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In vigore al: 21/11/2014

r') Kollektivvertragvom 24. November 2009 1)
Bereichskollektivvertrag zur Arbeitszeit des Landespersonals
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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Dezember 2009, Nr. 49.

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Dieser Bereichskollektivvertrag regelt:

  1. die Arbeitszeit im allgemeinen, einschließlich der Mindestvorschriften für die Sicherheit und die Gesundheit im Bereich der Organisation der Arbeitszeit
  2. die Formen von Flexibilität der Arbeitszeit
  3. die Teilzeitarbeit und ihre Varianten
  4. die Teilzeitarbeit für das Kindergarten-personal
  5. die Überstunden
  6. die Telearbeit.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt III und Artikel 26 dieses Vertrages gilt für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal die besondere Regelung des Landes; die von diesem Vertrag vorgesehenen Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheit im Bereich der Organisation der Arbeitszeit müssen aber jedenfalls eingehalten werden.

Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit und zu deren Organisation zwecks Gewähr-leistung der Sicherheit und der Gesundheit des Personals mit Berücksichtigung der geltenden EU-Bestimmungen

Art. 2 (Wochenarbeitszeit bei Vollzeit und deren Höchstdauer)

(1) Die Wochenarbeitszeit bei Vollzeit beträgt 38 Stunden. Sie ist in der Regel auf nicht mehr als 10 halbe Tage in fünf oder sechs Tagen verteilt und berücksichtigt den Dienststundenplan und den Parteienverkehr. Allfällige Änderungen der geltenden Verteilung der Arbeitszeit werden nach Besprechung mit den Gewerkschaften eingeführt.

(2) Die durchschnittliche Arbeitszeit für jeden Abschnitt von sieben Tagen darf einschließlich der Überstunden 48 Stunden nicht übersteigen; dieser Mittelwert ist für einen Zeitraum zu berechnen, der vier Monate nicht übersteigen darf. Mit Einverständnis des betroffenen Personals können für die folgenden Gruppen die durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden bis auf ein Jahr bezogen werden:

  1. persönliche Referenten;
  2. der Zentralgarage zugeteilte Fahrer;
  3. Personal, das für Sofortmaßnahmen bei Naturkatastrophen oder anderen dringenden Hilfsaktionen eingesetzt wird, einschließlich des Personals des Zivilschutzes;
  4. Straßenwärter;
  5. Personal, das in Heimen Turnusdienst leistet;
  6. Personal, das unerlässlichen Diensten zugeteilt ist, insofern diese Dienste garantiert sein müssen;
  7. Personal, das nicht kontinuierlichen Diensten zugeteilt ist;
  8. das Diensten von öffentlichem Nutzen zugeteilte Personal bei zeitweiligem Personalmangel.

(3) Die tägliche Arbeitszeit ist in der Regel zwischen 7.30 und 18.00 Uhr zu leisten, mit Ausnahme einer anderen Gliederung auf Grund dienstlicher Erfordernisse und nach Besprechung mit den Gewerkschaftsorganisationen, unbe-schadet der Bestimmungen von Artikel 4 des Bereichsvertrages für das Landespersonal vom 4. Juli 2002.

(4) Die auf einen Arbeitstag fallenden Feiertage führen zu einer verhältnismäßigen Kürzung der individuellen Wochenarbeitszeit und zwar unabhängig von der Verteilung derselben. Im Falle des Turnusdienstes werden für die Festlegung der Jahresarbeitszeit die Feiertage in Abzug gebracht, die bei einer Fünftagewoche von Montag bis Freitag anfallen.

(5) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für das in Absatz 2 genannte Personal bis zu 52 Stunden erreichen. Die Landesverwaltung erhebt periodisch die entsprechenden Daten und teilt diese den Gewerkschaftsorganisationen, die diesen Vertrag unterzeichnen, mit.

(6) In Absatz 2 von Artikel 22 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002 wird der Satz „Dafür kann ein halber Arbeitstag verwendet werden.“ durch folgenden Satz ersetzt: “Den teilnehmenden Bediensteten werden dafür 3,5 Dienststunden gutgeschrieben.“

Art. 3 (Allgemeine Grundsätze über Erholungspause, Arbeitsunterbrechung, Tages- und Wochenruhepause)

(1) Wenn es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, kann das Personal, und zwar auch im Falle horizontaler Teilzeitarbeit, im Laufe des Arbeitstages, am Vormittag oder am Nachmittag, eine Ruhepause („Kaffeepause“) von bezahlten 15 Minuten einlegen.

(2) Falls die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, muss das Personal zwecks psycho-physischer Erholung und allfälliger Einnahme der Mahlzeit eine Pause von wenigstens 30 Minuten einlegen.

(3) Unbeschadet der normalen Dauer der Wochenarbeitszeit hat das Personal alle 24 Stunden ab Beginn der Arbeitstätigkeit Anrecht auf eine durchgehende Ruhepause von 11 Stunden. Bei Tätigkeiten, die im Laufe eines Tages in mehrere Arbeitsabschnitte gegliedert sind, muss diese Ruhepause nicht durchgehend sein.

(4) Bei den Formen flexibler Arbeitszeit muss jedenfalls eine tägliche Ruhepause von wenigstens 14 aufeinander folgenden Stunden gewährleistet sein; beschränkt auf einen Zeitraum von 5 aufeinander folgenden Tagen und auf 10 Tage im Monat können diese Stunden auf 11 reduziert werden.

(5) Alle 7 Tage hat das Personal – in der Regel am Sonntag – Anrecht auf eine Ruhepause von wenigstens 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den in Absatz 3 genannten täglichen Ruhestunden zu kumulieren sind.

(6) Im Falle einer Arbeitszeit mit dienstfreien Pausen kann von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abgewichen werden. Diese dienstfreien Pausen müssen im Vorfeld festgelegt werden, um einen ausreichenden Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des betreffenden Personals zu gewährleisten.

(7) Sollte die tägliche oder wöchentliche Ruhepause aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden können, muss dem Personal, unter Berücksichtigung seiner dies-bezüglich geäußerten Bedürfnisse, als Ausgleich eine entsprechende Ruhezeit gewährt werden, die dem Personal jedenfalls einen angemessenen Schutz bietet.

Art. 4 (Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit)

(1) Unbeschadet einer anderen Regelung für bestimmte Sektoren, wird die mit elektronischen Instrumenten aufgezeichnete flexible Arbeitszeit für die Allgemeinheit des Personals folgender-maßen gestaltet:

  • a)  für das Personal in Vollzeit:
  1. von 7.30 bis 8.45 Uhr Gleitzeit
  2. von 8.45 bis 12.15 Uhr Kernzeit
  3. von 12.15 bis 14.30 Uhr Gleitzeit
    obligatorische Mittagspause: wenigstens 30 Minuten ununterbrochen während der Gleitzeit
  4. von 14.30 bis 16.15 Uhr Kernzeit
  5. von 16.15 bis 18.00 Uhr Gleitzeit.
    Im Fall von besonderen dienstlichen Erfordernissen ist das Personal angehalten, auch in der Gleitzeit Dienst zu leisten.
  • b)  für das Personal in Teilzeit:
    Der zuständige Vorgesetzte legt, nach Besprechung mit dem betroffenen Personal, die horizontale, vertikale oder gemischte Gliederung der Arbeitszeit schriftlich fest, wobei er die Diensterfordernisse, die Gleit- und Kernzeiten gemäß Buchstabe a) und allfällige besondere Bedürfnisse des Personals berücksichtigt. Die Kernzeit kann reduziert werden.

(2) Für jene Dienstbereiche, die eine besondere Gestaltung der Arbeitszeit erfordern, kann nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen eine andere Gestaltung der Arbeitszeit sowie der Gleit- und Kernzeit vorgesehen werden.

(3) Unbeschadet der gewährten besonderen Gliederung der Arbeitszeit, darf der positive und der negative Saldo der Arbeitszeit acht Stunden im Monat nicht übersteigen. Der positive Saldo der Arbeitszeit ermöglicht die Einbringung derselben aus persönlichen Erfordernissen, falls keine begründeten dienstlichen Erfordernisse bestehen, auch während der Kernzeit.

Art. 5 (Individueller Arbeitsvertrag zur Gestaltung der Arbeitszeit)

(1) Im individuellen Arbeitsvertrag kann eine besondere Gliederung der Arbeitszeit oder eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für mehrere Wochen bis zu 12 Monaten vereinbart werden, wobei die Normen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und die Möglichkeit der psycho-physischen Erholung durch angemessene Ruhepausen unter Beachtung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Personals eingehalten werden müssen.

Art. 6 (Nachtarbeit)

(1) Zwecks Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter gilt die Arbeitsleistung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als Nachtarbeit. Diese Bestimmung wirkt sich nicht auf die geltende Tarifordnung aus.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels gilt für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Personals die einschlägige staatliche Regelung.

(3) Im Falle der Arbeitsleistung an Feiertagen, die nicht bereits als Überstundenleistung oder Turnusdienst anerkannt wird, hat das Personal Anrecht auf eine entsprechende Periode Zeit-ausgleich, erhöht um 25 Prozent. Erfolgt kein Zeitausgleich, wird eine Zusatzvergütung pro Stunde gewährt, die der für die Überstunden-leistung vorgesehenen Zusatzvergütung ent-spricht.

Art. 7 (Überstunden)

(1) Bei effektiven Diensterfordernissen ist das Landespersonal, im Rahmen des persönlichen Höchstausmaßes und aufgrund einer entsprechenden Dienstanweisung oder Ermächtigung, zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

(2) Die Landesregierung setzt, nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorgani-sationen, aufgrund der begründeten Anträge der einzelnen Führungsstrukturen und der im Haushaltsplan vorgesehenen Fonds, jährlich das Gesamtkontingent der Überstunden fest. Vor der obgenannten Besprechung informiert die Landesverwaltung die Gewerkschaften jährlich über die Verwendung der Überstunden durch die einzelnen Führungsstrukturen.

(3) Das persönliche Jahreslimit an Überstunden beträgt 180 Stunden; es kann im Falle von besonderen Diensterfordernissen bis auf 300 Stunden erhöht werden. Das Personal mit besonderen nachgewiesenen persönlichen oder familiären Bedürfnissen wird von der Leistung von Überstunden befreit.

(4) In Abweichung vom Höchstkontingent laut Absatz 3 gelten für die nach genannten Kategorien folgende persönliche Höchst-ontingente:

  1. persönliche Referenten: 480 Stunden;
  2. Chauffeure, die der Zentralgarage des Ökonomates zugeteilt sind: 700 Stunden;
  3. für außerschulische Tätigkeiten eingesetztes Hilfspersonal: 300 Stunden;
  4. d) Personal, das im Dringlichkeitsfall bei Naturkatastrophen oder anderen dringenden Einsätzen verwendet wird: 500 Stunden;

(5) Auf Antrag des Personals werden die Überstunden durch Zeitausgleich eingebracht, falls die Diensterfordernisse es ermöglichen. Zwischen den Parteien kann im Vorhinein schriftlich auch eine flexible Einteilung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum im zulässigen Rahmen vereinbart werden.

(6) Die Leistung von bis zu 20 Überstunden im Monat, mit der Möglichkeit des Zeitausgleiches, kann, bei Notwendigkeit und bei Überschreitung des Kontingentes gemäß Absatz 2, von den zuständigen Direktoren gewährt werden. Bei der Planung des Zeitausgleiches werden die persönlichen Erfordernisse des betroffenen Personals berücksichtigt, falls dies die dienstlichen Erfordernisse zulassen. Falls der Zeitausgleich aus Gründen, die nicht vom Personal abhängen, nicht innerhalb des nachfolgenden Jahres erfolgt, werden die entsprechenden Überstunden bezahlt.

Abschnitt III
Bestimmungen zur Teilzeitarbeit

Art. 8 (Teilzeitarbeit)

(1) Das Teilzeitarbeitszeitverhältnis ist, vorbehaltlich der für bestimmte Bereiche vorgegebenen Ausnahmen, gemäß folgenden Formen möglich:

  1. wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden;
  2. wöchentliche Arbeitszeit von 23 Stunden;
  3. wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden;
  4. wöchentliche Arbeitszeit von 33 Stunden;
  5. eine besondere wöchentliche Arbeitszeit zur Besetzung von vorbestimmten Teilzeitstellen aufgrund besonderer organisatorischer Erfordernisse des jeweiligen Dienstes.

(2) Im Falle objektiver dienstlicher Erfordernisse kann die im individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit nach Besprechung mit dem betroffenen Personal erhöht werden. Die zusätzlichen Arbeitsstunden werden mittels Zeitausgleich oder mittels Erhöhung der wöchent-lichen Arbeitszeit ausgeglichen.

(3) Die Teilzeitarbeit kann dem Personal mit zu Lasten zusammenlebenden Kindern bis zum Alter von 16 Jahren nur bei Vorhandensein von besonders schwerwiegenden Hindernissen bei der Abdeckung des Dienstes verweigert werden.

(4) Die Gesuche um Teilzeitarbeit sind jährlich innerhalb des Monats August gemeinsam mit dem positiven Gutachten des Direktors der betroffenen Abteilung bei der Personalabteilung einzureichen. Als termingerecht eingereicht gelten die Gesuche, die bei der Personalabteilung bis 12.00 Uhr des 31. August einlangen oder innerhalb desselben Tages mittels eingeschriebenen Briefes aufgegeben werden. In letzterem Falle gilt als verbindliches Datum der Stempel des Annahmepostamtes.

(5) Die Gesuche um Teilzeitarbeit werden, falls sie vom vorgesetzten Abteilungsdirektor befürwortet werden, im Rahmen der bei der jeweiligen Abteilung zur Verfügung stehenden Teilzeitstellen mit Wirkung ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres angenommen. Wird ein Gesuch vom Abteilungsdirektor negativ begutachtet, kann dieser sich der beantragten Versetzung des Bediensteten in eine andere Abteilung nicht widersetzen. Die Gutachten müssen begründet sein.

(6) Beschränkt auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner des darauf folgenden Jahres können Gesuche um Teilzeitarbeit, im Falle eines positiven Gutachtens des zuständigen Vorgesetzten und der Verfügbarkeit von Stellen, auch provisorisch berücksichtigt werden.

(7) Stehen in einer Abteilung genügend Teilzeitstellen zur Verfügung, so ist für die Gewährung der Teilzeitarbeit keiner der in Artikel 19 angegebenen Gründe erforderlich.

(8) Stehen in der Abteilung, der der Betroffene angehört, nicht genügend Teil-zeitstellen zur Verfügung, wird das Gesuch nur dann berücksichtigt, wenn wenigstens einer der in Artikel 19 genannten Gründe vorliegt. In diesem Falle wird zwischen den Teilzeit-bediensteten und jenen Bediensteten in der Abteilung, die um Teilzeitarbeit ansuchen, eine eigene Rangordnung auf Grund der Bewertungskriterien gemäß Artikel 19 erstellt. Die Rangordnung kommt ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres zur Anwendung.

(9) Das Personal, das Inhaber einer Vollzeitstelle ist, behält während des Wartestandes für Personal mit Kindern den Anspruch auf die entsprechende Vollzeitstelle bei.

(10) Mit Beschluss der Landesregierung werden nach Anhören der Gewerkschaften die Teilzeitstellenkontingente für die Abteilungen und diesen gleichgestellten Strukturen festgelegt. Dienstbereiche, die aufgrund organisatorischer Aspekte mit Teilzeitarbeit nicht abgedeckt werden können, können davon ausgeschlossen werden.

Art. 9 (Dauer der Teilzeitarbeit)

(1) Die Teilzeitarbeit dauert in der Regel ein Jahr und zwar mit Wirkung ab 1. Jänner. Sie erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, außer es kommt Artikel 8 Absatz 7 zur Anwendung.

(2) Die Teilzeitarbeit kann vom Personal jederzeit, von der Verwaltung jedoch nur aus begründeten dienstlichen Erfordernissen innerhalb des Monats Oktober gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch das Personal ist die Verwaltung verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab der Kündigung eine Vollzeitstelle anzubieten, vorausgesetzt, dass freie Stellen, deren Besetzung erforderlich ist, verfügbar sind.

(3) Liegen schwere und unvorhersehbare persönliche Gründe vor, die entsprechend belegt werden, wird dem Teilzeitbediensteten auf jeden Fall die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb eines Jahres zur Vollzeitarbeit zurückzukehren, und zwar auch auf Supplenzstellen oder in Tätigkeitsbereiche, wofür die Betroffenen die notwendige Ausbildung und Erfahrung mitbringen. Voraussetzung dafür ist die Verfügbarkeit der jeweiligen Stelle und der Bedarf.

(4) Dem Personal mit Koordinierungsauftrag kann die Teilzeitarbeit nur dann gewährt werden, wenn als wöchentliche Arbeitszeit wenigstens 23 Stunden vorgesehen sind und einer der in den Buchstaben a), b) und c) des Artikels 19 genannten Gründe vorliegt und die Teilzeitarbeit den Koordinierungsdienst ermöglicht.

(5) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Bedürfnisse des Personals kann die Teilzeitarbeit horizontal, vertikal oder auf wöchentlich, monatlich oder für mehrere Monate alternierende Zeitabschnitte verteilt werden und ist schriftlich zu vereinbaren.

Abschnitt IV
Sonderregelung der Teilzeitarbeit für das Kindergartenpersonal

Art. 10 (Formen der Teilzeitarbeit)

(1) Für das Kindergartenpersonal ist das Dienstverhältnis mit Teilzeitarbeit in folgenden Formen möglich:

  1. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Prozent der Arbeitszeit der Vollzeit-bediensteten, in vertikaler und in horizontaler Form;
  2. in zwei halbjährlichen vertikalen alternierenden Zeitabschnitten mit einer Arbeitsleistung in Vollzeit in der ersten oder in der zweiten Hälfte des Kindergartenjahres;
  3. in zwei jährlichen alternierenden vertikalen Zeitabschnitten mit einer Arbeitsleistung in Vollzeit im ersten Kindergartenjahr;
  4. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 75 Prozent der Arbeitszeit der Vollzeit-bediensteten in horizontaler Form;
  5. alle zwei Wochen eine Woche Vollzeit;
  6. jede weitere Form von Flexibilität der Teilzeitarbeit.

Art. 11 (Teilzeitstellen)

(1)Personal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder im Besitze der Eignung und mit einem Dienstalter von wenigstens 3 Jahren zum Einreichtermin der Gesuche kann um Umwandlung des Vollzeitarbeitsdienstverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsdienstverhältnis zu 50 Prozent innerhalb folgender Einschränkungen und Kriterien ansuchen:

  1. in Kindergärten mit einer Abteilung: die Stelle als Kindergärtnerin oder als pädagogische Mitarbeiterin;
  2. in Kindergärten mit zwei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und eine Stelle als pädagogische Mitarbeiterin;
  3. in Kindergärten mit drei Abteilungen: eine Stelle als Kindergärtnerin und zwei Stellen als pädagogische Mitarbeiterin oder umgekehrt;
  4. in Kindergärten mit vier und mehr Abteilungen: zwei Stellen als Kindergärtnerin und zwei Stellen als Pädagogische Mitarbeiterin.

(2) Die reduzierten Wartestände, die Kürzungen der Stellen von Amtswegen und die zusätzlich reduzierten Stellen auf Grund von Projekten, Begleitung und Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen und Verlängerung der Öffnungszeit werden nicht zu den in Absatz 1, Buchstabe d) festgelegten Teilzeitkontingenten gezählt.

(3) In Kindergärten mit einer geringeren Anzahl von pädagogischen Mitarbeiterinnen als Abteilungen bestimmt die Direktorin, in Absprache mit dem betroffenen Personal, die Einteilung der Teilzeitarbeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Kindergartens.

(4) Bei schwerwiegenden persönlichen oder familiären Gründen kann die Direktorin, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse, die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis, und des Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, sofern entsprechende Stellen frei sind, auch in Abweichung der in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien und auch während des laufenden Schuljahres, ermächtigen.

(5) Das Personal im Besitze der Voraussetzungen für eine Teilzeitarbeit, das die Teilzeitstelle nicht bestätigen kann, hat die Möglichkeit, im Zuge der Versetzungen innerhalb der Kindergartendirektion eine Teilzeitstelle zu wählen.

Art. 12 (Beibehaltung des Rechtssitzes)

(1) Die Direktorin führt nach Absprache mit dem betroffenen Personal Teilzeitarbeitskräfte auf eine Stelle für das jeweilige Kindergartenjahr zusammen, wobei der Rechtssitz für Bedienstete mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unan-etastet bleibt.

(2) Ebenso unangetastet bleibt der Rechtssitz für Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, falls es sich um eine Zusammenführung auf einer Zusatzstelle oder auf einer Stelle mit verlängertem Unterricht handelt.

Art. 13 (Einreichung der Gesuche und Gewährung des Teilzeitarbeitsverhältnisses und des reduzierten Wartestandes)

(1) Um ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder um reduzierten Wartestand gemäß Artikel 50 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 kann das Personal im Besitze der Voraussetzungen zur Bestätigung der Stelle ansuchen:

  1. das Kindergartenpersonal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis;
  2. das Kindergartenpersonal mit Eignung und wenigstens 3 Jahren Dienst.

(2) Die halbjährig alternierenden Teilzeitformen können nur von Kindergarten-personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis oder mit Eignung und einem Dienstalter von wenigstens 3 Jahren beantragt werden.

(3) Die Ansuchen um Teilzeitarbeit sind innerhalb 31. März in der zuständigen Kindergartendirektion einzureichen. Für die Ansuchen um reduzierten Wartestand stellt dieser Termin keine Fallfrist dar.

(4) Für jeden Kindergarten wird von Seiten der jeweiligen Kindergartendirektion eine eigene Rangordnung auf Grund der Kriterien gemäß Artikel 19 erstellt, sofern die Anzahl der Ansuchen die Anzahl der im Artikel 11 vorgesehenen Stellen übersteigt, wobei auf jeden Fall der Vorrang für die Ansuchen um reduzierten Wartestand garantiert wird, der in keinem Fall verweigert werden kann. Die Inanspruchnahme des reduzierten Wartestandes ist nur bei einem Vollzeit Dienstverhältnis bzw. einem Teilzeitdienstverhältnis von 75 Prozent möglich.

(5) Die Ansuchen um ein Teilzeitarbeitsverhältnis in horizontaler Form werden angenommen, vorbehaltlich der Überprüfung der besonderen familiären Erfordernisse oder der berechtigten gesundheitlichen Gründe, die im Ansuchen anzugeben sind.

(6) Die Mitwirkung in den Kollegialorganen, der Besuch von Fortbildungskursen, die Planung und die Gruppenarbeit werden so organisiert, dass der Charakter der Teilzeitarbeit möglichst respektiert wird.

(7) Die Gewährung der Teilzeitarbeit zu 75 Prozent ist möglich:

  1. in Kindergärten, in denen ein gemeinsames pädagogisches Konzept zwischen den Abteilungen besteht und Formen der Öffnung und Zusammenarbeit regulär praktiziert werden und die Anzahl der Kinder am Nachmittag reduziert ist;
  2. in Kindergärten, in denen Abteilungen mit verlängertem Stundenplan errichtet sind;
  3. für das freigestellte Personal.

Art. 14 (Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses)

(1) Das Teilzeitarbeitsverhältnis erneuert sich stillschweigend von Kindergartenjahr zu Kinder-gartenjahr falls innerhalb 31. März keine Kündigung von Seiten des Personals oder der Verwaltung erfolgt, soweit Teilzeitstellen verfügbar sind, wobei gegebenenfalls im Sinne von Artikel 13, Absatz 2, die erstellte Rangordnung zu beachten ist. Im Falle der Kündigung erfolgt ab Beginn des neuen Kindergartenjahres der Wechsel zur Vollzeitarbeit.

Art. 15 (Vom Teilzeitarbeitsverhältnis ausgeschlossenes Personal)

(1) Folgendes Personal ist vom Teilzeitarbeitsverhältnis ausgeschlossen:

  1. die Springerinnen in den Kindergartendirektionen mit unbefristetem Auftrag oder mit Eignung und Dienstalter von 3 Jahren. Diesen können jedoch von den Direktorinnen im Einvernehmen mit der Personalabteilung alternierende Formen der Teilzeit gewährt werden, unabhängig von der von Artikel 11 vorgesehenen Beschränkung der Anzahl der Teilzeitstellen. Es kann sich dabei auch um neue Formen der alternierenden Teilzeit handeln;
  2. die freigestellten Leiterinnen: diese können um ein Teilzeitarbeitsverhältnis von 75 Prozent ansuchen.

Art. 16 (Einteilung der Arbeitszeit)

(1) Das wöchentliche Arbeitszeitverhältnis und die Entlohnung bei horizontaler und vertikaler Teilzeitarbeit entspricht:

  1. für Kindergärtnerinnen:
    18 Stunden wöchentlich für die pädagogische Arbeit mit den Kindern, 1 Stunde für die Abstimmung mit der Kollegin mit Teilzeit-arbeit und 130 Stunden jährlich für die von den geltenden Bestimmungen vorgesehene Zusatzarbeit;
  2. für pädagogische Mitarbeiterinnen im Kindergarten 18 Stunden wöchentlich für die pädagogische Arbeit mit den Kindern und 2 Stunden für die Abstimmung, Planung und Auswertung.

(2)  Die wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitarbeit zu 75 Prozent beträgt:

  1. für Kindergärtnerinnen:
    28 Stunden wöchentlich von denen 25 Stunden und 30 Minuten für die pädagogische Arbeit mit den Kindern und 160 Stunden jährlich für die von den geltenden Bestimmungen vorgesehene Zusatzarbeit;
  2. für pädagogischen Mitarbeiterinnen im Kindergarten 25 Stunden und 30 Minuten wöchentlich für die pädagogische Arbeit mit den Kindern und 2 Stunden und 30 Minuten für die Abstimmung, Planung und Auswertung.

(3) Im Falle eines alternierenden Teilzeitarbeitsdienstverhältnisses in zwei vertikalen semestralen Zeitabschnitten für den Zeitraum September bis Jänner oder Februar bis August wird eine Arbeitszeit in Vollzeit zugeordnet.

(4) Kindergartenpersonal mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann die Umwandlung des eigenen Arbeitsverhältnisses von Vollzeit in Teilzeit zu 50 Prozent der Vollzeitarbeit für die Dauer von zwei Kindergartenjahren beantragen und die in diesem Biennium vorgesehene Arbeitsleistung in einem Kindergartenjahr erbringen. Die Besoldung im Ausmaß von 19 Stunden wöchentlich wird für beide Kindergartenjahre gewährt. Das Personal erbringt die oben angegebene Arbeitsleistung im ersten Kindergartenjahr des Bienniums. Die in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme kann in einem Zeitraum von fünf Jahren nur einmal beantragt werden.

(5) Die Arbeitszeit bei Teilzeitarbeit kann im Einvernehmen mit dem Personal auch in flexiblem Maß festgelegt werden, um die Abdeckung besonderer Dienststundenpläne zu gewährleisten.

Art. 17 (Auswirkungen der Teilzeitarbeit)

(1) Für Bedienstete mit Teilzeitarbeitsverhältnis ist die Leistung von bezahlten Überstunden nicht zulässig.

(2) Die Dauer der Arbeit in Teilzeit wird zur Gänze als Dienstalter angerechnet.

(3) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingen keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Bei den Formen eines alternierenden Teilzeitarbeitsverhältnisses werden während der Arbeitszeit in Vollzeit alle Abwesenheiten, mit Ausnahme des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes, hinsichtlich Dauer und der wirtschaftlichen Behandlung doppelt berechnet.

(4) Die Entlohnung der wöchentlichen vertikalen und horizontalen Teilzeitarbeit zu 50 Prozent der Vollzeitarbeit entspricht 21/38steln für die Kindergärtnerinnen und 20/38steln für die pädagogischen Mitarbeiterinnen. Für die alternierende Teilzeitarbeit in zwei vertikalen semestralen Zeitabschnitten und des Bienniums entspricht die Entlohnung 19/38steln für Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiterinnen.

(5) Die Entlohnung der Teilzeitarbeit zu 75 Prozent entspricht 28/38teln für Kindergärtnerinnen und pädagogische Mitarbeiterinnen.

Art. 18 (Überprüfung des negativen Gutachtens für das Ansuchen um Teilzeitarbeit oder um reduzierten Wartestand)

(1) Gegen das negative Gutachten der vorgesetzten Direktorin kann das Personal innerhalb von 15 Tagen eine begründete Beschwerde an die Kindergarteninspektorin oder an den ladinischen Schulamtsleiter für das Personal der ladinischen Ortschaften einreichen, die/der nach Rücksprache mit der Direktorin und dem betroffenen Personal, das in dieser Angelegenheit eine Vertrauensperson beiziehen kann, endgültig entscheidet.

Art. 19 (Kriterien für die Erstellung der Rangordnung)

(1) Für die Erstellung der in den Artikeln 8 und 13 vorgesehenen Rangordnung werden folgende Punkte vergeben:

  1. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte
  2. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren:
    3 Punkte
  3. für die Betreuung pflegebedürftiger Personen, die gemäß geltender Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurden, und zwar auch zusätzlich zu den Punkten a) und b): 5 Punkte
  4. bei nachgewiesenem schlechten Gesundheitszustand oder Invalidität der Bediensteten, die eine Vollzeitbeschäftigung unmöglich machen: 6 Punkte
  5. für Bedienstete ab dem 40. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren: 2 Punkte
  6. für Bedienstete ab dem 50. Lebensjahr oder mit einem Dienstalter von wenigstens 25 Jahren: 4 Punkte

(2) Sofern die Voraussetzungen bestehen, werden die den einzelnen Buchstaben zugewiesenen Punkte zusammengezählt.

(3) Bei Punktegleichheit entscheidet das höhere Dienstalter.

Abschnitt V
Bestimmungen zur Telearbeit

Art. 20 (Telearbeit)

(1) Die Telearbeit ist innerhalb der Landesverwaltung institutionalisiert und als normale Arbeitsform eingeführt. Sie stellt lediglich eine örtliche Verlegung des Arbeitsplatzes dar, wobei das Personal weiterhin in die Organisation des Amtes eingebunden bleibt.

(2) Die für die Telearbeit notwendige technische Ausrüstung wird von der Verwaltung zur Verfügung gestellt; sofern die Arbeit in der eigenen Wohnung geleistet wird, muss das Personal über einen geeigneten Arbeitsplatz verfügen.

(3) Die Zulassungskriterien zur Telearbeit sind:

  1. das positive Gutachten des Vorgesetzten,
  2. technische Machbarkeit und Angemessenheit der Kosten,
  3. Selbständigkeit und geringe Notwendigkeit, mit anderen in ständigen Kontakt zu treten,
  4. Planbarkeit der Arbeit, leichte Kontrolle und Beurteilungsmöglichkeit der Ergebnisse,
  5. keine nachteiligen Auswirkungen auf das gute Funktionieren des Dienstes.

(4) Die Machbarkeitsprüfung der Telearbeit aus organisatorischer Sicht wird vom Organisationsamt in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung durchgeführt, wobei die Zulassungskriterien zu beachten sind.

(5) Die technische Machbarkeitsprüfung der Telearbeit wird vom Amt für Büroinformatik durchgeführt.

Art. 21 (Gestaltung der Arbeitszeit)

(1) Die Telearbeit fußt grundsätzlich auf dem Erreichen des vereinbarten Ergebnisses; die Arbeitszeit ist, unbeschadet der Bestimmung des folgenden Absatzes, frei gestaltbar.

(2) Das Personal in Telearbeit muss täglich für mindestens zwei ununterbrochene Stunden am Arbeitsplatz erreichbar sein. Der Zeitraum ist mit dem Vorgesetzten in Hinblick auf die organisatorischen Erfordernisse zu vereinbaren. Sollte das Personal zur vereinbarten Zeit verhindert sein, muss der Vorgesetzte, mit Angabe der Gründe, sofort darüber unterrichtet werden.

(3) Bei Telearbeit muss durchschnittlich wenigstens 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit außerhalb des Amtes geleistet werden.

(4) Jeder Tag in Telarbeit gilt als regulärer Arbeitstag (bei Vollzeit: 7 Stunden und 36 Minuten).

(5) Die Telearbeit ist mit der Überstundenarbeit unvereinbar.

Art. 22 (Arbeitsmodalitäten)

(1) Die Arbeitsmodalitäten werden zwischen dem vorgesetzten Direktor und dem betroffenen Personal vereinbart.

(2) Die direkten Vorgesetzten sorgen für eine regelmäßige und standardisierte Überprüfung sowie Planung der Telearbeit. Die Überprüfungsweise ist der Personalabteilung mitzuteilen. Damit eine systematische Kontrolle gewährleistet ist, wird die Benützung der von der Abteilung Personal bereitgestellten individuellen Erhebungsbögen empfohlen.

(3) Technisch bedingte Probleme (Unterbrechung von Linien, technische Defekte der Anlagen und Maschinen), gehen, sofern sie nicht dem Personal angelastet werden können, zu Lasten der Landesverwaltung, die sich verpflichtet, schnellstens die Reparaturen durchzuführen. Sollte der Schaden nicht innerhalb von acht Stunden behebbar sein, steht es der Verwaltung frei, die Rückkehr ins Büro zu verlangen.

Art. 23 (Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht)

(1) Das Personal in Telearbeit muss seine Arbeit mit Sorgfalt ausführen und das Dienstgeheimnis bezüglich der Informationen beachten; dies mit Bezug auf die Dienstpflichten und Verhaltensregeln für das Landespersonal.

(2) Das Personal darf in keinem Fall für Dritte arbeiten. Die zur Verfügung gestellte Hardware ist ausschließlich für den Dienst bestimmt.

Art. 24 (Recht auf Information und gewerkschaftliche Rechte)

(1) Allfällige betriebliche und gewerkschaftliche Mitteilungen werden dem Personal, sowohl mit den traditionellen Mitteln, als auch mittels Fax oder anderen telematischen Instrumenten übermittelt.

(2) Dem Personal in Telearbeit wird das Recht zugesichert, an der Tätigkeit der Gewerkschaften der Verwaltung teilzunehmen.

(3) Die Anzahl der verfügbaren Versammlungsstunden entspricht der für die Allgemeinheit des Landespersonals geltenden.

Art. 25 (Schutz- und Vorbeugemaßnahmen)

(1) Auf die Telearbeit findet das Legislativdekret vom 19. September 1994, Nr. 626, in geltender Fassung Anwendung. Es sind mit dem Personal vereinbarte Lokalaugenscheine seitens des Verantwortlichen und des Zuständigen für die Sicherheit zulässig, um die genaue Anwendung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit des Personals am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle und der technischen Ausstattung festzustellen.

(2) Das Personal in Telearbeit ist verpflichtet, den Arbeitsplatz unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zu benutzen, darf die bereitgestellten Anlagen nicht verändern und darf deren Benutzung durch andere Personen nicht zulassen.

(3) Im Sinne von Artikel 5 des Legislativdekretes Nr. 626/1994 in geltender Fassung hat das Personal die Verpflichtung, auf die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie der anderen Personen, die sich in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden, zu achten; dies gemäß eigener Ausbildung und den erhaltenen Anleitungen zur Benutzung der verwendeten Arbeitsgeräte.

Abschnitt VI
Sabbatjahr und Beanspruchung des ordentlichen Urlaubes

Art. 26 (Sabbatjahr)

(1) Dem Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag kann innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Jahres, das in jeder Hinsicht gültig ist, beantragen und zwar:

  1. ab dem vierten Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren;
  2. ab dem dritten Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens 15 Jahren;
  3. ab dem ersten Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zwanzig Jahren.

(2) Die objektiven Vorraussetzungen für die Inanspruchnahme der im Absatz 1 angeführten Vergünstigung werden mit Beschluss der Landesregierung, nach vorherigem Einvernehmen mit den repräsentativsten Gewerk-schaftsorganisationen, festgelegt.

(3) Während des Fünfjahreszeitraumes laut Absatz 1 wird das Gehalt im Ausmaß von 80 Prozent ausbezahlt. Für die Beanspruchung des Sabbatjahres vor dem fünften Dienstjahr ist eine geeignete, dem vorgestreckten Gehalt entsprechende Sicherstellung vorzulegen. Das Personal kann auf die Ruhepause oder auf einen Teil davon verzichten. In diesem Fall hat es Anspruch auf den angereiften aber nicht bezogenen Gehaltsteil. Im Falle der Verschiebung der Ruhepause bleibt das Anrecht auf die Beanspruchung derselben innerhalb des darauf folgenden Fünfjahreszeitraumes aufrecht.

(4) Das Personal wird im Einklang mit den Diensterfordernissen der betroffenen Abteilung und mit Berücksichtigung der eigenen Bedürfnisse zur oben genannten Ruhepause zugelassen. Termine und Modalitäten der entsprechenden Gesuchseinreichung werden einvernehmlich mit den repräsentativsten Gewerkschafts-organisationen festgelegt.

(5) Die Anträge sind wenigstens drei Monate vor Beginn des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes bei der Abteilungsdirektion einzureichen und sind innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Gutachten des Abteilungsdirektors an die Direktion der Abteilung Personal weiterzuleiten, die innerhalb weiterer zwei Wochen entscheidet.

Art. 27 (Ordentlicher Urlaub und verpflichtende Urlaubstage)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 3 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008, kann der ordentliche Urlaub, auch stundenweise bean-sprucht werden, bei Gewährleistung der geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz der Gesundheit.

(2) Die Verwaltung kann bis zu zwei Tage des ordentlichen Urlaubs zwecks Schließung der Ämter oder Unterbrechung der Dienste an Werktagen verwenden. Mit dem Einverständnis der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen können zu diesem Zweck weitere zwei ordentliche Urlaubstage verwendet werden.

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

Art. 28 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, welche mit dieser unvereinbar sind und insbesondere:

  1. Artikel 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 57 vom 27. November 1995;
  2. das Dekret des Landeshauptmanns Nr. 28 vom 26. August 1997;
  3. der Bereichsvertrag vom 4. September 2001 (Telearbeit);
  4. Artikels 16 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002.
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