(1) Zu den Weiterbildungsmaßnahmen gehören auch solche zugunsten behinderter Arbeiter, die bereits eine berufliche Ausbildung haben.
(2) Im Sinne der Landesgesetze vom 27. August 1962, Nr. 9, und vom 10. August 1977, Nr. 29, in jeweils geltender Fassung, können Umschulungskurse für behinderte Personen und solche, die wegen Invalidität, Krankheit oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes in eine neue Arbeit eingeführt werden müssen, eingerichtet werden.
(3) Die Umschulung kann auch in eigens dazu errichteten Dienststellen oder Betrieben nach dem Verfahren gemäß Artikel 39 erfolgen.
(4) Die Umschulung kann auch zugleich mit der körperlichen Rehabilitation erfolgen, wenn dies in einzelnen Fällen möglich ist.