In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 23. März 1981, Nr. 81)
Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Bienen sowie Überwachung der Obstbaumschulen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 14. April 1981, Nr. 20.

Art. 1 (Bekämpfung der Verbreitung von Schadorganismen von erheblicher phytosanitärer Bedeutung)

(1) Um die Verbreitung von gefährlichen Schadorganismen erheblicher phytosanitärer Bedeutung zu verhindern und einzudämmen, kann die Landesregierung phytosanitäre Maßnahmen verfügen; dazu zählt unter anderem auch das Verbot der Auspflanzung von bestimmten Pflanzen und die Rodung der Risikopflanzen. Die Lokalkörperschaften müssen bei der Durchführung dieser Maßnahmen mit der Landesverwaltung zusammenarbeiten.

(2) Unbeschadet der Rückerstattung seitens des Nichterfüllenden der Ausgaben, welche von der Landesverwaltung für die Durchführung des Eingriffes von Amts wegen getragen werden, unterliegt derjenige, der die Pflichten, wie sie in den Vorschriften laut Absatz 1 enthalten sind, nicht einhält, der Verhängung der Geldbuße von 150 Euro bis 1.500 Euro. Die Geldbuße beläuft sich hingegen auf 500 Euro bis 3.000 Euro, falls die Verletzung von Firmen, die zur Ausübung der Produktion und des Handels von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ermächtigt sind, sowie von Firmen, die gewerbsmäßig die Projektierung, die Verwirklichung und die Instandhaltung von Parkanlagen und Gärten ausüben, begangen wird. Die im ersten Satz vorgesehene Geldbuße wird nur dann verhängt, wenn der Inhaber der Pflanze, trotz der Pflicht dieselbe zu roden und zu vernichten, wie sie ihm bei der ersten Feststellung der Verletzung auferlegt worden ist, dieser Aufforderung innerhalb der im Übertretungsprotokoll angegebenen Frist nicht nachkommt.

(3) Im Rahmen der Bekämpfung der Verbreitung von Schadorganismen im Sinne von Absatz 1 kann die Landesregierung Ausgaben, auch in Regie, durchführen oder Beiträge gewähren.2)

2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 23)

3)
Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 2/bis4)

4)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 44 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 2/ter (Ermächtigung zum Ankauf von Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen)

(1) Die Modalitäten für die Ausstellung der Ermächtigung zum Ankauf von Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen gemäß Artikel 25 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 23. April 2001, Nr. 290, werden von der Landesregierung festgelegt.5)

5)
Art. 2/ter wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 2/quater (Verwendung von Pflanzenschutzmitteln)

(1)  Um den negativen Auswirkungen auf das öffentliche und private Eigentum sowie Schäden an Personen, Tieren oder Sachen vorzubeugen, erlässt die Landesregierung unter Beachtung der geltenden gemeinschaftlichen und staatlichen Bestimmungen eigene Vorschriften zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die entsprechenden Maßnahmen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(2)  Wer die in Absatz 1 enthaltenen Vorschriften verletzt, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro bis 5.000,00 Euro für Flächenkulturen und bis 10.000,00 Euro für Raumkulturen bestraft.

(3)  Die Überwachung der gegenständlichen Vorschriften obliegt den zuständigen Behörden auf Staats-, Landes- und Gemeindeebene. Diese stellen die Übertretungen fest. Die entsprechenden Verwaltungsstrafen werden vom zuständigen Bürgermeister verhängt und stehen der Gemeindeverwaltung zu. 6)

6)
Art. 2/quater wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 3 (Schutz der Bienen)

(1) Während der Obstblüte ist es verboten, bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen.

(2) Die Landesabteilung Landwirtschaft verfügt auf Grund der Mitteilung des Südtiroler Beratungsringes für Obst- und Weinbau, auf welchen Zeitraum und auf welche Pflanzenschutzmittel sich das Verbot erstreckt.

(3)Wer gegen das in Absatz 1 vorgesehene Verbot verstößt, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft. 7)8)

7)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
8)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 4 (Schutz des Saatkartoffelanbaues)

(1) Um die Erzeugung von Saatkartoffeln schützen und fördern zu können, ist die Landesregierung ermächtigt, für bestimmte Landesgebiete verbindliche Vorschriften zu erlassen; Voraussetzung dafür ist, dass mehr als 60 Prozent der Kartoffelanbauer, die über wenigstens 70 Prozent der betreffenden Kartoffelanbaufläche verfügen, dies verlangen. Die erwähnten Vorschriften können in den betroffenen Gebieten unter anderem betreffen:

  1. die Verpflichtung, zertifiziertes Saatgut zu verwenden,
  2. die Überwachung aller Kartoffelanbauflächen des Gebietes einschließlich der nicht auf die Erzeugung von Saatgut ausgerichteten,
  3. die Anwendung besonderer Kultur- und Pflanzenschutzmaßnahmen.

(2) Wer die Bestimmung laut Absatz 1 verletzt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 bis 1.500,00 Euro bestraft; der Direktor des für den Pflanzenschutzdienst zuständigen Amtes bei der Landesabteilung Landwirtschaft kann anordnen, dass - auf Kosten des Betroffenen - die entgegen den genannten Vorschriften angepflanzten Kulturen entfernt oder vernichtet werden oder andere geeignete Maßnahmen getroffen werden.9)

9)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 5 (Ermächtigung)

(1) Für die gewerbliche Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und deren Handel ist der Besitz einer entsprechenden Ermächtigung seitens des Direktors des für den Pflanzenschutzdienst zuständigen Amtes bei der Landesabteilung Landwirtschaft erforderlich.

(2) Im Besitz der Ermächtigung gemäß Absatz 1 müssen sein:

  1. die Erzeuger von Pflanzen, von Pflanzenteilen für die Vermehrung sowie von Saatgut, welche zur Vermarktung oder zur Weitergabe an Dritte auf Grund jeglichen Titels bestimmt sind, ausgenommen jene, die Saatgut im Auftrag für die zur Ausübung dieser Tätigkeit ermächtigten Unternehmen vermehren,
  2. die Großhändler von Pflanzen und Vermehrungsmaterial, mit Ausnahme des Saatgutes, das bereits von anderen abgepackt und etikettiert wurde,
  3. die Erzeuger, die Sammellager oder Versandzentren welche Speisekartoffeln en gros vermarkten,
  4. die Großhändler von Saatkartoffeln,
  5. die Erzeuger und Großhändler von Holz gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/ 29/EG des Rates der Europäischen Union vom 8. Mai 2000, nachfolgend Richtlinie 2000/ 29/EG genannt, welche über eine Niederlassung zur Ausübung der Firmentätigkeit in Südtirol verfügen.

(3) Von der Ermächtigungspflicht befreit sind Wiederverkäufer mit Detailhandel von Topfpflanzen sowie von Saatgut, die bereits von anderen ermächtigten Produzenten abgepackt wurden und die nicht für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.

(4) Die Ermächtigung zur Erzeugung und Vermarktung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird:

  1. als Vorsichtsmaßnahme ausgesetzt, wenn auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen die Anwesenheit von Quarantäneschadorganismen oder qualitätsmindernden Krankheiten und Schädlingen, die Gegenstand der Richtlinie 2000/29/EG sind, festgestellt wird;
  2. bei wiederholter Nichteinhaltung der vom Landespflanzenschutzdienst auferlegten Vorschriften bis zu drei Monate ausgesetzt;
  3. bei besonders schwerwiegender von Nichterfüllung der vom Landespflanzenschutzdienst auferlegten Vorschriften widerrufen.

(5) Wer ohne die in Absatz 1 vorgesehene Ermächtigung eine Tätigkeit ausübt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 bis 5.000,00 Euro bestraft.

(6) Die Erzeugung und der Handel von Vermehrungsmaterial für Forstpflanzen ist mit einschlägigen Bestimmungen geregelt.10)

10)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 6 (Zertifizierung des pflanzlichen Vermehrungsmaterials)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung erlässt eigene Richtlinien für die freiwillige genetisch-gesundheitliche Zertifizierung für einzelne, das Baumschulwesen betreffende Pflanzengattungen.

(2) Das zertifizierte Vermehrungsmaterial wird mit eigenen Etiketten gekennzeichnet.

(3) Wer Material, das nicht den Angaben auf dem Etikett entspricht, verkauft, zum Verkauf bereitstellt, anbietet oder auf andere Weise in den Handel bringt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 bis 5.000,00 Euro bestraft.

(4) Alle Erzeuger von Pflanzen und Pflanzenteilen von Obstgehölzen müssen alljährlich dem bei der Landesabteilung Landwirtschaft für den Pflanzenschutzdienst zuständigen Landesamt - gesondert nach Art und Sorte - die Zahl der in ihren Baumschulen vorhandenen Pflanzen, sowie die Lage und die Fläche der Baumschulen mitteilen; dafür sind eigene Vordrucke zu verwenden.

(5) Wer die Bestimmung laut Absatz 4 verletzt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 1.000,00 Euro bestraft.11)

massimeBeschluss Nr. 4038 vom 31.10.2005 - Richtlinien der freiwilligen genetisch-gesundheitlichen Zertifizierung des Vermehrungsmaterials der Obstpflanzen
11)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 7 (Landespflanzenschutzdienst)

(1) Die Tätigkeit des Landespflanzenschutzdienstes im Rahmen der Zuständigkeiten der Landesabteilung Landwirtschaft sowie die Errichtung eines Landesverzeichnisses der Erzeuger werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(2) Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit sowie die Aufgaben betreffend die Ausstellung von Zertifikaten, die vom Landespflanzenschutzdienst durchgeführt werden, sind einem eigenen Preisverzeichnis unterworfen, das von der Landesregierung genehmigt wird.

(3) Wer die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wie sie in der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 enthalten sind, ohne Ermächtigung des Landes oder ohne Eintragung in das Landesverzeichnis der Erzeuger betreibt, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.500,00 bis 9.000,00 Euro.

(4) Wer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vermarktet, die von Unternehmen stammen, die nicht im Sinne der einschlägigen phytosanitären Bestimmungen ermächtigt sind, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 3.000,00 Euro.

(5) Die im Landesverzeichnis der Erzeuger eingetragenen Personen, die den in der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 vorgesehenen Pflichten nicht nachkommen, unterliegen der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 bis 1.500,00 Euro.

(6) Wer die Landesbestimmungen nicht einhält, die zur obligatorischen Bekämpfung im Sinne des Gesetzes vom 18. Juni 1931, Nr. 987, erlassen wurden, oder die gemeinschaftlichen Bestimmungen und die allfälligen Durchführungsverordnungen auf Landesebene nicht einhält, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 3.000,00 Euro.

(7) Wer von den Pflanzenschutzinspektoren angebrachte Kennzeichen und Siegel entfernt oder fälscht, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 100,00 bis 600,00 Euro.12)

12)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 8 (Aufsicht)

(1) Die Überwachung der Einhaltung der in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen und der zu deren Durchführung erlassenen Maßnahmen obliegt den bei der Landesabteilung Landwirtschaft tätigen Pflanzenschutzinspektoren, deren Aufgaben und Zuständigkeiten mit Durchführungsverordnung geregelt werden.

(2) Wer den Beamten laut Absatz 1 den Zutritt zu seinen Grundstücken verwehrt oder die in der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen verletzt, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 5.000,00 Euro. Außerdem wird die Ermächtigung laut Artikel 5 für die Dauer von bis zu drei Jahren aufgehoben; bei wiederholter Verletzung und in besonders schwerwiegenden Fällen wird die Ermächtigung widerrufen.13)

13)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 914)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

14)
Art. 9 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
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