(1) Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin meldet die Überprüfung und Reinigung mindestens fünf Tage im Voraus an. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage sorgt dafür, dass diese Tätigkeiten am festgelegten Tag durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, so muss es dem Kaminkehrer oder der Kaminkehrerin mindestens drei Tage vor dem angekündigten Termin mitgeteilt werden. Der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage muss daraufhin einen neuen Termin für die Durchführung der Tätigkeit vereinbaren. 19)
(2) Der Benützer der Feuerungsanlage muss im Sinne der Arbeitssicherheitsbestimmungen dafür Sorge tragen, dass der Zugang zum Kamin sicher ist. Er sorgt dafür, dass die Feuerungsanlage während der Reinigungsarbeiten abgedichtet wird, um das Eindringen des Rußes in die Räume zu vermeiden.
(3) Der Termin für die Überprüfung und Reinigung von Feuerungsanlagen in Gebäuden, in denen eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Tourismus- oder Dienstleistungstätigkeit ausgeübt wird, ist im Rahmen der Kehrfristen mit dem Benützer der Feuerungsanlage zu vereinbaren.
(4) Jeder Benützer einer Feuerungsanlage führt ein von der Gemeinde ausgegebenes Kehrbuch. Jede durchgeführte Überprüfungs- und Reinigungsarbeit wird vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin oder von der für die Selbstkehrung verantwortlichen Person im Kehrbuch vermerkt. Auf Verlangen muss das Kehrbuch dem Kontrollorgan vorgezeigt werden.