(1) Um ins Handelsregister eingetragen zu werden, muss der Inhaber des Kaminkehrunternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft oder die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt durch die Handelskammer im Rahmen der Überprüfung des Antrags auf Eintragung des entsprechenden Unternehmens in das Handelsregister.