In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

f') Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2002, Nr. 401)
Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Wettbewerbe für den Zugang des Personals zum Landesgesundheitsdienst von der ersten bis zur neunten Funktionsebene und legt die Anzahl und Art der Prüfungen, die Prüfungsmodalitäten sowie die allgemeinen Kriterien bezüglich der Bewertungsunterlagen fest.

(2) Diese Verordnung ist auf das leitende Personal sowie auf das ärztliche oder tierärztliche Personal nicht anwendbar.

KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Wettbewerbe

Art. 2 (Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen)

(1) An den Wettbewerben für den Zugang zum Landesgesundheitsdienst kann teilnehmen, wer folgende allgemeine Voraussetzungen besitzt:

  1. italienische Staatsbürgerschaft, unbeschadet der Gleichstellungen, die von den geltenden Gesetzen festgelegt sind, oder Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
  2. körperliche Eignung,
  3. Ausbildungsnachweis, der für den Zugang zu den entsprechenden Funktionsebenen und Berufsbildern erforderlich ist,
  4. Eintragung in das Berufsverzeichnis, falls sie für die Berufsausübung verlangt ist. Die Eintragung in das entsprechende Berufsverzeichnis eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, sofern vorgesehen, ermöglicht die Teilnahme am Wettbewerb; vor der Einstellung in den Dienst, muss jedoch die Eintragung in das Berufsverzeichnis in Italien erfolgen,
  5. Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 Ziffer 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ersetzt durch Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. April 1982, Nr. 327.

(2) Die körperliche Eignung laut Absatz 1 Buchstabe b) wird vom Sanitätsbetrieb unter Berücksichtigung der Bestimmungen auf dem Gebiet der geschützten Kategorien festgestellt. Das Personal, welches bei einer öffentlichen Körperschaft bereits angestellt ist, ist von der ärztlichen Untersuchung befreit.

(3) Wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen oder des Dienstes bei einer öffentlichen Verwaltung abgesetzt oder enthoben wurde oder nach Inkrafttreten des ersten Kollektivvertrages entlassen worden ist, hat keinen Zugang zum Dienst.

(4) Die Voraussetzungen gemäß diesem Artikel müssen am Fälligkeitsdatum, das in der Ausschreibung des Wettbewerbes für die Einreichung der Zulassungsanträge festgelegt wird, gegeben sein.

Art. 3 (Inhalt der Wettbewerbsausschreibung)

(1) In der Wettbewerbsausschreibung sind anzugeben:

  1. die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen und das diesbezügliche Berufsbild sowie die Verteilung dieser nach der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen,
  2. die für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen Voraussetzungen,
  3. die Frist und die Modalitäten für die Einreichung der Wettbewerbsgesuche,
  4. die für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlichen Unterlagen,
  5. das Prüfungsprogramm, die Art und der Inhalt der Prüfungen, die notwendige Mindestbewertung für die Zulassung zu den Prüfungen sowie die allfälligen Textunterlagen, auf welche in den Prüfungen Bezug genommen wird,
  6. die allfällige Ausbildung während der Probezeit.

(2) Entsprechend begründete Ausschreibungen können vorsehen, dass vor den Prüfungen eigene Ausleseverfahren durchgeführt werden, auch von spezialisierten Personalberatungsfirmen.

(3) Die Wettbewerbsausschreibungen können die Feststellung der Kenntnis des Gebrauchs von den meist verwendeten EDV-Geräten und Informatikanwendungen vorsehen.

(4) Der Ausschreibung wird ein Muster eines Antrages auf Zulassung zum Wettbewerb beigelegt.

(5) Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und weitmöglichst kundgemacht.

Art. 4 (Anzahl und Art der Prüfungen)

(1) In den Wettbewerben für den Zugang zum Landesgesundheitsdienst werden die Bewerber außer einer mündlichen auch einer oder zwei in der Regel schriftlichen oder praktischen Prüfungen unterzogen, wobei mehrere Aufgaben gestellt oder Fächer geprüft werden, welche zum Prüfungsstoff gehören.

(2) In den Wettbewerben für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene können die Prüfungen auf eine praktische und auf eine mündliche Prüfung beschränkt werden.

(3) Die schriftliche oder praktische Prüfung kann auch mit Fragebögen durchgeführt werden.

(4) Unter Beachtung der auszuübenden Aufgaben können Eignungstests durchgeführt werden; in der Regel ist ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen.

Art. 5 (Frist und Modalitäten für die Einreichung der Anträge)

(1) Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge läuft am 30. Tag nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Region ab. Falls das Fälligkeitsdatum nicht auf einen Werktag fällt, wird der Einreichetermin auf den ersten darauffolgenden Werktag verschoben.

(2) Für die auf dem Postweg eingegangenen Anträge gilt der Absendetag entsprechend dem Datumstempel der Postannahmestelle.

Art. 6 (Anträge auf Zulassung zum Wettbewerb)

(1) Für die Zulassung zu den Wettbewerben müssen die Bewerber einen Antrag auf stempelfreiem Papier abfassen, in welchem sie Folgendes angeben:

  1. Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz,
  2. den Besitz der italienischen oder einer gleichwertigen Staatsbürgerschaft,
  3. die Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, oder die Gründe der Nichteintragung oder der Streichung aus den Wählerlisten,
  4. allfällige strafrechtliche Verurteilungen,
  5. die erworbenen Ausbildungsnachweise,
  6. die Stellung hinsichtlich der Wehrdienstpflicht,
  7. die Dienste, die bei öffentlichen Körperschaften geleistet wurden, und die eventuellen Gründe der Auflösung vorhergehender öffentlicher Dienstverhältnisse,
  8. die Bewertungsunterlagen, wonach ein Vorbehalt, ein Vorrang oder ein Vorzug eingeräumt wird,
  9. die entsprechende Sprachgruppe oder der Angliederung zu einer Sprachgruppe.

(2) Die Bewerber müssen dem Zulassungsantrag alle zweckdienlichen Bewertungsunterlagen einschließlich eines mit Datum und Unterschrift versehenen Curriculums über Ausbildung und Berufspraxis beilegen.

(3) Die Bewertungsunterlagen müssen im Original oder in gesetzmäßig beglaubigter Abschrift vorgelegt oder in den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen und innerhalb des darin festgelegten Rahmens eigenverantwortlich bestätigt werden.

(4) Die Veröffentlichungen müssen gedruckt erschienen sein.

(5) Dem Antrag muss auf stempelfreiem Papier und in dreifacher Ausfertigung ein Verzeichnis der beigelegten Bewertungsunterlagen beigelegt werden.

(6) Im Zulassungsantrag muss der Bewerber die Anschrift angeben, an die allfällige notwendige Mitteilungen zu richten sind. Fehlt diese Angabe, so gilt in jeder Hinsicht der gemäß Absatz 1 Buchstabe a) angegebene Wohnsitz.

(7) Im Zulassungsantrag muss der Bewerber angeben, ob er die Prüfungen in italienischer oder in deutscher Sprache ablegen will.

Art. 7 (Nichtzulassung zum Wettbewerb)

(1) Die Nichtzulassung zum Wettbewerb wird vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes oder von seinem Stellvertreter mit begründeter Maßnahme beschlossen, die dem Bewerber innerhalb von 30 Tagen ab Vollziehbarkeit der entsprechenden Entscheidung zugestellt werden muss.

Art. 8 (Ernennung der Prüfungskommissionen)

(1) In den Wettbewerbsverfahren zur Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst erfolgt die Beurteilung durch eine Prüfungskommission, welche mit Maßnahme des Generaldirektors des jeweiligen Sanitätsbetriebes nach Ablauf der Ausschreibungsfrist ernannt wird.

(2) Die Kommissionen setzen sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche nicht nur die von den Bewerbern für die Prüfung gewählte Sprache beherrschen, sondern auch in den Prüfungsfächern als Experten gelten.

(3) Die Kommissionsmitglieder können auch ausnahmslos unter den Bediensteten der Sanitätsbetriebe oder anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt werden. Die Mitglieder müssen einer Funktionsebene angehören, die wenigstens jener der ausgeschriebenen Stelle entspricht oder höher ist, die Probezeit bestanden haben und auf unbestimmte Zeit aufgenommen worden sein. Ein Mitglied übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden. In den Kommissionen muss die Anwesenheit beider Geschlechter gewährleistet sein, es sei denn, dies ist nicht möglich und wird begründet.

(4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen passt sich der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen laut der jüngsten amtlichen Volkszählung, bezogen auf das Einzugsgebiet eines jeden Sanitätsbetriebes, an. Eines der Mitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören. Sollte das Wettbewerbsverfahren ausschließlich Stellen für die ladinische Sprachgruppe vorbehalten, so gehört ein Mitglied der Kommission der ladinischen Sprachgruppe an.

(5) Ist es absolut unmöglich, eine Kommission gemäß Absatz 4 zu ernennen, so kann der Sanitätsbetrieb von diesem abweichen.

(6) Die Kommission ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Für jedes ordentliche Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(7) Schriftführer sind Bedienstete, die im Verwaltungsstellenplan mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft sind.

(8) Die Prüfungskommission kann sich zwecks Abnahme einzelner Prüfungen von Sachverständigen, auch in der Personalauswahl, beraten lassen.

(9) Im Bedarfsfall können für ein Wettbewerbsverfahren zwei oder mehr Prüfungskommissionen ernannt werden. In diesem Fall wird die Gleichbehandlung der Bewerber durch gleiche Bewertungskriterien gewährleistet, welche in der Ausschreibung und anlässlich einer gemeinsamen Sitzung der Prüfungskommissionen festgelegt werden.

(10) Zwecks Durchführung der Prüfungen laut Artikel 3 Absatz 3 können die Prüfungskommissionen, sofern notwendig, durch weitere Mitglieder ergänzt werden, die für die Feststellung der Kenntnis des Gebrauchs von EDV-Geräten und Informatik-Anwendungen zuständig sind.

(11) Für die Wettbewerbshandlungen stehen den Kommissionsmitgliedern die Rückerstattung der Reisespesen und die Außendienstvergütung zu.

(12) In Bezug auf das Ausmaß und die Kriterien für die Zuweisung der Vergütungen an die Mitglieder der Prüfungskommission werden die einschlägigen Bestimmungen des Landes angewandt.

KAPITEL II
Wettbewerbsverfahren

Art. 9 (Prüfungsmodalitäten)

(1) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur sechsten, siebten, achten und neunten Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als sechs Stunden festgelegt. Im Falle von praktischen Prüfungen für die Berufsbilder des technischen Personals kann die Prüfungsdauer auf acht Stunden angehoben werden.

(2) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als vier Stunden festgelegt.

(3) Die Auswertung der Fragebögen und der Eignungstests kann EDV-unterstützt oder anderweitig automatisiert erfolgen.

(4) Außer bei besonderen Aufsichtserfordernissen genügt während der schriftlichen oder praktischen Prüfungen die Anwesenheit von zwei Mitgliedern oder von einem Mitglied und dem Schriftführer der Prüfungskommission.

(5) Zwischen der schriftlichen Einladung zu den Prüfungen und dem Prüfungstermin müssen wenigstens 15 Tage liegen. Die Einladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. Falls der Rückschein vom Adressaten nicht unterfertigt ist, so gilt das vom Postboten auf dem Schein vermerkte Datum in jeder Hinsicht als Empfangsdatum.

(6) Die Wettbewerbsprüfungen, sowohl die schriftlichen als auch die praktischen und mündlichen, dürfen nicht an Feiertagen, auch nicht an hebräischen oder waldensischen, stattfinden.

(7) Soweit in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 nicht anders geregelt, gelten für die Prüfungen die einschlägigen staatlichen Bestimmungen.

Art. 10 (Aufnahme über den Ausbildungslehrgang)

(1) Der Zugang zum Landesgesundheitsdienst kann auch über einen Ausbildungslehrgang erfolgen, mit welchem die Erteilung einer Grundausbildung oder fachspezifischen Ausbildung bezweckt wird.

(2) Die Anzahl der zum Lehrgang zugelassenen Bewerber darf die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen um höchstens 30 Prozent überschreiten. Für die Zulassung zum Lehrgang werden die Bewerber den in Artikel 4 und 8 vorgesehenen Prüfungen unterzogen. Am Ende des Lehrgangs werden die Bewerber einer Prüfung unterzogen, welche in der Ausschreibung näher bestimmt wird.

(3) Die Kriterien sowie die zusätzlichen Bedingungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges werden in der jeweiligen Ausschreibung festgelegt.

Art. 11 (Wettbewerb nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen)

(1) Für den Zugang zu den einzelnen Berufsbildern mittels Wettbewerb oder Ausbildungslehrgang werden die Kriterien bezüglich der Bewertungsunterlagen vor den Prüfungen festgelegt. Die Bewertung der Unterlagen erfolgt vor der Bewertung der Prüfungsarbeiten; dies gilt nur für die bei der schriftlichen Prüfung anwesenden Bewerber. Das Ergebnis der Bewertung der Unterlagen wird den Betroffenen vor der Durchführung der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(2) Die Prüfungen werden nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten durchgeführt.

(3) Die Punkteanzahl für die Bewertungsunterlagen und Prüfungen beträgt insgesamt 100 und ist folgendermaßen aufgeteilt:

  1. 20 Punkte für Bewertungsunterlagen,
  2. 80 Punkte für Prüfungsarbeiten.

(4) Die Punkte für Prüfungen werden folgendermaßen verteilt:

  1. 30 Punkte pro schriftliche Prüfung,
  2. 30 Punkte pro praktische Prüfung,
  3. 20 Punkte für die mündliche Prüfung.

(5) Die Punkte für die Bewertung der Unterlagen werden unter folgende Kategorien unterteilt:

  1. Bewertungsunterlagen für die Laufbahn,
  2. Hochschulabschlüsse und sonstige Ausbildungsnachweise,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten,
  4. Curriculum über Ausbildung und Berufspraxis.

(6) Die Aufteilung der Punkte unter den genannten Kategorien von Bewertungsunterlagen wird in der Ausschreibung festgelegt.

(7) Bei Wettbewerben, für die zwei Prüfungen vorgesehen sind, werden die für die Bewertungsunterlagen und Prüfungen vorgesehenen 100 Punkte folgendermaßen verteilt:

  1. 20 Punkte für die Bewertungsunterlagen,
  2. 80 Punkte für die Prüfungsarbeiten.

(8) Die Punkte für die Prüfungsarbeiten werden folgendermaßen verteilt:

  1. 50 Punkte für die schriftliche oder praktische Prüfung,
  2. 30 Punkte für die mündliche Prüfung.

(9) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus der Summe der für die Bewertungsunterlagen vergebenen Punktezahl und der in den Prüfungen erlangten Gesamtnote. Diese besteht aus der Summe der in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung erlangten Noten.

Art. 12 (Aufgaben der Kommission vor Beginn der Prüfungen)

(1) Die Kommission legt mit Bezug auf die Anzahl der Bewerber vor Beginn der Wettbewerbsprüfungen den Schlusstermin des Wettbewerbsverfahrens fest und gibt diesen bekannt.

(2) Die Kommissionsmitglieder unterschreiben nach Einsicht in die Teilnehmerliste die Erklärung, dass keine Unvereinbarkeiten zwischen ihnen und den Bewerbern im Sinne der Artikel 51 und 52 der Zivilprozessordnung, sofern diese anwendbar sind, bestehen.

(3) In der ersten Sitzung legt die Kommission die Kriterien und Modalitäten für die Bewertung der Prüfungen fest, welche in den jeweiligen Niederschriften zum Zwecke der Vergabe der Punktezahl für jede einzelne Prüfung festzuhalten sind.

(4) Die Kommission legt unmittelbar vor der mündlichen Prüfung die Fragen fest, die den Bewerbern mittels Auslosung gestellt werden.

(5) Vor dem Beginn einer jeden Prüfung stellt der Schriftführer der Kommission, eventuell unter Mithilfe des Betreuungspersonals, die Identität der Bewerber nach Vorlage des Personalausweises fest.

(6) Die Dauer der einzelnen Prüfungen und deren Durchführungsmodalitäten werden von der Kommission unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes festgelegt.

Art. 13 (Wettbewerbsniederschriften)

(1) Über jede Sitzung der Kommission verfaßt der Schriftführer eine Niederschrift, aus welcher alle Wettbewerbsphasen hervorgehen müssen.

(2) Die Kommission legt in Anwesenheit aller Mitglieder die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Unterlagen fest, überprüft diese, bereitet die schriftlichen Prüfungen vor und bewertet sie, führt die praktischen und die mündlichen Prüfungen durch und erstellt die Rangordnung der Bewerber.

(3) Die Punktezahl für die Prüfungen wird durch offene Abstimmung vergeben; die zu vergebende Punktezahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von jedem Kommissionsmitglied abgegebenen Note.

(4) Jedes Kommissionsmitglied kann, unbeschadet der Pflicht zur Unterzeichnung der Niederschriften, mit Gegenzeichnung alle Bemerkungen hinsichtlich mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Wettbewerbes und die eigene abweichende Meinung über die von den anderen Kommissionsmitgliedern getroffenen Entscheidungen in den Sitzungsniederschriften festhalten. Allfällige Bemerkungen der Bewerber betreffend die Durchführung des Wettbewerbsverfahrens werden in einem unterzeichneten Schriftsatz festgehalten, welcher der Niederschrift beizulegen ist.

(5) Die Wettbewerbshandlungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(6) Falls es der Prüfungskommission unmöglich ist, ihre Arbeit innerhalb dieser Frist abzuschließen, müssen die Gründe für die Verzögerung aus einem begründeten Bericht hervorgehen, welcher den Wettbewerbsunterlagen beizulegen ist.

(7) Nach Abschluss der Arbeiten werden die Niederschriften samt allen Wettbewerbsunterlagen den zuständigen Ämtern des Sanitätsbetriebes für die entsprechenden Festlegungen übergeben.

Art. 14 (Kriterien bezüglich der Bewertungsunterlagen)

(1) Mit Ausnahme der Bewertungsunterlagen, die für die Zulassung zum Wettbewerb vorgesehen sind, bewertet die Kommission folgende Unterlagen:

  1. Bewertungsunterlagen für die Laufbahn,
  2. Hochschulabschlüsse und sonstige Ausbildungsnachweise,
  3. Veröffentlichungen und wissenschaftliche Arbeiten,
  4. das Curriculum über Ausbildung und Berufspraxis.

(2) Zur Bewertung der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstabe a) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien:

  1. die Unterlagen werden bewertet, wenn es sich um Dienste handelt, die in den Sanitätsbetrieben, in den Krankenhausbetrieben, in den Körperschaften laut Artikel 27 und 28 und in anderen öffentlichen Verwaltungen geleistet wurden, und zwar im ausgeschriebenen Berufsbild oder in einer gleichwertigen Funktionsebene,
  2. Dienste, die im gleichen Funktions- oder Dienstrang geleistet wurden, werden zusammengezählt,
  3. Bruchteile von Jahren werden in Monaten bewertet; 30 Tage oder mehr als 15 Tage gelten als voller Monat,
  4. d) die in Teilzeitbeschäftigung geleisteten Dienstzeiten werden proportional zur Dienstzeit berechnet, die vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehen ist,
  5. bei Diensten, die sich zeitlich überschneiden, wird der für den Bewerber günstigere Dienst bewertet.

(3) Zur Bewertung der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstabe b) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien:

  1. die Unterlagen werden mit einer Punktezahl bewertet, die von der Kommission nach begründeter Bewertung zugewiesen wird, und zwar unter Berücksichtigung der Beziehung der erworbenen Abschlüsse zu dem zu besetzenden Berufsbild.

(4) Zur Bewertung der Veröffentlichungen laut Absatz 1 Buchstabe c) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien:

  1. die Bewertung der Veröffentlichungen ist in Hinsicht auf die Originalität der wissenschaftlichen Arbeit, die Bedeutung der Zeitschrift, die Kontinuität und die Inhalte der einzelnen Arbeiten, die Beziehung der Arbeiten zum Funktionsrang, der zu vergeben ist, und die eventuelle Mitarbeit mehrerer Autoren angemessen begründet; zum Zwecke einer korrekten Bewertung berücksichtigt die Kommission Folgendes:
    1. den Tag der Veröffentlichung der Arbeiten im Hinblick auf den eventuellen Erwerb eines Hochschulabschlusses, wofür bereits in einer anderen Kategorie Punkte vergeben wurden;
    2. den Umstand, dass die Veröffentlichungen reine Daten- und Kasuistikaufstellungen beinhalten, die unzureichend bestätigt und interpretiert wurden, oder nur kompilatorische oder gemeinverständliche Abhandlungen oder hochoriginelle Monographien darstellen.

(5) Zur Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten laut Absatz 1 Buchstabe c) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien:

  1. die Unterlagen werden mit einem begründeten Bericht bewertet, und zwar unter Berücksichtigung der Beziehung der erworbenen Bewertungsunterlagen zu dem zu besetzenden Berufsbild.

(6) Zur Bewertung der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstabe d) hält sich die Kommission an folgende Richtlinien:

  1. es werden die förmlich belegten, für den zu vergebenden Funktionsrang spezifischen Berufs- und Ausbildungstätigkeiten, die nicht mit bereits in anderen Kategorien bewerteten Unterlagen zusammenhängen und geeignet sind, die in der gesamten Laufbahn erworbene berufliche Qualifikation zusätzlich anzuheben, sowie die von öffentlichen Körperschaften vergebenen Lehraufträge bewertet;
  2. diese Kategorie beinhaltet auch die berufliche Aus- und Weiterbildung, die unter Berücksichtigung der Dauer und der Abschlussprüfung bewertet wird;
  3. die Kommission vergibt eine Gesamtpunktezahl, die angemessen begründet ist. Die Begründung ist in der Niederschrift über die Kommissionsarbeiten enthalten.

Art. 15 (Schriftliche Prüfung: Durchführungsmodalitäten)  delibera sentenza

(1) Am Tag der schriftlichen Prüfung und unmittelbar vor Prüfungsbeginn stellt die vollzählige Kommission drei Themen oder drei Fragebögen mit kurz zu beantwortenden Fragen zusammen, numeriert sie fortlaufend und legt die Zeit fest, die dem Bewerber für die Durchführung der Prüfung zusteht. Nachdem sie von den Mitgliedern sowie vom Schriftführer unterzeichnet worden sind, werden die Themen oder die Fragebögen in Umschläge gegeben, die versiegelt und über den Klebefalz auf der Rückseite von den Kommissionsmitgliedern und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

(2) Nachdem die Bewerber in die Prüfungsräume eingelassen worden sind, lässt der Vorsitzende der Kommission die Bewerber namentlich aufrufen und deren Identität feststellen; darauf lässt er sie so Platz nehmen, dass sie nicht miteinander reden können. Dann lässt er die Unversehrtheit des Verschlusses der Umschläge, welche die Themen oder die Fragebögen enthalten, überprüfen und das auszuführende Thema oder den auszufüllenden Fragebogen von einem Bewerber auslosen.

(3) Während der Durchführung der schriftlichen Prüfung ist es den Bewerbern untersagt, sich mit den anderen mündlich oder schriftlich in Verbindung zu setzen und mit anderen in Beziehung zu treten; dies ist nur mit den Mitgliedern der Prüfungskommission oder des Aufsichtsausschusses möglich, um Fragen zur Durchführung der Prüfung zu stellen.

(4) Jedem Bewerber werden Papierbögen mit dem Stempel des Sanitätsbetriebes und der Unterschrift eines Kommissionsmitgliedes ausgeteilt. Die Verwendung eines anderen Papiers führt zur Nichtigkeit der Prüfung.

(5) Jedem Bewerber werden zwei Umschläge derselben Farbe ausgehändigt: ein großer Umschlag und ein kleiner mit einem weißen Zettel.

(6) Nach Beendigung der Arbeit oder nach Ausfüllen des Fragebogens gibt der Bewerber das Blatt oder die Blätter, ohne diese zu unterschreiben oder zu kennzeichnen, in den großen Umschlag. Er schreibt dann seinen Namen und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort auf den Zettel, gibt diesen in den kleinen Umschlag und verschließt diesen. In Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes legt der Bewerber den kleinen Umschlag in den großen, verschließt diesen und überreicht den Umschlag dem Vorsitzenden der Kommission oder des Aufsichtsausschusses oder seinem Stellvertreter. Letzterer unterzeichnet schräg über den Klebefalz auf der Rückseite des Umschlages.

(7) Am Ende der Prüfung werden alle Umschläge, die die Prüfungsarbeiten beinhalten, in einem oder mehreren Päckchen verschlossen, die nach Versiegelung auf beiden Seiten des Verschlusses von den anwesenden Mitgliedern und vom Schriftführer signiert werden.

(8) Auf begründete Entscheidung der Prüfungskommission oder der bei der Prüfung anwesenden Mitglieder, die in einer Niederschrift festzuhalten ist, werden an Ort und Stelle jene Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen, die sich im Besitz von Notizen, Unterlagen, Büchern oder Veröffentlichungen jeglicher Art, die die Prüfungsfächer betreffen, befinden.

(9) Wenn sich herausstellt, dass einer oder mehrere Bewerber die Arbeit gänzlich oder zum Teil abgeschrieben haben, wird der Ausschluss aller beteiligten Bewerber veranlasst.

(10) Das Nachschlagen in nicht kommentierten Gesetzestexten und in Wörterbüchern ist zulässig.

(11) Während der Durchführung der schriftlichen Prüfung müssen in den Prüfungsräumen wenigstens zwei Kommissionsmitglieder oder ein Mitglied und der Schriftführer anwesend sein; diese Anwesenheit muss aus den Niederschriften des Wettbewerbes ausdrücklich hervorgehen.

(12) Während der Prüfung und bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit darf der Bewerber die Prüfungsräume ohne Genehmigung der Kommission nicht verlassen.

(13) Unbeschadet der eigenen Zuständigkeiten kann sich die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben, welche mit der Durchführung der Prüfungen verbunden sind, des vom Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellten Personals bedienen, welches unter den Bediensteten desselben ausgewählt wird.

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Art. 16 (Aufgaben der Kommission)

(1) Die Umschläge werden vom Schriftführer der Kommission aufbewahrt und ausschließlich in Anwesenheit der Kommission geöffnet, wenn sie die Überprüfung der Prüfungsarbeiten vornimmt.

(2) Ein Mitglied der Kommission verzeichnet auf jedem großen Umschlag nach dessen Öffnung eine fortlaufende Nummer, die auf jedem Blatt der Prüfungsarbeit und auf dem beigelegten kleinen Umschlag vermerkt wird.

(3) Diese Nummer wird in einem eigenen Verzeichnis festgehalten, in welches die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsarbeiten eingetragen werden.

(4) Nach der gemeinsamen Durchsicht aller Prüfungsarbeiten und der Vergabe der entsprechenden Punktezahl werden die kleinen Umschläge, welche die Personalien der Bewerber enthalten, geöffnet. Die auf dem kleinen Umschlag vermerkte Nummer wird auf den darin enthaltenen Zettel übertragen.

(5) In jenen Fällen, wo Unterkommissionen vorgesehen sind, unternimmt der Präsident die Verteilung der Prüfungsarbeiten. Die Öffnung des kleinen Umschlags erfolgt nach der Zuweisung der Punktezahl von Seiten aller Unterkommissionen.

Art. 17 (Bewertung der Prüfungsarbeiten)

(1) Die schriftliche und praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber die Bewertung genügend, zahlenmäßig ausgedrückt wenigstens 21/30, erreicht.

(2) Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber die Bewertung genügend, zahlenmäßig ausgedrückt wenigstens 14/20, erreicht.

(3) Die schriftliche oder praktische und die mündliche Prüfung in den Wettbewerben, für die nur die zwei genannten Prüfungen vorgesehen sind, gelten als bestanden, wenn der Bewerber die Bewertung genügend, zahlenmäßig ausgedrückt wenigstens 34/50 für die schriftliche oder praktische und wenigstens 21/30 für die mündliche Prüfung, erreicht.

(4) Die Bewertung wird unter Berücksichtigung von Artikel 11 vorgenommen.

Art. 18 (Praktische Prüfung: Durchführungsmodalitäten)

(1) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung die im Artikel 17 vorgesehene Mindestpunktezahl erreicht.

(2) An den für die praktische Prüfung festgelegten Tagen legt die Kommission unmittelbar vor ihrer Durchführung die Modalitäten und Inhalte fest. Die praktische Prüfung muss den gleichen technischen Einsatz von allen Bewerbern erfordern. Falls die Kommission entscheidet, allen Bewerbern dieselbe Prüfungsarbeit vorzulegen, muss sie drei Arbeiten mit den für die schriftliche Prüfung laut Artikel 15 vorgesehenen Modalitäten bereitstellen.

(3) Die Kommission sorgt dafür, dass den Bewerbern die zur Ausführung der Prüfung notwendigen Geräte und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die praktische Prüfung wird in Anwesenheit der vollzähligen Kommission nach vorhergehender Feststellung der Identität der Bewerber durchgeführt.

Art. 19 (Mündliche Prüfung)

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in der praktischen Prüfung die Mindestpunktezahl gemäß Artikel 18 erreicht.

(2) Die mündliche Prüfung findet am festgelegten Tag in Anwesenheit der vollzähligen Kommission in einem öffentlich zugänglichen Raum statt.

KAPITEL III
Rangordnung - Ernennung - Verfall

Art. 20 (Rangordnung)

(1) Nach Abschluss der Prüfungsarbeiten erstellt die Kommission die Rangordnung der Bewerber, getrennt nach Sprachgruppen. Von der Rangordnung werden jene Bewerber ausgeschlossen, die nicht in jeder Prüfungsarbeit die vorgesehene Bewertung genügend erreicht haben.

(2) Die Rangordnung wird den Verwaltungsämtern des Sanitätsbetriebes für die Maßnahmen gemäß Artikel 21 übermittelt.

Art. 21 (Zuweisung der Stellen)

(1) Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes genehmigt die Wettbewerbsunterlagen, nachdem er deren Rechtmäßigkeit festgestellt hat.

(2) Die nach Sprachgruppen getrennte Rangordnung der Bewerber wird in absteigender Reihenfolge der von den Bewerbern erreichten Gesamtbenotung erstellt, und zwar unter Beachtung der in Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung, vorgesehenen Bevorzugungen bei gleicher Punktezahl.

(3) Es werden jene Bewerber der Sprachgruppe, für die der Wettbewerb ausgeschrieben wurde, im Rahmen der insgesamt ausgeschriebenen Stellen zu Gewinnern erklärt, welche in der Rangliste eingetragen sind, und zwar unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, oder anderer Gesetze, die für bestimmte Kategorien von Bürgern Stellenvorbehalte vorsehen.

(4) Es werden, sofern vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung, angewandt.

(5) Die Rangordnung der Gewinner wird mit Maßnahme des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes genehmigt und ist sofort wirksam.

(6) Die Rangordnung des Wettbewerbes wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(7) Die Rangordnung der Geeigneten bleibt zwei Jahre ab ihrer Genehmigung aufrecht. Sie kann vom Sanitätsbetrieb für die Besetzung aller Stellen des Berufsbildes, die nach der Ausschreibung des Wettbewerbes frei werden, einschließlich der neu errichteten Stellen, beansprucht werden.

Art. 22 (Aufgaben der Gewinner)

(1) Die zu Gewinnern erklärten Bewerber müssen die für die Aufnahme in den Dienst erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist und nach den Modalitäten, die in der Wettbewerbsausschreibung festgelegt sind, vorlegen; andernfalls verfallen ihre aus der Teilnahme am Wettbewerb hervorgegangenen Rechte, sofern aus triftigen Gründen nicht ein Aufschub gewährt wird.

Insbesondere sind vorzulegen:

  1. die Belege für die Angaben im Zulassungsantrag, für die keine eigenverantwortliche Erklärung vorgesehen ist,
  2. andere Unterlagen, wonach bei Bewertungsgleichheit ein Vorbehalt, ein Vorrang oder ein Vorzug eingeräumt wird.

(2) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17bleibt unberührt.

(3) Nach Feststellung der Voraussetzungen schreitet der Sanitätsbetrieb zum Abschluss des Vertrages, in welchem der Tag des Diensteintritts angegeben wird.

(4) Ist die Frist für die Einreichung der Unterlagen erfolglos verstrichen, teilt der Sanitätsbetrieb mit, dass der Vertrag nicht abgeschlossen wird.

(5) Das besoldungsrechtliche Verhältnis beginnt ab dem Tag des effektiven Diensteintritts.

KAPITEL IV
Zeitbegrenztes Arbeitsverhältnis oder zeitbegrenzte Mitarbeit

Art. 23 (Zeitbegrenzte Aufnahme)  delibera sentenza

(1) Die zeitbegrenzte Aufnahme erfolgt gemäß Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. März 1997, Nr. 6.

massimeBeschluss Nr. 1406 vom 07.05.2001 - Kriterien für die zeitbegrenzte Aufnahme von Personal in den Dienst der Sanitätsbetreibe der Autonomen Provinz Bozen (geändert mit Beschluss Nr. 3569 vom 26.9.2005, und mit Beschluss Nr. 3670 vom 9.10.2006)

Art. 24 (Zeitbegrenzte Aufnahme von Beschäftigungslosen und Praktika für Studenten oder Jungakademiker)

(1) Zur Erledigung von Arbeiten, die zeitweilig notwendig sind, um Archive, Bibliotheken oder Ämter neu zu ordnen oder technisch auf einen neueren Stand zu bringen oder um besondere Untersuchungen oder Erhebungen durchzuführen oder schließlich auch nur, um zeitweilig auftretenden dienstlichen Erfordernissen besonderen Umfangs begegnen zu können, wird die Möglichkeit geboten, Beschäftigungslose für höchstens zwölf Monate aufzunehmen; Voraussetzung dafür ist, dass sie im Besitz der für den Landesgesundheitsdienst erforderlichen Zugangsvoraussetzungen sind. Im Plan für die Beschäftigungspolitik werden die Gruppen von Beschäftigungslosen ausgewiesen, denen bei der Aufnahme der Vorzug zu geben ist. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen und die Aufnahmekriterien derart fest, dass die finanzielle Deckung der bezüglichen Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist.

(2) In den Sanitätsbetrieben können Studenten oder Jungakademiker für höchstens drei Monate als Praktikanten zwecks Vervollständigung der schulischen Ausbildung aufgenommen werden. Die Landesregierung legt die entsprechenden Stellen, Bedingungen, Aufnahmekriterien und die Vergütung derart fest, dass die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist. Die entsprechende Vergütung darf fünfzig Prozent der den Landesbediensteten mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben zustehenden Anfangsbesoldung nicht überschreiten.

KAPITEL V
Bestimmungen über die Aufnahme in den Dienst

Art. 25 (Altersgrenzen für die Aufnahme in den Dienst)

(1) Wer in den Landesgesundheitsdienst aufgenommen werden will, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für Berufsbilder, welche eine besondere körperliche oder geistige Eignung oder eine spezielle Ausbildung erfordern, kann in der Wettbewerbsausschreibung ein Höchstalter von 50 Jahren vorgesehen werden.

KAPITEL VI
Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Bewertungsunterlagen

Art. 26 (Gleichstellung des außerplanmäßig geleisteten Dienstes mit dem planmäßig geleisteten Dienst)

(1) Nur für die Bewertung bei Wettbewerben für die Einstellung in den Dienst wird der bei öffentlichen Verwaltungen geleistete Dienst auf bestimmte Zeit dem planmäßigen Dienst gleichgestellt.

(2) Für die Zeiten des effektiv geleisteten Wehrdienstes, der Einberufung, der freiwilligen Wehrdienstzeit und der Wiederverpflichtung zum Wehrdienst bei den Streitkräften laut Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Dezember 1986, Nr. 958, werden die Punktezahlen vergeben, die jenen entsprechen, welche für die von dieser Verordnung geregelten Wettbewerbe für die bei öffentlichen Verwaltungen geleisteten Dienste vorgesehen sind. Voraussetzung ist, dass die vom Bewerber wahrgenommenen Aufgaben auf das ausgeschriebene Berufsbild zurückführbar sind.

Art. 27 (Bewertung der gleichstellbaren Dienste und Zeugnisse)

(1) Die Dienste und Zeugnisse, welche bei folgenden Einrichtungen geleistet beziehungsweise erworben wurden, werden gemäß Artikel 25 und 26 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, den entsprechenden Diensten und Zeugnissen, welche bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten geleistet beziehungsweise erworben wurden, gleichgestellt:

  1. Sanitätseinheiten,
  2. Krankenhausbetriebe,
  3. universitäre Polikliniken,
  4. fachwissenschaftliche Heil- und Pflegeanstalten,
  5. Krankenhaus Galliera in Genua,
  6. Krankenhaus des Mauritius-Ordens,
  7. Krankenhaus Bambino Gesù, welches sich im Besitz des Heiligen Stuhls befindet,
  8. Einrichtungen des Souveränen Malteserordens,
  9. Ressorts, Abteilungen, Ämter und andere Dienststellen des Ministeriums für das Gesundheitswesen, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für die regionalen Gesundheitsdienste, welche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben,
  10. umfassende Gesundheitseinrichtungen der gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle, der gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge und der öffentlichen Körperschaften, welche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben,
  11. private Heilanstalten mit mindestens 250 Betten,
  12. Strukturen und Gesundheitsdienste privater Einrichtungen und Betriebe, welche mindestens 300 Bedienstete der Berufsbilder des Sanitätsstellenplanes beschäftigen.

(2) Die vor der Gleichstellung geleisteten Dienste laut Artikel 26 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, werden, bezogen auf 25 Prozent der jeweiligen Dauer, mit der Punktezahl bewertet, die für die bei öffentlichen Krankenhäusern geleisteten Dienste im Anfangsfunktionsrang der Zugehörigkeitskategorie vorgesehen ist.

(3) Der in vertragsgebundenen oder akkreditierten Heilanstalten in einem dauerhaften Verhältnis geleistete Dienst wird, bezogen auf 25 Prozent der jeweiligen Dauer, als in öffentlichen Krankenhäusern geleisteter Dienst im Anfangsfunktionsrang der Zugehörigkeitskategorie bewertet.

Art. 28 (Im Ausland geleisteter Dienst)

(1) Der von Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Ausland in öffentlichen oder in privaten gemeinnützigen Anstalten oder Stiftungen im Gesundheitswesen geleistete Dienst, der mit dem vom Personal des Sanitätsstellenplanes geleisteten Dienst vergleichbar ist, wird wie der entsprechende planmäßig geleistete Dienst im Inland bewertet, wenn er im Sinne des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung, anerkannt worden ist. Dies gilt auch für den Dienst, der im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, geleistet wurde.

(2) Der bei internationalen Organisationen geleistete Dienst wird analog zu dem, was für die Krankenhausdienste vorgesehen ist, nach den im Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, festgelegten Verfahren anerkannt.

KAPITEL VII
Übergangsbestimmungen

Art. 29 (Eintragung in die Berufsverzeichnisse)

(1) Die Eintragung in die Berufsverzeichnisse, die für die durch diese Verordnung geregelten Wettbewerbe Voraussetzung ist, ist für die Teilnahme an Wettbewerben von Angestellten anderer öffentlicher Verwaltungen als jene der Sanitätsbetriebe, die aufgrund der Rechtsordnung der Anstellungskörperschaft nicht in die Berufsverzeichnisse eingetragen werden können, nicht notwendig. In diesem Fall ist der Besitz des Nachweises zur Ausübung des entsprechenden Berufes notwendig.

Art. 30 (Durchführungsmodalitäten der laufenden Wettbewerbe)

(1) Die Wettbewerbe, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung schon mit Maßnahme des Generaldirektors des Sanitätsbetriebs ausgeschrieben sind, werden anhand der vorhergehenden Regelung durchgeführt.

Art. 31 (Ernennung der Seelsorger)

(1) Die Aufnahme des Seelsorgepersonals erfolgt in Anwendung der vorhergehenden Regelung laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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