(1) Die zahnärztliche Betreuung verfolgt das Ziel, die Zahngesundheit von Kindern im Entwicklungsalter, Personen mit speziellen gesundheitlichen und sozialen Problematiken, Senioren und, in dringenden Fällen, der Allgemeinheit, soweit mit den verfügbaren Mitteln des Landesgesundheitsdienstes vereinbar, zu fördern.
(2) Die Landesregierung definiert die Modalitäten und Bedingungen für die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen, die von den öffentlichen Krankenhauseinrichtungen, von den in den Gesundheitssprengeln angesiedelten öffentlichen zahnärztlichen Ambulatorien sowie von den vertragsgebundenen zahnärztlichen Ambulatorien erbracht werden.
(3) Die Landesregierung bestimmt im Detail: