(1)Die beim Landesgesundheitsdienst eingetragenen Personen mit Wohnsitz in Südtirol, deren jährliches Familieneinkommen die von der Landesregierung festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet, haben Anrecht auf eine Vergütung der Ausgaben für zahnprothetische Leistungen und, beschränkt auf Personen unter 18 Jahren, für kieferorthopädische Hilfsmittel. Für die Feststellung des Familieneinkommens werden die von der Landesregierung genehmigten Kriterien angewandt.3)
(2)Die Landesregierung legt das Ausmaß des Zuschusses des Landes für die vom Anspruchsberechtigten getragene und belegte Ausgabe für jede einzelne Leistung fest und kann auch vorsehen, dass dieses Ausmaß innerhalb der im Absatz 1 angeführten Höchstgrenze nach verschiedenen Einkommensklassen gestaffelt wird.3)
(3) Was die von der Rückvergütung betroffenen Leistungen angeht, führen die Sanitätseinheiten systematische Kontrollen durch.
(4) Soweit in diesem Artikel nicht anders geregelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die indirekte fachärztliche Betreuung.4)