Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Dezember 1986, Nr. 56.
(1) Nach abgeschlossener Ausbildung erhält der Sprengelarzt ein Diplom, das vom zuständigen Koordinator der Gesundheitsdienste, vom Präsidenten der Sanitätseinheit und vom Landesrat für das Gesundheitswesen unterzeichnet wird.