(1) Abweichend von Artikel 41/ter des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150- eingeführt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. August 1967, Nr. 765- sind die Begünstigungen in Zusammenhang mit den indirekten Steuern auf Rechtsgeschäfte im Sinne von Art 46 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, abgeschlossen wurden, sofern alle von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind und der für die Registrierung zuständigen Behörde zusammen mit der Urkunde eine beglaubigte Abschrift der nachträglich erteilten Konzession vorgelegt wird. Liegt noch keine nachträglich erteilte Konzession vor, so sind bei der Registrierung der Urkunde eine Abschrift des bei der Gemeinde eingereichten Antrages auf nachträgliche Erteilung der Konzession und die entsprechende Empfangsbestätigung der Gemeinde beizulegen, um vorläufig die Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
(2) Unmittelbar nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem der oben erwähnte Antrag eingereicht wurde, hat der Betroffene dem Registeramt eine Abschrift der nachträglich erteilten Konzession oder, falls diese noch nicht erteilt wurde, jedes Jahr eine Erklärung der Gemeinde vorzulegen, aus der hervorgeht, daß über den Antrag noch nicht entschieden wurde; werden diese Unterlagen nicht eingereicht, so verfällt der Anspruch auf die Begünstigungen. Abweichend von Artikel 41/ter des Gesetzes vom 17. August 1942, Nr. 1150, sind Gebäude, die ohne Baubewilligung, von dieser abweichend oder auf Grund einer für nichtig erklärten Baubewilligung errichtet wurden, für die Dauer von 10 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, von der lokalen Ertragssteuer befreit, sofern die entsprechenden Voraussetzungen bezüglich des Baubeginns und der Fertigstellung gegeben sind. Bedingung für die Befreiung ist, daß der Betroffene bei dem für seinen Steuerwohnsitz zuständigen Bezirkssteueramt einen entsprechenden Antrag stellt und diesem eine Abschrift des im vorhergehenden Absatz erwähnten Antrages und die entsprechende Empfangsbestätigung der Gemeinde beilegt, Nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem der oben erwähnte Antrag eingereicht wurde, hat der Betroffene dem Registeramt eine Abschrift der nachträglich erteilten Konzession vorzulegen; falls diese noch nicht erteilt wurde, hat er nach Ablauf jedes weiteren Jahres eine Erklärung der Gemeinde vorzulegen, aus der hervorgeht, daß über den Antrag noch nicht entschieden wurde; werden diese Unterlagen nicht eingereicht, so verfällt der Anspruch auf die Begünstigungen, Wird die nachträglich erteilte Konzession oder die Erklärung der Gemeinde nicht oder zu spät vorgelegt, so sind die lokale Ertragssteuer und die übrigen geschuldeten Steuern sowie die für diese Steuern fälligen Verzugszinsen zu zahlen. Durch die in diesem Abschnitt vorgesehene nachträgliche Erteilung der Konzession für widerrechtlich errichtete Bauwerke oder Teile davon verlieren die Maßnahmen über den Widerruf oder den Verfall gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 6. August 1967, Nr. 765, ihre Rechtswirkung, sofern alle von den einschlägigen Bestimmungen über Begünstigungen vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Wurde die Konzession noch nicht nachträglich erteilt, so hat der Betroffene, um vorläufig die im vorhergehenden Satz erwähnten Begünstigungen zu erhalten, den zuständigen Finanzämtern eine beglaubigte Abschrift des Antrages auf nachträgliche Erteilung der Konzession und den Nachweis über die Zahlung aller Beträge vorzulegen, die er bis zur Vorlage des Antrages laut diesem Absatz schuldet. Wurden die lokale Ertragssteuer und andere Steuern bereits gezahlt, so werden sie nicht rückerstattet.