(1) Gerät der Arbeitnehmer bei der Ausführung von gewissen Teilleistungen wegen Nachlässigkeit in Verzug, so räumt der Bauleiter diesem eine Frist von wenigstens zehn Tagen für deren Ausführung ein und erteilt ihm die für notwendig erachteten Anweisungen.
(2) Die Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden und beginnt ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung zu laufen.
(3) Nach Ablauf der Frist prüft der Bauleiter im Beisein des Auftragnehmers oder, falls dieser nicht anwesend ist, mit Hilfe von zwei Zeugen, die auch Bedienstete des Auftraggebers sein können, die Erfüllung der erteilten Aufforderung und verfasst ein Protokoll, das an den Projektsteuerer weiterzuleiten ist.
(4) Der Auftraggeber ordnet auf der Grundlage des Protokolls nach Absatz 3 die Durchführung der Bauarbeiten von Amts wegen an, falls die Nichterfüllung weiterbesteht.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Mehrauslagen, die sich aus der Durchführung der Bauarbeiten von Amts wegen ergeben, zu vergüten.