(1) Die Einstufung des Personals der Berufsfeuerwehr des Landes in die obere oder untere Besoldungsstufe der entsprechenden Funktionsebene laut Artikel 8 erfolgt mit der im Artikel 9, Absatz 2, vorgesehenen Wirkung und unter Berücksichtigung der am 31. Dezember 1996 aufgrund des NAKV vom 4. September 1996 - Bereich Betriebe - staatliche Berufsfeuerwehr - angereiften Besoldung, die sich durch folgende Lohnelemente zusammensetzt:
(2) Es finden die Bestimmungen von Artikel 11, Absatz 3, der Anlage 2 Anwendung.