Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Februar 2004, Nr. 8.
(1) Gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, können auch den Organisationen, die nicht im Verzeichnis laut Artikel 5 des Landesgesetzes eingetragen sind, die von den bereichspezifischen Landesgesetzen vorgesehenen Beiträge, Zuschüsse sowie anderweitige finanzielle Vergünstigungen gewährt werden.