur Förderung einer ausgeglichenen Entwicklung der Gemeindefinanzen sowie der Beteiligung der Finanzgebarung der Gemeinden an der Realisierung der Ziele der öffentlichen Finanzen unterzeichnen der Landeshauptmann und das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung jährlich spätestens bis zum 28. Februar einen Landesstabilitätspakt. Dieser Pakt ist auf mehrere Haushaltsjahre ausgerichtet und soll die Lokalverwaltungen zur Verbesserung der Haushaltsergebnisse und zur Verminderung des Defizits verpflichten. Dies erfolgt unter anderem durch Maßnahmen zur Korrektur der tendenziellen Ausgabenentwicklung. 17)

(2) Zur Erreichung der im Landesstabilitätspakt vorgesehenen Zielsetzungen legen das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung und der Landeshauptmann Kriterien, Modalitäten und Indikatoren fest, die mit jenen vereinbar sind, an die sich das Land aufgrund der Grundsätze der Koordinierung der öffentlichen Finanzen halten muss.18)

17)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
18)
Art. 12 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und später ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

Art. 13 (Beschlüsse über die Verträge und entsprechende Verfahren)

(1) Dem Vertragsabschluß über dem von der Verordnung über das Rechnungswesen vorgesehenen Höchstwert muß ein Beschluß vorausgehen unter Angabe:

  1. der Zielsetzung des Vertrags,
  2. des Vertragsgegenstandes, seiner Form und der als wesentlich erachteten Vertragsklauseln,
  3. der Art der Auswahl des Vertragspartners gemäß den Modalitäten, wie von den geltenden Bestimmungen über die Verträge des Landes zugelassen, und der entsprechenden Begründung.

(2) Die Lokalkörperschaften sind an die Verfahren gemäß den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, welche von der italienischen Rechtsordnung übernommen wurden oder dort zum Tragen kommen, gebunden.

(3) Auf die Lokalkörperschaften finden außerdem, sofern vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 6 Absatz 14 und folgende des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.19)

19)
Art. 13 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2; Absatz 3 wurde später angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 14 (Vorschüsse an die Gemeinden des Vinschgaus für Sanierung der Bahnhöfe und deren Zubehör)

(1) Es ist die Ausgabe von jeweils 250.000 Euro (Kapitel 61520) zu Lasten der Finanzjahre 2002 und 2003 für die Gewährung von Vorschüssen an die Gemeinden des Vinschgaus genehmigt, und zwar für die Finanzierung der Projektierungsausgaben für die Sanierungen und Instandsetzung der Gebäude und deren Zubehör, in welchen die Bahnhöfe untergebracht sind, sowie für die Wiederaufwertung und Erschließung der jeweiligen Bahnflächen.

(2) Die Rückerstattung der vorgeschossenen Beträge an das Land muss innerhalb von drei Jahren nach der entsprechenden Auszahlung erfolgen und die Beträge sind um den gesetzlichen Zinssatz erhöht. Sollte die Rückerstattung nicht erfolgen, sorgt der Landesrat für Finanzen und Haushalt für die Eintreibung derselben mittels entsprechender Verminderung der Zuweisungen gemäß diesem Landesgesetz gegenüber jenen Gemeinden, die diese Auflage nicht erfüllen.

(3) Sollten die Gemeinden nicht tätig werden, sind die nicht verwendeten Haushaltsbereitstellungen für direkte Maßnahmen der Landesverwaltung für dieselben Zwecke bestimmt.20)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

20)
Art. 14 wurde angefügt durch Art. 11 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.
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