Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Dezember 2009, Nr. 49.
(1) Das wöchentliche Arbeitszeitverhältnis und die Entlohnung bei horizontaler und vertikaler Teilzeitarbeit entspricht:
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitarbeit zu 75 Prozent beträgt:
(3) Im Falle eines alternierenden Teilzeitarbeitsdienstverhältnisses in zwei vertikalen semestralen Zeitabschnitten für den Zeitraum September bis Jänner oder Februar bis August wird eine Arbeitszeit in Vollzeit zugeordnet.
(4) Kindergartenpersonal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann die Umwandlung des eigenen Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit zu 50 Prozent der Vollzeitarbeit für die Dauer von zwei Kindergartenjahren beantragen und die in diesem Biennium vorgesehene Arbeitsleistung in einem Kindergartenjahr erbringen. Die Besoldung im Ausmaß von 19 Stunden wöchentlich wird für beide Kindergartenjahre gewährt. Das Personal erbringt die oben angegebene Arbeitsleistung im ersten Kindergartenjahr des Bienniums. Die in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme kann in einem Zeitraum von fünf Jahren nur einmal beantragt werden.
(5) Die Arbeitszeit bei Teilzeitarbeit kann im Einvernehmen mit dem Personal auch in flexiblem Maß festgelegt werden, um die Abdeckung besonderer Dienststundenpläne zu gewährleisten.