In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 12. Jänner 2004, Nr. 11)
Durchführungsverordnung zur Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Februar 2004, Nr. 8.

Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der erste Abschnitt der vorliegenden Durchführungsverordnung legt die Voraussetzungen fest, welche die ehrenamtlich tätigen Organisationen erfüllen müssen, regelt das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen, die Kriterien für den Abschluss von Vereinbarungen mit öffentlichen Körperschaften, die finanziellen Vergünstigungen und die Auszeichnungen. Er führt somit Artikel 2, Absätze 1, 2, 3, 4 und Artikel 3, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, Artikel 5, Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, Artikel 7 und Artikel 11 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, über die Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und Förderung des Gemeinwesens durch.

Art. 2 (Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen sowie Überprüfung desselben)

(1) Zur Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen müssen diese die Voraussetzungen haben, die in den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, vorgesehen sind, sowie in organisierter Form und kontinuierlich nicht nur den eigenen Mitgliedern, sondern allen potentiell betroffenen Bürgern Tätigkeiten oder Dienste anbieten, die unter die Bereiche soziale und gesundheitliche Betreuung, Kultur, Erziehung und Bildung, Sport, Erholung und Freizeit, Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz fallen.

(2) Außerdem müssen zur Eintragung in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen noch folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • a)  das Personal, das in einem Arbeitsverhältnis oder mit Werkvertrag bei der Organisation arbeitet, darf bei dieser in seiner Eigenschaft als Mitglied kein Amt bekleiden;
  • b)  in der Satzung oder im Gründungsakt darf keinem Mitglied mehrfaches Stimmrecht zuerkannt werden;
  • c)  die Ämter der ehrenamtlich tätigen Organisation, mit Ausnahme des Amtes des Rechnungsprüfers, dürfen nur von Personen bekleidet werden, die ehrenamtliche Mitglieder sind;
  • d)  handelt es sich um eine gesamtstaatliche ehrenamtlich tätige Organisation mit Sitz außerhalb Südtirols, so muss sie in Südtirol eine Außenstelle mit Organisationsautonomie haben.

(3) Die im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen sind verpflichtet, dem Amt für Kabinettsangelegenheiten der Abteilung Präsidium der Landesverwaltung, fortan zuständiges Amt genannt, jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht und eine Aufstellung über die von Privatpersonen stammenden Einnahmen mit Angabe des Geldgebers, sofern letzterer nicht anonym zu bleiben wünscht, vorzulegen.

(4) Die im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen sind verpflichtet, dem zuständigen Amt eine beglaubigte Kopie aller Akte, die Ergänzungen oder Änderungen der Satzungen beinhalten, zu übermitteln und jede Änderung in der Zusammensetzung der Organe der Organisation mitzuteilen; die Mitteilung ist innerhalb von dreißig Tagen ab der Genehmigung des Aktes oder ab dem Tag, an dem die Maßnahme rechtskräftig wird, zu machen.

(5) Auf Anordnung des Landeshauptmanns überprüft das zuständige Amt die verschiedenen Abschnitte des Landesverzeichnisses der ehrenamtlich tätigen Organisationen jeweils alle fünf Jahre.

(6) Falls das zuständige Amt über schwerwiegende Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Führung der ehrenamtlich tätigen Organisationen schriftlich in Kenntnis gesetzt wird oder schriftlich informiert wird oder zur Feststellung gelangt, dass die Voraussetzungen laut Absatz 2 nicht mehr gegeben sind, kann gleichfalls eine Überprüfung eingeleitet werden, wobei das Amt die betroffenen ehrenamtlich tätigen Organisationen über den Beginn des Verfahrens wenigstens fünfzehn Tage vorher informiert, sofern nicht schwerwiegende Gründe im Interesse der Allgemeinheit vorliegen. Bei dieser Überprüfung holt das Amt Informationen von Landesämtern und von Diensten anderer peripherer Einrichtungen mit Kompetenz in dem Bereich, in dem die ehrenamtlich tätige Organisation arbeitet, ein. Die ehrenamtlich tätige Organisation ist außerdem verpflichtet, dem zuständigen Amt die Bücher, Register und Buchungsunterlagen, die für den jeweiligen Organisationstyp gesetzlich vorgeschrieben sind, zur Verfügung zu stellen sowie Daten, Informationen und Auskünfte darüber zu liefern, ob die ehrenamtliche Tätigkeit einwandfrei und kontinuierlich durchgeführt wurde und ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Landesverzeichnis bestehen.

Art. 3 (Führung des Landesverzeichnisses der ehrenamtlich tätigen Organisationen und Öffentlichkeit desselben)

(1) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen werden aufgrund ihrer Tätigkeit in die Abschnitte laut Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, eingetragen.

(2) Für jede Organisation gibt das Landesverzeichnis an: das Dekret des Landeshauptmanns betreffend die Eintragung oder Streichung aus dem Verzeichnis, die Personalien der gesetzlichen Vertreter und die entsprechenden allfälligen Änderungen, den Sitz, das Datum und das Ergebnis der periodischen Überprüfungen sowie die Vereinbarungen mit öffentlichen Körperschaften.

(3) Jeder kann in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen Einsicht nehmen. Die Landesabteilung Präsidium sorgt jährlich dafür, dass eine auf den letzten Stand gebrachte Liste der im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht wird. Die Verfügungen, mit welchen die ehrenamtlichen Organisationen aus dem Landesverzeichnis gelöscht werden, sind außerdem auszugsweise im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.

Art. 4 (Vorrangs- und Vorzugskriterien für den Abschluss von Vereinbarungen)

(1) Sollten das Land, die vom Land abhängigen Körperschaften und Betriebe, die Gesellschaften mit vorwiegend öffentlichem Kapital, deren Teilhaber das Land ist, sowie die Gebietskörperschaften und Betriebe, die in Südtirol für die Führung eines öffentlichen Dienstes oder eines Dienstes im öffentlichen Interesse zuständig sind, beabsichtigen, in den Bereichen, die in Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, aufgezählt sind, die Führung eines Dienstes auch nur teilweise Dritten anzuvertrauen, so haben sie vorrangig Vereinbarungen mit solchen ehrenamtlich tätigen Organisationen abzuschließen, die seit wenigstens sechs Monaten im Landesverzeichnis eingetragen sind, hauptsächlich in Südtirol arbeiten und folgende fachliche und organisatorische Voraussetzungen haben:

  • a)  über Mitarbeiter verfügen, deren berufliche Ausbildung den Berufsbildern entspricht, die für die Arbeit mit dem Bürger in den Bereichen Sozialwesen, Gesundheitswesen, Erziehung, Bildung, Sport und Zivilschutz gesetzlich vorgesehen sind,
  • b)  über genügend ehrenamtliche Mitarbeiter verfügen, um den Bedarf zu decken und die Kontinuität der Leistungen zu gewährleisten,
  • c)  über Räume verfügen, die bei der Durchführung des Dienstes verwendet werden können,
  • d)  über Geräte, Apparate, Anlagen und alle sonstigen Mittel verfügen, die zur Durchführung des Dienstes erforderlich sind und den Benutzern größte Sicherheit gewährleisten,
  • e)  eine Person bestimmen, die für die Führung des übernommenen Dienstes verantwortlich ist,
  • f)  über ein Büro verfügen, bei dem die Benutzer des Dienstes Informationen einholen, sich vormerken oder sich beschweren können.

(2) Bei der Auswahl der ehrenamtlich tätigen Organisationen für den Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wird, abgesehen von den EG-Vergabevorschriften, in folgender Reihenfolge solchen der Vorzug gegeben:

  • a)  deren Tätigkeit in dem Bereich, in dem sie arbeiten, auf die Lösung gewichtiger Probleme ausgerichtet ist,
  • b)  die ihre Tätigkeit mit innovativen Methoden durchführen, welche eine konkrete und effiziente Erreichung der Ziele gewährleisten, sowie bei der vereinbarten Arbeit erfahrene ehrenamtliche oder bedienstete Mitarbeiter einsetzen,
  • c)  eine gediegene Arbeit gewährleisten, wobei die spezifische Erfahrung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und des Personals in der betreffenden Tätigkeit sowie deren fachliche Aus- und Fortbildung zu berücksichtigen sind.

Art. 5 (Finanzielle Vergünstigungen)

(1) Gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, können auch den Organisationen, die nicht im Verzeichnis laut Artikel 5 des Landesgesetzes eingetragen sind, die von den bereichspezifischen Landesgesetzen vorgesehenen Beiträge, Zuschüsse sowie anderweitige finanzielle Vergünstigungen gewährt werden.

Art. 6 (Auszeichnungen)

(1) Aufgrund von Hinweisen der im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen sowie der öffentlichen und privaten Einrichtungen in einem der Tätigkeitsbereiche, die in den Abschnitten des genannten Verzeichnisses vorgesehen sind, schlägt die Landesbeobachtungsstelle jährlich der Landesregierung die Namen von ehrenamtlich tätigen Personen vor, die sich durch ihre ehrenamtliche Arbeit besonders verdient gemacht haben; die Landesregierung wählt höchstens vier Personen aus und schlägt sie dem Landeshauptmann vor, der ihnen eine Verdiensturkunde verleiht und eine Goldmedaille überreicht, auf der das Wappen des Landes Südtirol eingeprägt ist.

Abschnitt 2
Förderung des Gemeinwesens

Art. 7 (Anwendungsbereich)

(1) Der Abschnitt 2 der vorliegenden Durchführungsverordnung legt die Voraussetzungen fest, welche die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens erfüllen müssen, und regelt das Landesverzeichnis derselben Organisationen. Er führt somit Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absätze 10 und 12 und Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, über die Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und Förderung des Gemeinwesens durch.

Art. 8 (Voraussetzungen)

(1) Die Organisation zur Förderung des Gemeinwesens ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Personen, welcher als anerkannter oder nicht anerkannter Verein oder sonstige Gruppierung durch schriftliche Urkunde gegründet wird, und eine Satzung hat, die vorsieht, dass die Organisation organisatorisch, verwaltungsrechtlich und vermögensrechtlich autonom ist, und die ausdrücklich Folgendes festlegt:

  • a)  die Bezeichnung,
  • b)  den rechtlichen Sitz,
  • c)  den Zweck,
  • d)  den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin,
  • e)  dass keine Gewinnabsicht besteht und dass die Einkünfte aus den Tätigkeiten nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden dürfen, auch nicht in indirekter oder zeitversetzter Form,
  • f)  die Pflicht, eventuelle Verwaltungsüberschüsse für statutarische Tätigkeiten zu verwenden,
  • g)  den demokratischen Aufbau und gleiche Rechte für alle Mitglieder mit Besetzung der Ämter durch Wahl,
  • h)  die Kriterien für die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder sowie ihre Rechte und Pflichten,
  • i)  die Pflicht zur Erstellung einer jährlichen Abschlussrechnung und die Vorgangsweise für die Genehmigung derselben,
  • j)  die Kriterien für die Auflösung der Organisation und die Pflicht, das Restvermögen nach der Liquidation einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

Art. 9 (Ausschluss)

(1) Politische Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und alle Vereinigungen, die als Ziel den Schutz der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, sowie Privatklubs und die im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragenen Vereine sind keine Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens.

Art. 10 (Eintragung in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens)

(1) Die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können die Eintragung in das Verzeichnis beantragen. Dem Gesuch, das beim Landesamt für Kabinettsangelegenheiten, in der Folge zuständiges Amt genannt, eingebracht wird, muss Folgendes beigefügt werden und es muss nachstehende Angaben enthalten:

  • a)  Kopie der Gründungsurkunde, die auf jeder Seite vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet ist, oder Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde im Sinne von Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445,
  • b)  Kopie der Satzung, die auf jeder Seite vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet ist,
  • c)  Tätigkeitsbericht,
  • d)  Angabe der Gesamtmitgliederanzahl,
  • e)  Angabe der Bereiche, in welchen die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
  • f)  der vom zuständigen Amt bereitgestellte Informationsfragebogen oder ein anderes eventuell angefordertes Dokument.

(2) Der Landeshauptmann verfügt die Eintragung oder die Ablehnung der Eintragung.

(3) Für jede Organisation werden im Verzeichnis, welches auf EDV-Träger geführt wird, die Hauptdaten des Eintragungs- beziehungsweise Streichungsdekrets, die personenbezogenen Daten des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, der rechtliche Sitz und die allfällige Änderung dieser Daten vermerkt.

Art. 11 (Pflichten)

(1) Die im Landesverzeichnis eingetragenen Organisationen teilen dem zuständigen Amt die Änderung der Gründungsurkunde und der Satzung, die Verlegung des Sitzes, den Wechsel des gesetzlichen Vertreters und den Auflösungsbeschluss mit, damit das Amt die Änderungen im Verzeichnis vermerken kann. Diese Mitteilung muss rechtzeitig und auf jeden Fall innerhalb von 45 Tagen ab der erfolgten Änderung vorgenommen werden.

(2) Zudem legen die eingetragenen Organisationen dem zuständigen Amt jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht und die jährliche Abschlussrechnung vor.

Art. 12 (Periodische Überprüfung des Verzeichnisses)

(1) Das zuständige Amt überprüft wenigstens alle fünf Jahre die eingetragenen Organisationen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung noch gegeben sind.

Art. 13 (Streichung aus dem Verzeichnis)

(1) Der Landeshauptmann verfügt mit Dekret, das auszugsweise im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Streichung aus dem Verzeichnis jener Organisationen, die die Streichung ausdrücklich beantragen oder die die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllen.

Art. 14 (Öffentlichkeit des Verzeichnisses)

(1) Das Landesverzeichnis ist öffentlich und jede Person kann darin Einsicht nehmen.

(2) Zu Beginn eines jeden Jahres wird im Amtsblatt der Region die Liste mit den im Vorjahr eingetragenen Organisationen veröffentlicht.

Art. 15 (Migration)

(1) Die ehrenamtlichen Organisationen, welche bereits im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen sind, können um die Eintragung in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens ansuchen, sofern sie zuvor die Streichung aus dem Verzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen beantragt haben und die erforderlichen Voraussetzungen vorweisen. Die Eintragung darf jedoch erst nach der effektiven Streichung aus dem Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen erfolgen.

Art. 16 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 1994, Nr. 61, betreffend die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 1. Juli 1993, Nr. 11, hinsichtlich der Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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