(1) Das Landespersonal der Seilbahn Jenesien, für das der Kollektivvertrag für die Transportunternehmen zur Anwendung kommt, wird mit Wirkung vom Ersten des nachfolgenden Monats ab Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages in die Berufsbilder für das Landespersonal eingestuft, und zwar gemäß der Vergleichstabelle laut Anlage 1 zu diesem Vertrag. Der im bisherigen Rang geleistete Dienst wird zur Gänze anerkannt.
(2) Das Personal laut Absatz 1 wird gehaltsmäßig mit der im Absatz 1 genannten Wirksamkeit in die entsprechende untere oder obere Besoldungsstufe der neuen Funktionsebene eingestuft, und zwar unter Berücksichtigung des angereiften Gehaltes, der sich aus folgenden, pensionierbaren Lohnelementen zusammensetzt:
(3) Um das angereifte Monatsgehalt gemäß Absatz 2 zu bestimmen, wird das jährliche, pensionierbare Gesamtgehalt durch dreizehn geteilt. Dabei wird im Verhältnis auch der angereifte Teil der Dreijahresperiode für die folgende Gehaltsklasse berücksichtigt.
(4) Für das im Absatz 1 genannte Personal kommt mit der dort vorgesehenen Wirksamkeit die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals zu Anwendung.