In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 21. Februar 1972, Nr. 41)
Abänderungen der Personaldienstordnung - Neuordnung der Laufbahnen und neue Gehälter des Personals der Landesverwaltung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Februar 1972, Nr. 10 - Sondernummer.

Art. 1   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

TITEL III
Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL I
Aufnahme in den Dienst

Art. 2   3)

3)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 12. November 1964, Nr. 16.

Art. 3-5.   4)

4)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

KAPITEL II
Dienstbeurteilungen

Art. 6   5)

5)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

TITEL IV

KAPITEL I
Pflichten der Angestellten

Art. 7-8.   4)

4)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

TITEL V

KAPITEL I
Ordnung der Laufbahn

Art. 9-13.   6)

6)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 14   7)

7)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 37 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.

Art. 15   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 16   7)

7)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 37 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.

Art. 17-18.   6)

6)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 19   8)

8)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 3 des L.G. vom 2. März 1973, Nr. 9.

Art. 20   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 21   5)

5)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 22   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 23

(1) Die Artikel 12, 13, 14, 15, 16, 20 und 21 des Landesgesetzes vom 12. November 1964, Nr. 16 sowie die Artikel 4 und 5 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 1967, Nr. 3 sind aufgehoben.

KAPITEL II
Wirtschaftliche Behandlung

Art. 24   7)

7)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 37 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.

Art. 25-26.   6)

6)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 27   4)

4)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

KAPITEL III
Ruhetage - Feiertage - Urlaube - Sonderzulagen

Art. 28-29.   4)

4)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

Art. 30   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 31   4)

4)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

Art. 32-33.   3)

3)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 12. November 1964, Nr. 16.

Art. 34   9)

9)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 7 des L.G. vom 12. Juli 1974, Nr. 2.

Art. 35-36.   6)

6)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 37-38.   9)

9)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 7 des L.G. vom 12. Juli 1974, Nr. 2.

Art. 39   2)

2)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

TITEL VI

KAPITEL I
Wartestände

Art. 40-42.   4)

4)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

Art. 43   10)

10)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 4 des L.G. vom 5. Juni 1978, Nr. 26.

TITEL VII

KAPITEL I
Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 44-45.   4)

4)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

KAPITEL III
Fürsorge- und Ruhestandsbehandlung

Art. 46

(1)  11)

(2) Der Artikel 126 und dessen nachträgliche Änderungen sind außer Kraft gesetzt.

(3) Die Abfertigung kann dem Bediensteten bei Dienstaustritt in einem solchen Umfang vorausgezahlt werden, daß die vom nationalen Fürsorgeinstitut für Bedienstete öffentlicher Körperschaften (INADEL) für dieselbe Dienstzeit geschuldete Dienstprämie darin enthalten ist.

(4) Aufgrund der Vorauszahlung laut Absatz 3 tritt das Land Südtirol an Stelle des betroffenen Bediensteten, um dem INADEL gegenüber die entsprechenden Kreditforderungen geltend zu machen; zu diesem Zweck stellt der Bedienstete eine - mit beglaubigter Unterschrift versehene - unwiderrufbare Vollmacht zur Einhebung der vom INADEL geschuldeten Dienstprämie aus.

(5) Dieser Artikel wird auch in Hinsicht auf Artikel 54 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, und Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. März 1977, Nr. 10, angewandt.

(6) Artikel 126 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, und Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, sind aufgehoben. 12)

11)

Absatz 1 ersetzt den Art. 125 des L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

12)

Die Absätze 3, 4 und 5 wurden angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 12. Februar 1976, Nr. 7 und später so ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 7. Dezember 1988, Nr. 54; durch Art. 1 des L.G. vom 7. März 1977, Nr. 10, wurde diese Bestimmung "in Hinsicht auf die Jahre, für welche eine Eintragung beim E.N.P.A.S. (Nationales Fürsorgeinstitut für Bedienstete des Staates) vorliegt, auf alle Bediensteten des Staates, die aufgrund von Staats- oder Landesgesetzen an das Land übergegangen sind, ausgedehnt".

Art. 47 (Sozialpension)

(1) Die Planangestellten des Landes, die wegen Erreichens der Lebensaltersgrenze, nach mindestens zehn Jahren tatsächlichen Dienstes bei der Landesverwaltung in den Ruhestand versetzt werden sowie die Angestellten, die nach Erlangen der endgültigen Ernennung als Planstelleninhaber, wegen anerkannter, bleibender und vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom Dienste enthoben werden, erhalten, zu Lasten des Landeshaushaltes, eine Ergänzung der Ruhestandsbezüge oder Altersrenten, die sie irgendwie, auch aufgrund von bei Dritten geleisteten Diensten erreicht haben und die ihnen von Anstalten, Kassen oder Fürsorgekörperschaften oder vom Nationalen Betreuungsinstitut für Angestellte der Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.) als Lebensrente entrichtet werden, in der Höhe, die erforderlich ist, um 60% des ihnen beim Ausscheiden aus dem Dienst zustehenden und auf die Ruhestandsbezüge anrechenbaren Gehaltes zu erreichen.

(2) Falls sie bei aus obigen Gründen erfolgtem Dienstaustritt kein Anrecht auf ein Ruhegehalt oder eine Rente zu Lasten der oben erwähnten Körperschaften erworben haben, erhalten sie vom Land ein Ruhegehalt in der Höhe von 60% des letzten auf die Ruhestandsbezüge anrechenbaren Gehaltes sowie die Sonderergänzungszulage und die Familienzulagen in der Höhe, wie sie den Pensionisten der Pensionskasse für Angestellte örtlicher Körperschaften (C.P.D.E.L.) ausgezahlt werden.

Art. 48 (Hinterbliebenenversorgung)

(1) Beim Ableben eines Planstelleninhabers im aktiven Dienst, der die endgültige Ernennung erlangt hat, oder eines Beziehers von Ruhegehältern oder Ergänzungsquoten, wie sie im vorhergehenden Artikel vorgesehen sind, erhält die zu dessen Lasten gehende Witwe 60% der direkten oder ergänzenden Ruhestandsbezüge, die, gemäß vorhergehendem Artikel 47 dieses Gesetzes, dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes zugestanden wären, erhöht um 10% für jedes zu Lasten lebende Kind, bis zu höchstens 100%. Die Erhöhung für jedes zu Lasten lebende Kind darf auf keinen Fall weniger ausmachen als die Familienzulagen, die dem im Dienst stehenden Landespersonal zustehen.

(2) Hinterläßt der Verstorbene keine Witwe, so erhalten die Kinder, die zu seinen Lasten waren, die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Ergänzungsquote oder Ruhestandsbezüge und zwar in Höhe von 40% des Betrages der dem Verstorbenen zugestanden wäre, bei einem Kind, erhöht um 20% für jedes weitere Kind zu Lasten. Diese Erhöhung darf auf keinen Fall weniger ausmachen als die Familienzulagen, die dem im Dienst stehenden Landespersonal zustehen.

(3) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Hinterbliebenenversorgung erhalten die Nutznießer so lange sie, gemäß den Bestimmungen, die die Gewährung der Familienzulagen an Landesangestellte regeln, als zu Lasten gehend gelten.

(4) Die Landesangestellten oder deren Hinterbliebenen, die die im vorhergehenden und in diesem Artikel vorgesehene Behandlung erlangen wollen, müssen der Landesverwaltung die einmalige Abfindung abtreten, die ihnen von den Fürsorgekassen zusteht, oder deren Restquote, falls die genannten Kassen die im Gesetz Nr. 322 vom 2. April 1958 und im Gesetz Nr. 1646 vom 22. November 1962 und nachträglichen Änderungen vorgesehenen Bestimmungen anwenden.

(5) Die Witwe hat Anspruch auf ihren Anteil, so lange die Bedingungen bestehen, die von den Gesetzen über die Ordnung der Pensionskasse für Angestellte örtlicher Körperschaften (C.P.D.E.L.) für die Gewährung von Witwenpensionen vorgesehen sind.

Art. 49 (Angleichung der Sozialpensionen)

(1) Die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen unmittelbaren und mittelbaren Ergänzungsquoten und Ruhegehälter gleichen sich den Änderungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge an, die von der Landesverwaltung im allgemeinen getroffen werden.

(2) Die Ergänzungsquoten richten sich auch nach den Änderungen der ergänzten Ruhestands- und Rentenbezüge.

Art. 50

(1) Die Artikel 1, 2, 3 und 5 des Landesgesetzes vom 29. April 1963, Nr. 4 und deren nachträgliche Änderungen sind außer Kraft gesetzt.

Art. 51   13)

13)

Ergänzt den Art. 51 des L.G. vom 14. August 1963, Nr. 11.

Art. 52

(1) Bei Ableben eines im aktiven Dienst stehenden Angestellten, der Personen zu Lasten hat, wird die ihm zustehende Besoldung, für den Monat, in dem der Tod eingetreten ist, den Familienangehörigen entrichtet.

Art. 53 (Vorzeitiges Ausscheiden von weiblichen Personal)  delibera sentenza

(1) Das weibliche Personal, das den Ehegatten oder Kinder zu Lasten hat und nicht weniger als 15, für die Liquidierung der Pension seitens der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) gültige Dienstjahre bei der Landesverwaltung geleistet hat, wird, auf Ansuchen, für die gemäß den Vorschriften der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) zur Erreichung des Ruhestandsbezugsanspruches erforderliche Zeitdauer, in den Wartestand versetzt. Nach Ablauf dieser Zeit wird das genannte Personal mit Wirkung vom unmittelbar darauffolgenden Tage an, in den Ruhestand versetzt.

(2) Vom Zeitpunkt der Versetzung in den Wartestand an, wird dieses Personal in Überzahl gestellt. Es kann, bis zur Versetzung in den Ruhestand, nicht vom Wartestand zurücktreten in den es, in Anwendung des vorhergehenden Absatzes versetzt wurde.

(3) Das im ersten Absatz erwähnte Personal erhält, während des Wartestandes, 45% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die ihm zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Wartestand zustanden oder die sich aus nachträglichen allgemeinen Gehaltserhöhungen ergeben sollten.

(4) Die im Gesetz Nr. 324 vom 27. Mai 1959 vorgesehene Sonderergänzungszulage steht dem genannten Personal in der gleichen Höhe zu, wie sie die Pensionisten der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) erhalten.

(5) Die im Wartestand verbrachte Zeit ist für die rechtlich-wirtschaftliche Laufbahnentwicklung nicht anrechenbar.

(6) Diese Zeit ist jedoch für die Eintragung bei der Pensionskasse der Angestellten von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.), die Einzahlung der Versicherungsbeiträge an dieselbe und Anrechnung als Dienstzeit sowie für die entsprechende Festsetzung des Ruhegehaltes, das die Kasse zu entrichten hat, wirksam.

(7) Die der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) während des Wartestandes von der Verwaltung und von der Angestellten zu leistenden Beiträge gehen beide zu Lasten der Verwaltung.

(8) Bei Ableben einer Angestellten, während des Wartestandes entrichtet die Verwaltung den Hinterbliebenen, die Anspruch auf die indirekte Pension seitens der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) haben, den Unterschied zwischen der indirekten Pension, die nach 20 Dienstjahren zugestanden wäre und dem tatsächlich von der Kasse ausgezahlten Betrag. 14)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 111 del 12.04.2002 - Lavoratrici in aspettativa supplementare - Rimborso della quota di contribuzione previdenziale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 110 del 21.04.1998 - Aspettativa speciale per dipendenti femminili - prepensionamento - eccezione di illegittimità costituzionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 199 del 30.07.1996 - Aspettativa speciale per dipendenti feminili - prepensionamento
14)

Siehe Art. 13 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36, und Art. 19 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15, geändert durch Art. 10 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8:

Art. 19 (Wartestand des weiblichen Personals in Hinblick auf die Pensionierung)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, soweit in diesem Artikel nicht anders geregelt, aufgehoben.

(2) Das Personal, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in den Wartestand gemäß Absatz 1 des Artikels 53 des L.G. Nr. 4/1972 versetzt wurde und das am Ende dieses Wartestandes, trotz Zusammenlegung oder Rückkauf von Dienstjahren oder anderer Begünstigungen, nicht die laut geltenden, staatlichen Bestimmungen notwendigen Dienstjahre für die Pensionierung aufweisen kann, verbleibt für die Pensionierung notwendige Zeit im verlängerten Wartestand. Der gemäß genannten Artikel 53 Absatz 3 verfügte, bezahlte Wartestand endet auf jeden Fall zu dem in den Maßnahmen über die Versetzung in den Wartestand vorgesehenen Zeitpunkt.

(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 wird der zusätzliche, unbezahlte Wartestand gemäß Absatz 2 jeweils bis zum 31. August verlängert, der auf den Tag folgt, an dem das gemäß Absatz 2 erforderliche Dienstalter anreift.

(4) Die Berechnung der Besoldung, die dem ab 1. Jänner 1993 in den Wartestand versetzten Personal gemäß Artikel 53 des L.G. Nr. 4/1972 zusteht, erfolgt aufgrund des Ruhegehaltes, das gemäß den Kriterien des Artikels 7 des Legislativdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 503, festgelegt wird.

(5) Während des obgenannten, verlängerten Wartestandes gehen die Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Personals; sie werden jedoch von der Verwaltung eingezahlt, wobei die Pflicht besteht, sie dem Personal anzulasten. Dem Personal, das vor dem 31. Dezember 1992 in den im Absatz 1 vorgesehenen Wartestand versetzt wurde, wird nur der zu Lasten des Personals gehende Teil der Beträge angelastet.

(6) Das in Absatz 2 genannte Personal kann, falls freie Stellen bestehen, die Wiederaufnahme in den Landesdienst beantragen. In diesem Falle erfolgt die Wiederaufnahme nicht gegen Rückzahlung der in Absatz 3 des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, vorgesehenen Entlohnung.

siehe auch Art. 2 des D.LH. vom 23. März 1998, Nr. 8:

Art. 2 (Versetzung in den Ruhestand)

(1) Artikel 19, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 1993, Nr. 15, wird auf das im zusätzlichen, nicht bezahlten Wartestand befindliche Personal angewandt, welches das Recht auf Versetzung in den Ruhestand ab 17. August 1995 erworben hat oder das aufgrund von Artikel 19 in den Dienst wieder aufgenommen wurde.

(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 hat den Charakter einer authentischen Auslegung.

Art. 54

(1) Dem im vorhergehenden Artikel genannten Personal zahlt die Verwaltung bei seiner Versetzung in den Wartestand, nach Ausstellung einer ordnungsgemäßen Abtretungsurkunde, die Abfertigung für die bei der Landesverwaltung tatsächlich geleisteten Dienstjahre.

(2) Die gemäß vorhergehendem Artikel im Wartestand verbrachte Zeit gilt, hinsichtlich der Fürsorgeversicherung beim Nationalen Betreuungsinstitut für Angestellte der Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.) wie der Wartestand aus Familiengründen.

(3) Das Recht des genannten Personals auf die vom Nationalen Betreuungsinstitut für Angestellte der Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.) geschuldete Dienstprämie, geht, bei dessen Versetzung in den Ruhestand, auf die Landesverwaltung über.

Art. 55   5)

5)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

TITEL VIII
Kollegialorgane der Verwaltung

KAPITEL I
Verwaltungsrat

Art. 56-57.   4)

4)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.

Übergangs-, Durchführungs- und Schlußbestimmungen

Art. 58-78.   6)

6)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 79   15)

15)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 18 und 24 des L.G. vom 19. Jänner 1976, Nr. 6.

Art. 80-83.   6)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

6)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Beilagen A-E 16)

16)

Omissis.

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