(1) Die Kommission legt mit Bezug auf die Anzahl der Bewerber vor Beginn der Wettbewerbsprüfungen den Schlusstermin des Wettbewerbsverfahrens fest und gibt diesen bekannt.
(2) Die Kommissionsmitglieder unterschreiben nach Einsicht in die Teilnehmerliste die Erklärung, dass keine Unvereinbarkeiten zwischen ihnen und den Bewerbern im Sinne der Artikel 51 und 52 der Zivilprozessordnung, sofern diese anwendbar sind, bestehen.
(3) In der ersten Sitzung legt die Kommission die Kriterien und Modalitäten für die Bewertung der Prüfungen fest, welche in den jeweiligen Niederschriften zum Zwecke der Vergabe der Punktezahl für jede einzelne Prüfung festzuhalten sind.
(4) Die Kommission legt unmittelbar vor der mündlichen Prüfung die Fragen fest, die den Bewerbern mittels Auslosung gestellt werden.
(5) Vor dem Beginn einer jeden Prüfung stellt der Schriftführer der Kommission, eventuell unter Mithilfe des Betreuungspersonals, die Identität der Bewerber nach Vorlage des Personalausweises fest.
(6) Die Dauer der einzelnen Prüfungen und deren Durchführungsmodalitäten werden von der Kommission unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes festgelegt.