veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60
(1) Im Sinne von Punkt 5 des Artikels 22 vereinbaren die Vertragspartner, daß zwecks Festlegung einer täglichen Mindestöffnungszeit der Arztpraxis folgende Dienstzeiten angemessen zu betrachten sind:
Tägliche Öffnungszeit in Stunden Anzahl der zu Betreuenden
1,5 bis zu 400
2,0 von 401 bis zu 600
2,5 von 601 bis zu 900
3,0 über 900