Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.
(1) Die Gesuche um die nachträgliche Erteilung der Baukonzession, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gemeinde eingereicht wurden, sind im Sinne und für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes als eingebracht zu betrachten.