(1) Über jede Sitzung der Kommission verfaßt der Schriftführer eine Niederschrift, aus welcher alle Wettbewerbsphasen hervorgehen müssen.
(2) Die Kommission legt in Anwesenheit aller Mitglieder die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Unterlagen fest, überprüft diese, bereitet die schriftlichen Prüfungen vor und bewertet sie, führt die praktischen und die mündlichen Prüfungen durch und erstellt die Rangordnung der Bewerber.
(3) Die Punktezahl für die Prüfungen wird durch offene Abstimmung vergeben; die zu vergebende Punktezahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von jedem Kommissionsmitglied abgegebenen Note.
(4) Jedes Kommissionsmitglied kann, unbeschadet der Pflicht zur Unterzeichnung der Niederschriften, mit Gegenzeichnung alle Bemerkungen hinsichtlich mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Wettbewerbes und die eigene abweichende Meinung über die von den anderen Kommissionsmitgliedern getroffenen Entscheidungen in den Sitzungsniederschriften festhalten. Allfällige Bemerkungen der Bewerber betreffend die Durchführung des Wettbewerbsverfahrens werden in einem unterzeichneten Schriftsatz festgehalten, welcher der Niederschrift beizulegen ist.
(5) Die Wettbewerbshandlungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.
(6) Falls es der Prüfungskommission unmöglich ist, ihre Arbeit innerhalb dieser Frist abzuschließen, müssen die Gründe für die Verzögerung aus einem begründeten Bericht hervorgehen, welcher den Wettbewerbsunterlagen beizulegen ist.
(7) Nach Abschluss der Arbeiten werden die Niederschriften samt allen Wettbewerbsunterlagen den zuständigen Ämtern des Sanitätsbetriebes für die entsprechenden Festlegungen übergeben.