In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)2)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.
2)
Siehe Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

KAPITEL I
Ziele und Maßnahmen für die Verwirklichung

Art. 1 (Ziele)

(1) Mit diesem Gesetz setzt sich die autonome Provinz Bozen zum Ziel:

  1. eine wirkliche Chancengleichheit auf dem Bildungssektor zu sichern, indem Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art beseitigt werden, die sich der tatsächlichen Erfüllung der Schulpflicht entgegenstellen und die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit verhindern,
  2. den Fähigen und Würdigen, auch wenn sie ohne Mittel sind, die Erreichung der höchsten Studiengrade zu sichern.

Art. 2 (Jahresplan der Dienste)

(1) Bis zum 31. März eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung den Tätigkeitsplan der Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung.

(2) Im Plan werden sowohl die Leistungen festgelegt, die von den Schülern ohne bestimmte subjektive oder objektive Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können, als auch jene, die auf der Grundlage genannter Voraussetzungen oder durch Wettbewerb zuerkannt werden.

(3) Das Land fördert das Recht auf Bildung durch:

  1. ordentliche Studienbeihilfen,
  2. außerordentliche Studienbeihilfen,
  3. Rückerstattung von Schulbeiträgen,
  4. Schulausspeisungen,
  5. Schulbücher,
  6. Schülertransporte oder andere Reiseerleichterungen,
  7. Versicherung,
  8. Wohnmöglichkeiten,
  9. Betreuungs- und Aufsichtsdienst für Kinder und Jugendliche außerhalb der Schulzeit,
  10. Maßnahmen zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung,
  11. jede weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung.

(4) Die Leistungen laut Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und e) werden wirtschaftlich bedürftigen Schülern gewährt.

(5) Die wirtschaftliche Bedürftigkeit wird auf der Grundlage des Einkommens, des Vermögens und der Freibeträge festgestellt, die in den entsprechenden Richtlinien festgelegt sind. Dabei werden Einkommen und Vermögen des Schülers und der Eltern berücksichtigt. Sind die Eltern gerichtlich getrennt oder geschieden, so werden Einkommen und Vermögen des Schülers sowie jenes des erziehungsberechtigten Elternteils berücksichtigt. Ist der Schüler Vollwaise, so werden sein Einkommen und Vermögen sowie jenes des Erziehungsberechtigten berücksichtigt. Lebt der erziehungsberechtigte Elternteil mit einer Person in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

(6) Das zulässige Höchsteinkommen und die Kriterien zur Bewertung des Einkommens, des Vermögens und der Freibeträge werden von der Landesregierung festgelegt.3)

3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 3 (Anspruchsberechtigte)  delibera sentenza

(1) Die Schüler können die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen beanspruchen, wenn sie

  1. Bürger der Europäischen Union sind, die eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung in Südtirol besuchen,
  2. Bürger sind, die nicht der Europäischen Union angehören, ihren Wohnsitz in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung in Südtirol besuchen,
  3. Bürger der Europäischen Union sind, die ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung außerhalb Südtirols besuchen, die es in Südtirol nicht gibt. 4)
  4. Nicht EU-Bürgerinnen und -Bürger sind, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind,5)
  5. Nicht EU-Bürgerinnen und Bürger sind, die ihren Wohnsitz [seit mindestens fünf Jahren] in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung außerhalb Südtirols besuchen, die es in Südtirol nicht gibt. 5)6)
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
5)
Die Buchstaben d) und e) wurden hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.
6)
Der Buchstabe e) wurde beschränkt auf die Worte „seit mindestens fünf Jahren“ mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 3/bis 7)

7)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 27 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 4 8)

8)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

KAPITEL II
Studienstipendien

Art. 5 (Studienbeihilfen)  delibera sentenza

(1) Den Schülern kann eine Studienbeihilfe gewährt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 3 erfüllen und eine wirtschaftliche Bedürftigkeit laut Artikel 2 Absatz 5 besteht.

(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

(3) In der Wettbewerbsausschreibung wird Folgendes festgelegt:

  1. die Höhe der Studienbeihilfen,
  2. die Kriterien zur Bewertung der rechtsrelevanten Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Bedürftigkeit,
  3. die Bestimmungen für die Zuweisung der Punkte für die Rangordnung.

(4) Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 3 sowie von jenen laut diesem Artikel kann Schülern, die sich in einer besonderen Notsituation befinden, eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden.9)

massimeBeschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002 - Kriterien zur Erfassung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
9)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 6 (Rückerstattung der Schulgebühren oder -beiträge)

(1) Den Schülern, die eine Schule oder eine Berufsbildungseinrichtung außerhalb Südtirol besuchen, die in Südtirol nicht angeboten wird, können die Schulgebühren oder -beiträge rückerstattet werden, sofern sie im Sinne von Artikel 5 Anrecht auf die Gewährung einer Studienbeihilfe haben.10)

10)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 7 11)

11)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13, später abgeändert durch Art. 39 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und schließlich aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 8 12)

12)
Art. 8 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 9 13)

13)
Art. 9 wurdeaufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 10 14)

14)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 20. November 1984, Nr. 17, und aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

KAPITEL III
Weitere Dienste

Art. 11 (Schulausspeisungen)  delibera sentenza

(1) Der Schulausspeisungsdienst wird von den einzelnen Gemeinden gewährleistet. Die Führung kann von den Gemeinden auch Dritten übertragen werden.

(2) Die zuständige Gemeinde legt die Richtlinien und die Modalitäten für die Organisation des Schulausspeisungsdienstes sowie die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und die Kostenbeteiligung zu Lasten der Anspruchsberechtigten fest.

(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes gemäß Absatz 1 fest. Der Landesbeitrag kann bis zu 40 Prozent der ordentlichen Führungskosten abdecken, welche von den Gemeinden durch eine Kostenaufstellung zu dokumentieren sind.15)

massimeBeschluss Nr. 2039 vom 13.06.2005 - Richtlinien für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes - Schuljahr 2005/06 (geändert mit den Beschlüssen Nr. 2391 vom 3.7.2006 und Nr. 678 vom 12.3.2007)
massimeBeschluss Nr. 1292 vom 26.04.2004 - Festlegung des Pauschalbeitrages pro Mahlzeit, den die Landesverwaltung an die zur Landesfinanzierung der Schulausspeisung zugelassenen Schüler/innen gewährt - Schuljahr 2004/05
massimeBeschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002 - Kriterien zur Erfassung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
15)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.

Art. 12 (Schulbücher)   delibera sentenza

(1) Den Schülern aller Schulstufen und Grade teilt der Schulrat bzw. der Direktionsrat die Schulbücher, auch in elektronischem Format, leihweise zu. Die Arbeitsbücher gehen in das Eigentum der Schüler über. Den Familien wird in Alternative dazu die Rückerstattung der für den Ankauf der Bücher und des didaktischen Materials getätigten Ausgaben gewährt.

(2) Die Landesregierung legt jährlich die Kriterien für die Auswahl der Schulbücher und den Höchstbetrag für den Ankauf der Schulbücher je Schüler und Klasse bzw. die Kriterien für die Gewährung und die Festlegung des Höchstbetrages, sowie die Auszahlungsmodalitäten der Rückerstattung der für den Ankauf der Bücher und des didaktischen Materials getätigten Ausgaben fest.16)

massimeBeschluss Nr. 922 vom 30.03.2009 - Kriterien für die Zuweisung von Geldmitteln zugunsten der italienischen Schulen zwecks Ankauf von Schulbüchern
massimeBeschluss vom 10. November 2008, Nr. 4108 - Festlegung der Auszahlungsmodalitäten für die Rückerstattung der für den Ankauf von Büchern und didaktischem Materials getätigten Ausgaben
massimeBeschluss Nr. 1283 vom 21.04.2008 - Festlegung des Ausmaßes der Landesfinanzierung für den Ankauf von Schulbüchern zugunsten der Schulen mit deutscher und ladinischer Unterichtssprache - Schuljahr 2008/09
16)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13, geändert durch Art. 29 des L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, und schließlich so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2008, Nr. 6.

Art. 13 (Schülerbeförderungsdienste)   delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol kann einen Schülerbeförderungsdienst für die Schüler aller Schulstufen und Grade einrichten.

(2) Zur Schülerbeförderung können auch Kinder, die einen Kindergarten besuchen, zugelassen werden, sofern ein entsprechender Dienst bereits besteht und ein Begleitdienst sichergestellt ist.

(3) Für Schüler, die keinen öffentlichen Liniendienst benützen können, kann die Landesregierung Sonderbeförderungsdienste einrichten.

(4) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Durchführung des Schülerbeförderungsdienstes, die Zugangsvoraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Sonderbeförderungsdiensten fest.

(5) Die Landesregierung kann den Schülern, welche die Voraussetzungen für den Schülerbeförderungsdienst erfüllen, diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen können, sowie der Gemeinde, die diesen Beförderungsdienst eventuell einrichtet, ein Kilometergeld gewähren.17)

massimeBeschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009 - Richtlinien zur Abstimmung der Schulstundenpläne mit den Fahrplänen der Liniendienste
17)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13.

Art. 14 (Versicherung)  

(1) Die Landesverwaltung kann, auch durch Versicherungsverträge, die Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler bei Unfällen decken, die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung schulischer und nebenschulischer Tätigkeiten sowie bei Tätigkeiten, die von mehreren Schulen gemeinsam durchgeführt werden, ereignen können. Das gilt auch für Unfälle, die sich auf dem Weg von zu Hause zur Schule und zurück ereignen können.

(2) Zur Deckung der Unfallrisiken von Kindergartenkindern, Schülerinnen und Schülern wird, nach Übereinkunft mit der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle, gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965, Nr. 1124, in geltender Fassung, oder gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, verfahren.

(3)18)19)

18)
Art. 14 wurde geändert durch Art. 12 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, durch Art. 8 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13, durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16, und später ersetzt durch Art. 37 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
19)
Art. 14 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 15 (Freizeitschule, zusätzliche erzieherische Dienste und ergänzende bildende Tätigkeiten)

(1) Die Freizeitschule, die zusätzlichen erzieherischen Dienste und die ergänzenden bildenden Tätigkeiten werden von den Volksschuldirektionsräten oder den Schuldirektionsräten der Unteren und Höheren Schulen, denen der Landesausschuß die notwendigen Mittel, gemäß den Vorschlägen des Schulbezirksrates, zuweisen wird, verwirklicht.

(2) Diese Dienste müssen im Rahmen der Pflichtschule zur Verwirklichung der Ganztagsschule beitragen; im Rahmen der Höheren Schule müssen diese Dienste zur Unterstützung und zum Abbau der Schulverspätung der weniger begabten Schüler, oder solcher, die in objektiv schwierigen Situationen sind, beitragen.

Art. 16 (Zivilversehrte und -invaliden; körperlich und geistig Behinderte sowie sinnesgeschädigte)

(1) Das Land sichert den Zivilversehrten und den Zivilinvaliden die völlige Durchführung der Fürsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 des Gesetzes Nr. 118 vom 31. März 1971 zu. Diese Maßnahmen sind auch auf die körperlich und geistig Behinderten sowie auf die Sinnesgeschädigten ausgedehnt. Sie haben die vollständige Integration dieser Personen in die örtlich zuständigen Schulen und in die Normalklassen zum Ziele, wobei jedenfalls die Art und der Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind, und können auch in individuellen Begleit- und Transportdiensten bestehen, in geeigneten Beistandsdiensten während der Schulzeit, der Freizeitschule und der anderen zusätzlichen erzieherischen Dienste.

Art. 16/bis (Betreuungs- und Aufsichtsdienst für Kinder und Jugendliche außerhalb der Schulzeit)  delibera sentenza

(1) In Südtirol kann die Landesverwaltung Wohnmöglichkeiten für Schüler und Lehrlinge in Form von Wohnungen, Schülerheimen, Konvikten oder ähnlichen Einrichtungen bereitstellen, die direkt von der Landesverwaltung oder von Dritten geführt werden.20)

(2) Für öffentliche oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche Schülerheime laut Absatz 1 führen, kann das Betriebsdefizit zur Gänze im Rahmen des in den Bestimmungen über die Beitragsvergabe festgelegten Ausgabelimits abgedeckt werden, sofern die erforderlichen Mittel im entsprechenden Haushaltskapitel ausgewiesen sind. An öffentliche oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche Interessen und Tätigkeiten der Schülerheime fördern, kann die Landesregierung Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewähren.20)

(3) Das Land kann Beiträge an Private, Körperschaften und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht gewähren, welche in der schulfreien Zeit einen qualifizierten Betreuungs- und Aufsichtsdienst für Kinder und Jugendliche anbieten. Es können in der Regel jene Initiativen gefördert werden, bei denen die Familien sich mindestens mit 33 Prozent an den Kosten beteiligen. Aus sozialpädagogischen Gründen kann auch eine geringere Kostenbeteiligung zu Lasten der Familien vorgesehen werden. Das Ausmaß der Beiträge darf die ausgewiesenen Fehlbeträge nicht überschreiten.

(4) Körperschaften und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht, die eine der Wohnmöglichkeiten laut Absatz 1 zur Verfügung stellen, können Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden, und zwar für

  1. den Ankauf von Gebäuden oder den Erwerb von Grundstücken,
  2. die Planung, den Bau, den Ausbau, die Instandsetzung, den Umbau und die Fertigstellung von Gebäuden,
  3. den Ankauf der Einrichtung und Ausstattung.20)

(5) Körperschaften und Vereinigungen, die Beiträge laut Absatz 4 erhalten, müssen sich verpflichten, die Zweckbestimmung der Gebäude samt Zubehör, Ausstattung und Einrichtung nicht ohne Zustimmung der Landesregierung zu ändern. Die Dauer dieser Verpflichtung, die mindestens 20 und höchstens 50 Jahre betragen darf, wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Höhe des gewährten Beitrags festgelegt. Die Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung wird im Grundbuch angemerkt.21)

(6) Wird die Zweckbestimmung von Gebäude und Zubehör geändert, muss der Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden. Wird das Gebäude weiterhin für soziale Zwecke genutzt, so wird der gewährte Beitrag im Verhältnis zur Dauer der Nutzung des entsprechenden Gebäudes entsprechend der Zweckbestimmung laut Absatz 1 gekürzt. Der Differenzbetrag ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.21)

(7) Abweichend von den Bestimmungen laut den Absätzen 5 und 6 können die zweckgebundenen Güter dem Land gegen Entrichtung einer Entschädigung, die den bezogenen Beiträgen Rechnung trägt, zur Verfügung gestellt werden.21)

(8) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beitragsvergabe fest.22)21)

massimeBeschluss Nr. 4546 vom 28.12.2007 - Pädagogisch qualifizierte Begleitung und Betreuung für Kinder und Jugendliche in der schulfreien Zeit im Sinne des Artikels 16 bis des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7 - Abänderung der Kriterien, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 13.03.2006, Nr. 795
20)
Die Absätze 1, 2 und 4 wurden ersetzt durch Art. 6 Absatz 7 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
21)
Die Absätze 5, 6 7 und 8 wurden angefügt durch Art. 6 Absatz 8 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
22)
Art. 16/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.

Art. 16/ter (Förderung der Familienbildungsarbeit) 23)

23)
Art. 16/ter wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

Art. 17 (Weitere Dienste)  

(1) Das Land kann jede weitere Initiative ergreifen, die auf die Verwirklichung des Rechtes auf Bildung ausgerichtet ist. Darunter fallen insbesondere: die Errichtung oder die Förderung von Heimen, die Schaffung von Aufenthaltsmöglichkeiten für Schüler, die Verwirklichung von Lehrfahrten und -besichtigungen, die Zuteilung von Büchern für die Klassen- und Schulbüchereien sowie von anderen didaktischen Mitteln für den gemeinsamen Gebrauch sowie Lernmittel individueller Art.

(2) Diese Dienste können entweder selbst oder mittels Gewährung von Beiträgen und Beihilfen an Gemeinden, deren Konsortien, sowie an andere besonders geeignete Körperschaften und Einrichtungen, die darum ansuchen, verwirklicht werden.24)

24)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

Art. 17/bis (Nationalkonvikt "Damiano Chiesa" von Bozen)

(1) Ab dem Schuljahr 2001/2002 wird das Nationalkonvikt "Damiano Chiesa" in eine Heim- und Bildungsstruktur des Landes umgewandelt und diese Struktur wird Schüler und Schülerinnen aufnehmen, die Mittelschulen, Oberschulen, Bildungskurse und Universitäten besuchen. Das Konvikt ist außerdem eine Struktur, welche die Autonomie der Schulen unterstützt und zur Veranstaltung von Fortbildungstätigkeiten für das Schulpersonal beiträgt.

(2) Für die Verwaltung des Landeskonviktes sorgt die Landesabteilung Italienisches Schulamt, die zu diesem Zweck auch das Personalkontingent in Anspruch nimmt, das von der Landesregierung gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, zugewiesen wird.25)

25)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9. Laut Art. 52 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, wird Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 angewandt.

Art. 17/ter (Sprachzentren für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund)

(1) Zum Zweck einer intensiven Sprachförderung kann die Landesregierung für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund Sprachzentren in Südtirol errichten bzw. fördern. Die Sprachzentren können direkt von der Landesverwaltung oder von Dritten geführt werden.26)

26)
Art. 17/ter wurde eingefügt durch Art. 17 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.

KAPITEL IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 18 (Unvereinbarkeit und gleichzeitige Inanspruchnahme)

(1) Das Studienstipendium des Landes ist mit der Inanspruchnahme anderer Studienstipendien oder eines Freiplatzes im Heim oder Konvikt unvereinbar. Dem Studenten ist die Möglichkeit der Option zu sichern.

(2) Alle übrigen vom gegenständlichen Gesetz vorgesehenen Begünstigungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Art. 19 (Schulfürsorge von seiten anderer Körperschaften)

(1) Die Programme der Schulfürsorge, welche in der Provinz von seiten öffentlicher Körperschaften und Institutionen nationaler oder überprovinzialer Art durchgeführt werden, sind für jedes Schuljahr der Genehmigung durch den Landesausschuß, gemäß D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 687, unterworfen, der die Koordinierung mit den Tätigkeiten der eigenen Befugnisse vornimmt.

(2) Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Körperschaften und Institutionen:

  1. Nationale Schulfilmstelle,
  2. Nationalverband der Volks- und Schulbibliotheken,
  3. Amt für die Jugendbetreuung,
  4. Italienisches Zentrum für Studienreisen der Schüler der Mittel- und Höheren Schulen,
  5. Nationalverband der Lehrerfürsorge,
  6. Nationales Fürsorgeinstitut für Angestellte der Gebietskörperschaften.

Art. 20 - 24 27)

27)
Die Art. 20 - 24 wurden aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 25 28)

28)
Omissis.

Art. 26 29)

29)
Art. 26 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.