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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

Anlage A)

  1. der Forstbehörde, bei Verzicht auf jeglichen Entschädigungsanspruch, die freie Verfügbarkeit über die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke zu überlassen,
  2. alle zur Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Tätigkeiten zu erlauben,
  3. auf jede Entschädigungsforderung für eventuelle unvermeidbare Schäden in Folge der Bauausführung zu verzichten,
  4. die Verpflichtung zur ordentlichen Instandhaltung der errichteten Bauten und Anlagen zu übernehmen.