In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

Art. 25 (Rückgabe der Grundstücke)

(1) Sobald die Abnahmeurkunde oder die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung vorliegt, verfügt der Direktor des Forstinspektorates die Rückgabe der Grundstücke mit den darauf errichteten Bauten und Anlagen.

(2) Die Rückgabe erfolgt mit entsprechendem Bescheid und wird den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Forstbehörde Arbeiten in Regie durchgeführt hat, zugestellt.

(3) Die Rückgabe wird gemäß Anlage B) verfasst.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.