(1) Als Dienstwohnungen gelten Wohnungen, die im Konzessionswege an Bedienstete vergeben werden, um Aufsichts-, Wartungs-, Hausmeister- und ähnliche Dienste auszuüben.
(2) Die Aufgaben, die mit der Konzession einer Dienstwohnung verbunden sind, werden in dem der Konzession beizufügenden Konzessionsvertrag festgelegt. Die Konzession der Dienstwohnung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
(3) Bei Widerruf der Konzession muß eine Kündigungsfrist von 6 Monaten eingehalten werden. Auf Verlangen der Verwaltung muß diese Kündigungsfrist auch vom Konzessionär eingehalten werden. Die Konzession erlischt von Rechts wegen im Falle des Dienstaustritts, der Versetzung oder der Zuteilung von anderen Aufgaben.
(4) Für die Portiere und Hausmeister, die bei Inkrafttreten dieses Bereichsvertrages aufgrund einer Konzession eine Dienstwohnung zur Verfügung haben und dafür bezahlen, wird der aufgrund von Absatz 2, Buchstabe a) vorgesehene Nießbrauchzins mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 mit dem bisher bezahlten Konzessionsbetrag verrechnet.