Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1986, Nr. 56.
(1) Zur Besetzung der Ausbildungsstellen für Sprengelärzte sind Ärzte zugelassen, die italienische Staatsbürger sind, in Südtirol ihren Wohnsitz haben und im Besitz der Bescheinigung gemäß Artikel 4 des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind.
(2) Wer sich um eine Ausbildungsstelle für Sprengelärzte bewirbt, richtet ein Gesuch auf Stempelpapier an die Sanitätseinheiten und legt folgende Unterlagen bei:
(3) Der Verwaltungsrat der Sanitätseinheit erstellt eine Rangordnung der Bewerber nach Titeln aufgrund der Kriterien für Wettbewerbe, die mit Dekret des Gesundheitsministers vom 30. Jänner 1982, insbesondere mit Artikel 36 desselben Dekretes, festgelegt wurden.