Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Februar 2004, Nr. 8.
(1) Das Landesverzeichnis ist öffentlich und jede Person kann darin Einsicht nehmen.
(2) Zu Beginn eines jeden Jahres wird im Amtsblatt der Region die Liste mit den im Vorjahr eingetragenen Organisationen veröffentlicht.