(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den öffentlichen und privaten Körperschaften, welche Träger von Alters- und Pflegeheimen sind, Beiträge für laufende Ausgaben zu gewähren, welche dazu bestimmt sind, die Mehrkosten ganz oder teilweise abzudecken, welche durch die Übersiedlung von Heimgästen in eine andere Einrichtung entstehen, und zwar in der Folge von Umbauarbeiten an Alters- und Pflegeheimen. Die Beiträge werden aufgrund eines Ansuchens seitens der Trägerkörperschaften laut Kriterien und Modalitäten, die mit Beschluß der Landesregierung festgelegt werden, zugewiesen.
(2) Den Trägern laut Absatz 1 können weiters Beiträge für laufende Ausgaben gewährt werden, um Mehrkosten zu decken, welche bei der Wieder- oder Neueröffnung von Alters- oder Pflegeheimen vor der effektiven Inbetriebnahme entstehen.29)