(1)Allfällige Beträge, die von der Schule direkt in bar kassiert werden, müssen in einem eigenen Register vermerkt werden. Sie werden bis zum fünften Tag des auf die Einhebung folgenden Monats an das kassenführende Institut entrichtet.7)
(2)Die Personen, die vom Direktor oder der Direktorin formell zur Einhebung ermächtigt sind, sorgen innerhalb von 15 Tagen für die Übergabe der bar eingehobenen Beträge an den Schulsekretär oder die Schulsekretärin oder für die Einzahlung derselben auf das Bankkontokorrent der Schule. Die einhebungsberechtigten Personen müssen außerdem die Dokumentation der eingehobenen Beträge dem Schulsekretär oder der Schulsekretärin übergeben. Der Schulsekretär oder die Schulsekretärin überprüft die Ordnungsmäßigkeit und übernimmt die Eintragung in das Register laut Absatz 1.7)
(3) Den Schuldnern wird eine Quittung über die erfolgte Zahlung ausgestellt.
(4) Der Direktor oder die Direktorin überprüft jedes Trimester die ordnungsgemäße Führung der Verzeichnisse laut Absätze 1 und 2.
(5) Es ist verboten, Zahlungen von Ausgaben mit den direkt kassierten Beträgen zu verfügen.