1. Die jährliche verpflichtende Unterrichtszeit wird auf fünf Tage verteilt und zwar von Montag bis Freitag.
2. Die Oberschulen können Pflichtunterricht am Samstag vorsehen, sofern mindestens 10 der 14 Mitglieder des Schulrates bei einer gemeinsamen Sitzung dafür stimmen. Auf Antrag des Stadtrates kann in der Landeshauptstadt Bozen für die Mittelschulen, sofern mindestens 10 von 14 Mitgliedern des jeweiligen Schulrates dafür sind, von der Landesregierung eine höchstens zweijährige Übergangsregelung mit Samstagsunterricht genehmigt werden.
4. In Folge der Bestimmungen der Art. 2 und 3 besteht der Schulkalender im mehrjährigen Mittel aus jährlich 35 Unterrichtswochen mit 175 Unterrichtstagen bei Fünftagewoche bzw. 210 Unterrichtstagen bei Sechstagewoche. Mit diesem Durchschnittswert berechnen die Schulen die Verteilung der Unterrichtszeit. Eine jährlich neue, von der effektiven Anzahl der Unterrichtswochen abhängige Verteilung ist nicht erforderlich.