Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Soweit in dieser Verordnung nicht vorgesehen enthalten die besonderen Vergabebedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes
(2) Die besonderen Vergabebedingungen sind in zwei Teile gegliedert:
(3) Der Auftragnehmer legt vor Beginn der Bauarbeiten und auf jeden Fall innerhalb der vom Bauleiter festgesetzten Frist ein Programm über die auszuführenden Bauarbeiten vor, das dem Bauleiter zur Genehmigung vorgelegt wird, und in welchem für jede Leistung die voraussichtliche Ausführungszeit und der voraussichtliche Betrag je nach Baufortschritt angeführt werden.
(4) Die Ausschüttung des Vertragspreises erfolgt in einmaliger Zahlung oder in Anzahlungen. Die Anzahlungen werden entsprechend dem Baufortschritt oder bei Fälligkeit der im voraus festgelegten Fristen ab dem Tag der Übergabe der Bauarbeiten geleistet.