Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 20 bewirkt in bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Kinderarztes gegenüber den Bürgern, die ihn wählen, die Anvertrauung an den Arzt selbst, des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welcher in diagnostischen, therapeutischen, präventiven und gesundheitserzieherischen Aufgaben besteht, wie dieselben in diesem Vertrag präzisiert sind und über Leistungen in der Arztpraxis und in der Wohnung abzuwickeln sind.
(2) Die Tätigkeit des Kinderarztes, die mit fixem Entgelt pro Betreuten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 honoriert wird, wird während des Zeitraumes abgewickelt, der nicht von der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 46 abgedeckt ist, und umfaßt folgende Aufgaben, wie dieselben in den folgenden Artikeln (von Artikel 33 bis Artikel 38) geregelt sind: