(1) Während der Obstblüte ist es verboten, bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen.
(2) Die Landesabteilung Landwirtschaft verfügt auf Grund der Mitteilung des Südtiroler Beratungsringes für Obst- und Weinbau, auf welchen Zeitraum und auf welche Pflanzenschutzmittel sich das Verbot erstreckt.
(3)Wer gegen das in Absatz 1 vorgesehene Verbot verstößt, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft. 7)8)