(1) Durch die Vorlage des Antrages laut Artikel 25 innerhalb der vorgeschriebenen Fallfrist werden das Strafverfahren und das Verwaltungsverfahren vorläufig eingestellt, sofern dem Antrag eine Bestätigung über die Zahlung des in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Betrages beiliegt.
(2) Durch die Zahlung der gesamten Geldbuße erlöschen die in den folgenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Vergehen:
- Artikel 41 des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150, in geltender Fassung,
- Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10, geändert durch Artikel 21 dieses Gesetzes,
- Artikel 221 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über das Gesundheitswesen, genehmigt mit kgl. Dekret vom 27. Juli 1934, Nr. 1265,
- Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14, 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 5. November 1971, Nr. 1086(Bestimmungen über Bauten aus armiertem Kiesbeton und über Metallbauten).
(3) Wurde der Antragsteller wegen der im vorhergehenden Absatz erwähnten Vergehen bereits endgültig verurteilt, so ist die Zahlung der Geldbuße im Strafregister anzumerken. In diesem Fall wird das Urteil in Hinsicht auf einen allfälligen Rückfall und auf die Strafaussetzung zur Bewährung nicht berücksichtigt.
(4) Wurde die Konzession nachträglich erteilt, so werden die Verwaltungsstrafen - einschließlich der Geldstrafen und der Strafgebühren, die für die Übertretung der Rechtsvorschriften über die Steuer auf Einkommen aus widerrechtlich errichteten Gebäuden vorgesehen sind - nicht angewandt, sofern alle Geldbußen gezahlt worden sind. Der Bürgermeister hat eine Abschrift der nachträglich erteilten Konzession dem Bezirkssteueramt weiterzuleiten.
(5) Personen laut Artikel 3, die nicht Eigentümer des widerrechtlich errichteten Bauwerkes sind und den in diesem Artikel und in Artikel 33 vorgesehenen Strafnachlaß anstreben, haben an die Gemeinde nach dem in Artikel 29 aufgezeigten Verfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen.
(6) Die Geldbuße beträgt 30% der vom Eigentümer laut Artikel 28 zu zahlenden Geldbuße.
(7) Es sind die in den Artikeln 29 und 30 aufgezeigten Verfahren anzuwenden.