(1) Für die Kehrtätigkeit finden die Tarife laut Anhang F Anwendung.
(2) Muss der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin selbst dafür sorgen, dass der Zugang zum Kamin im Sinne der Arbeitssicherheitsbestimmungen sicher ist, weil der Benutzer oder die Benutzerin der Feuerungsanlage nicht die Pflicht gemäß Artikel 43 Absatz 2 erfüllt hat, können zusätzlich zum Kehrtarif Kosten für die zeitweilige Sicherung des Zugangs berechnet werden. In diesem Fall wird die günstigste Art der Sicherung nach dem geltenden Richtpreisverzeichnis des Landes durchgeführt. 20)