(1) Die Gewerkschaftsrechte, die von der geltenden Gesetzgebung und von diesem Artikel vorgesehen sind, sind den Gewerkschaftsorganisationen, die als repräsentativ für den Landesvertrag des Bereiches gelten, zuerkannt. Zu diesem Zwecke haben die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen das Recht, an jeder Schule die eigenen Vertreterinnen und Vertreter (sog. "terminali associativi") zu ernennen, denen folgende vom Gesetz zuerkannte Rechte und Schutzmaßnahmen zustehen:
- - Verwendung eines geeigneten Raums für die eigenen Versammlungen,
- - Anbringung an der Anschlagtafel,
- - Einberufung der Versammlung nach den Modalitäten des Artikels 7,
- - Verwendung der bezahlten Freistellungen unter Berücksichtigung der Quote, die der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation zusteht.
(2) Den repräsentativen Gewerkschaften ist der Zugang zu den Büros der Schulämter auch außerhalb des Parteienverkehrs erlaubt.
(3) Die Gewerkschaften haben Zugang zu den öffentlichen Ordnern des Landesnetzes LASIS, in welchem die Rundschreiben und allgemeine Verwaltungsinformationen für die Schulen veröffentlicht werden. Das Verfahren für die Durchführung wird in eigenen Vereinbarungen mit den zuständigen Ämtern der Schulämter und der Abteilung des Landes für Informatik festgelegt.
(4) In allen Schulen, einschließlich der Schulstellen und Außenstellen, wird eine Anschlagtafel zur Verfügung gestellt. Die Anschlagtafel muss so groß sein, dass jeder berechtigten Gewerkschaft ein gut erkennbarer Platz gewährleistet wird. In allen Haupt- und Außensitzen der Schule sorgt die Schuldirektorin bzw. der Schuldirektor oder eine von ihr bzw. von ihm delegierte Person für das Anschlagen der zu diesem Zwecke von den Gewerkschaften den Schulen, auch per E-Mail, zugesandten oder von den EGV erarbeiteten Mitteilungen.