Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1986, Nr. 56.
(1) Die Ausbildung zum Sprengelarzt kann nur aus den Gründen unterbrochen werden, die in den für das Stammrollenpersonal geltenden Bestimmungen im Sinne des D.P.R. 761/1979 und des D.P.R. 348/1983 vorgesehen sind.