(1) Auf der Ebene der einzelnen Schuldirektionen erfolgen die Gewerkschaftsbeziehungen aufgrund der Modalitäten laut diesem Artikel und unter Wahrung der Autonomie der Schule sowie der Zuständigkeiten des Schuldirektors bzw. der Schuldirektorin und der Kollegialorgane, so wie es im Artikel 13 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12 und in den Artikeln 4 und 6 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 bestimmt ist.
(2) Die Bereiche der Vorinformation betreffen:
- a) die Vorschläge zur Bildung der Klassen und Festlegung des Stellenplans der Schule,
- b) die Kriterien für die Beanspruchung der Freistellungen aus Fortbildungsgründen,
- c) die Verplanung der Geldmittel für Zusatztätigkeiten, einschließlich jener, welche nicht durch Vertrag zur Verfügung gestellt werden,
- d) die Kriterien für die Festlegung und Modalitäten der Verwendung des Personals in Projekten aufgrund von spezifischen, gesetzlichen Bestimmungen oder von Konventionen, Vereinbarungen oder Verträgen, die von den einzelnen Schulen oder den Schulämtern mit anderen Einrichtungen und Institutionen abgeschlossen wurden,
- e) Kriterien der Bestimmung und der Verwendung des Personals in Schulprojekte,
- f) alle Verhandlungsmaterien.
(3) Die Bereiche der integrierenden Kollektivverhandlungen auf Schulebene betreffen:
- a) Kriterien für die Verwendung der Personals in Bezug auf das Schulprogramm,
- b) die Kriterien für die Zuweisung des Lehrpersonals an die Außen- bzw. Schulstellen,
- c) die Kriterien der Arbeitsorganisation und der Aufteilung des Stundenplans des Lehrpersonals in Bezug auf die Verteilung der didaktischen Tätigkeiten,
- d) die Kriterien zur Verwendung des Lehrpersonals für didaktische Tätigkeiten, die im Stundenkontingent zu leisten sind, das sich aus der Differenz zwischen Lehrstuhlverpflichtung und wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung ergibt, sowie die Kriterien zur Verwendung des Lehrpersonals für den Dienst bei außerschulischen und unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen,
- e) die allgemeinen Kriterien für die Aufteilung des der Schule zur Verfügung stehenden Überstundenkontingentes sowie die Kriterien für die Bestimmung des Lehrpersonals, das für zusätzliche Tätigkeiten verwendet wird,
- f) die Kriterien für die Verteilung des mehrwöchigen Stundenplanes im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des ET. der LKV vom 23. April 2003,
- g) die Kriterien und Modalitäten der Anwendung der Gewerkschaftsrechte gemäß Artikel 6 und 12,
- h) die Anwendung der Bestimmungen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz,
- i) ie Kriterien für die Gewährung der Leistungsprämien.
(4) Die Schuldirektorin bzw. der Schuldirektor muss in den im Absatz 3 angeführten Bereichen einen eigenen Vertragsvorschlag innerhalb eines in Bezug auf den Beginn des Schuljahres angemessenen Termins vorbereiten.
(5) Die auf Schulebene unterzeichneten Verträge werden stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls sie nicht einer der Vertragspartner innerhalb 31. Mai kündigt. Die Vertragsbestimmungen bleiben jedenfalls solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden Vertrag ersetzt werden.
(6) Die Bereiche der nachträglichen Information betreffen:
- a) die Namen und die entsprechende Vergütung des Lehrpersonals, das für Tätigkeiten und Projekte verwendet wird, die gemäß der geltenden Bestimmungen bezahlt werden,
- b) die Namen und die entsprechenden Vergütungen des Personals, das die Leistungsprämien erhält,
- c) die Überprüfung der Anwendung der integrierenden Kollektivverhandlungen der Schule über die Verwendung der Ressourcen.
(7) Die vom vorliegenden Artikel vorgesehenen Informationen werden im Rahmen von eigenen Treffen mitgeteilt. Gleichzeitig wird auch die entsprechende Dokumentation übergeben.
(8) In den Bereichen, die sich auf den geregelten und zügigen Beginn des Schuljahres auswirken, müssen die vom vorliegenden Artikel vorgesehenen Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen sein, um die von den Schulämtern festgelegten organisatorischen Termine einzuhalten und den schnellen und effizienten Beginn des Unterrichts zu gewährleisten.
(9) Unter Wahrung des Prinzips der Verhandlungsautonomie und im Rahmen eines Systems von Gewerkschaftsbeziehungen, das sich an den Kriterien der Korrektheit, Zusammenarbeit und Transparenz orientiert, unternehmen die Verhandlungsparteien zwanzig Tage nach dem Beginn der Verhandlungen weder einseitige Initiativen noch direkte Maßnahmen.
(10) Bei den integrierenden Verhandlungen werden die Rechte und die Vertragszuständigkeiten für die öffentliche Seite von der Schuldirektorin bzw. vom Schuldirektor wahrgenommen. Sie bzw. er kann auch Personen ihres oder seines Vertrauens beiziehen, welche nicht Lehrpersonen der eigenen Schule sind. Für die Gewerkschaftsseite werden die Rechte und Zuständigkeiten von den akkreditierten Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaftsorganisationen, die den Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal unterschrieben haben, und von der EGV, die eventuell mit Lehrpersonen ergänzt wird, die im Sinne des Artikels 10 aufgerufen sind, an den Tätigkeiten der EGV teilzunehmen, wahrgenommen. Andere Lehrpersonen der Schule, wie z. B. der Stellvertreter, der Schulleiter oder andere Personen, können eingeladen werden, am Verhandlungstisch als Experten mit beratender Funktion teilzunehmen.
(11) Vor Beginn der Verhandlungen informiert der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin die Gewerkschaftsorganisationen, die den Landeskollektivvertrag unterzeichnet haben, damit sie das Recht, eigene Vertreter für die Verhandlungsdelegation zu ernennen, ausüben können.
(12) Die Gewerkschaftsdelegation ist in der Regel sei es für die integrierende Verhandlung als auch für alle anderen Formen der Gewerkschaftsbeziehungen auf Schulebene gleichermaßen zusammengesetzt. Die repräsentativen Gewerkschaften, die den Landesvertrag nicht unterzeichnet haben, sind von der Verhandlung ausgeschlossen, haben jedoch das Recht, durch ihre Vertreterinnen und Vertreter an den anderen Formen der Gewerkschaftsbeziehungen auf Schulebene teilzunehmen.
(13) Die Unterzeichnung durch den Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin und die EGV falls sie errichtet wurde ist Voraussetzung für die Gültigkeit des integrierenden Schulvertrages.