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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

Art. 24 (Unterstellungserklärung)

(1) Vor der Durchführung von Arbeiten in Regie durch die Forstbehörde muss die freie Verfügbarkeit der dafür notwendigen Grundstücke vorliegen. Die Eigentümer geben die Verfügbarkeit ihrer Grundstücke mit der Unterzeichnung der Unterstellungserklärung.

(2) Die Unterstellungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten in Regie Sofortmaßnahmen, Behebung von Unwetterschäden oder gewöhnliche Instandhaltung von bereits bestehenden Infrastrukturen betreffen.

(3) Die Unterstellungserklärung wird gemäß Anlage A) verfasst.