(1) Die Landesverwaltung kann, auch durch Versicherungsverträge, die Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler bei Unfällen decken, die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung schulischer und nebenschulischer Tätigkeiten sowie bei Tätigkeiten, die von mehreren Schulen gemeinsam durchgeführt werden, ereignen können. Das gilt auch für Unfälle, die sich auf dem Weg von zu Hause zur Schule und zurück ereignen können.
(2) Zur Deckung der Unfallrisiken von Kindergartenkindern, Schülerinnen und Schülern wird, nach Übereinkunft mit der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle, gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965, Nr. 1124, in geltender Fassung, oder gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, verfahren.
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