Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Februar 1972, Nr. 10 - Sondernummer.
(1) 11)
(2) Der Artikel 126 und dessen nachträgliche Änderungen sind außer Kraft gesetzt.
(3) Die Abfertigung kann dem Bediensteten bei Dienstaustritt in einem solchen Umfang vorausgezahlt werden, daß die vom nationalen Fürsorgeinstitut für Bedienstete öffentlicher Körperschaften (INADEL) für dieselbe Dienstzeit geschuldete Dienstprämie darin enthalten ist.
(4) Aufgrund der Vorauszahlung laut Absatz 3 tritt das Land Südtirol an Stelle des betroffenen Bediensteten, um dem INADEL gegenüber die entsprechenden Kreditforderungen geltend zu machen; zu diesem Zweck stellt der Bedienstete eine - mit beglaubigter Unterschrift versehene - unwiderrufbare Vollmacht zur Einhebung der vom INADEL geschuldeten Dienstprämie aus.
(5) Dieser Artikel wird auch in Hinsicht auf Artikel 54 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, und Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. März 1977, Nr. 10, angewandt.
(6) Artikel 126 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, und Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, sind aufgehoben. 12)
Absatz 1 ersetzt den Art. 125 des L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.
Die Absätze 3, 4 und 5 wurden angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 12. Februar 1976, Nr. 7 und später so ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 7. Dezember 1988, Nr. 54; durch Art. 1 des L.G. vom 7. März 1977, Nr. 10, wurde diese Bestimmung "in Hinsicht auf die Jahre, für welche eine Eintragung beim E.N.P.A.S. (Nationales Fürsorgeinstitut für Bedienstete des Staates) vorliegt, auf alle Bediensteten des Staates, die aufgrund von Staats- oder Landesgesetzen an das Land übergegangen sind, ausgedehnt".