(1) Um dem Menschen mit Behinderung zu seinem Recht auf Bildung zu verhelfen und um ihn bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu unterstützen, trifft die Landesverwaltung folgende Maßnahmen:
(2) Das Ausmaß der im vorhergehenden Absatz genannten Maßnahmen und das entsprechende Verfahren sind - auch zugunsten einzelner Personen - mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen.