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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)2)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.
2)
Siehe Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

Art. 19 (Schulfürsorge von seiten anderer Körperschaften)

(1) Die Programme der Schulfürsorge, welche in der Provinz von seiten öffentlicher Körperschaften und Institutionen nationaler oder überprovinzialer Art durchgeführt werden, sind für jedes Schuljahr der Genehmigung durch den Landesausschuß, gemäß D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 687, unterworfen, der die Koordinierung mit den Tätigkeiten der eigenen Befugnisse vornimmt.

(2) Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Körperschaften und Institutionen:

  1. Nationale Schulfilmstelle,
  2. Nationalverband der Volks- und Schulbibliotheken,
  3. Amt für die Jugendbetreuung,
  4. Italienisches Zentrum für Studienreisen der Schüler der Mittel- und Höheren Schulen,
  5. Nationalverband der Lehrerfürsorge,
  6. Nationales Fürsorgeinstitut für Angestellte der Gebietskörperschaften.