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In vigore al: 21/11/2014

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 44 (Abschluss und Genehmigung des Vertrags)

(1) Beim offenen Verfahren (öffentliche Ausschreibung) und beim nicht offenen Verfahren (beschränkte Ausschreibung) wird der Vertrag innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung und beim Unternehmen-Ideenwettbewerb innerhalb von 60 Tagen nach Auswahl durch die Kommission geschlossen.

(2) Falls der Abschluss oder die gegebenenfalls vorgesehene Genehmigung des Vertrages nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt, kann sich der Zuschlagsempfänger durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber jeder Verpflichtung entledigen.

(3) Der Rücktritt laut Absatz 2 ist nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes mit Empfangsbestätigung, mit welchem der Zuschlagsempfänger zum Vertragsabschluss eingeladen wurde, unzulässig.

(4) Im Falle des Rücktritts hat der Zuschlagsempfänger mit Ausnahme der Rückerstattung der Vertragskosten keinen Anspruch auf irgendeine Vergütung oder Entschädigung. Werden die Bauarbeiten im Wege eines Unternehmen-Ideenwettbewerbs vergeben, so hat er Anspruch auf die Rückerstattung der für die Planung nachweislich bestrittenen Ausgaben.

(5) Der Auftraggeber erklärt den Zuschlag für nichtig und behält gleichzeitig die vorläufige Kaution ein, falls der Zuschlagsempfänger

  • a)  sich nicht innerhalb der vom Auftraggeber festgelegten Frist zum Vertragsabschluss einfindet,
  • b)  die endgültige Kaution nicht gestellt hat,
  • c)  die eigenen Angestellten oder die freien Mitarbeiter, welche an der Ausführung des Bauwerks mitarbeiten, nicht in die Südtiroler Bauarbeiterkasse eingetragen hat,
  • d)  nicht eine Erklärung vorgelegt hat, aus welcher die Anzahl der Arbeiter und des Fachpersonals sowie die Maschinen und Geräte für die Baustelle hervorgehen, über welche der Unternehmer verfügt und die er für die Ausführung der einzelnen Phasen der Arbeiten einsetzen will;
  • e)  die verlangten Unterlagen nicht übermittelt hat.

(6) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 5 für nichtig erklärt, kann der Auftraggeber das zweitplatzierte Unternehmen mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragen, sofern der Vertragspreis das Angebot des erstplatzierten Unternehmens nicht überschreitet.

(7) Werden die Bauarbeiten im Verhandlungsverfahren gemäß den Artikeln 30, 31 und 32 des Gesetzes oder durch treuhänderischen Akkordauftrag laut Artikel 70 des Gesetzes vergeben, so kann sich der Bewerber oder Bieter durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber von seiner Verpflichtung befreien,

  • a)  wenn sein Angebot nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist, welche vom Auftraggeber für die Einreichung des Angebotes festgelegt wurde, oder nicht innerhalb der im Einladungsschreiben festgelegten Frist angenommen wird,
  • b)  wenn der Vertrag nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen wird.

(8) Der Auftraggeber kann bei Konkurs oder Vertragsaufhebung wegen grober Nichterfüllung des ersten Auftragnehmers den in der Rangordnung Zweitplazierten und, soweit erforderlich, die Folgenden für den Abschluss eines neuen Vertrags ansprechen, damit die Bauarbeiten zu den bereits von obgenannten bei der Angebotsabgabe angebotenen finanziellen Konditionen fertiggestellt werden können. Bei Vertragsaufhebung aus anderen Gründen kann der Auftraggeber den in der Rangordnung Zweitplazierten und, soweit erforderlich, die Folgenden für den Abschluss eines neuen Vertrages ansprechen, damit die Bauarbeiten zu den bereits vom ersten Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe angebotenen finanziellen Bedingungen fertiggestellt werden können. 19)

19)

Absatz 8 wurde ersetzt durch Art. 16 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

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