(1) Im Haushalt ist auf der Ausgabenseite ein Reservefonds vorgesehen, der nicht mehr als fünf Prozent der ordentlichen Finanzausstattung ausmachen darf.
(2) Der Reservefonds kann für die Aufstockung der Bereitstellungen, die sich als unzureichend erweisen, für unvorhergesehene Ausgaben sowie für allfällige höhere Ausgaben laut Artikel 11 Absatz 3 genutzt werden.
(3) Die Behebungen aus dem Reservefonds werden mit Maßnahme des Direktors oder der Direktorin verfügt und dem Schulrat zur Kenntnis gebracht.
(4) Die Ausstellung von Zahlungsaufträgen zu Lasten des Reservefonds ist nicht erlaubt.