(1) Die Schulämter liefern, gemeinsam oder getrennt, den repräsentativen Gewerkschaften Informationen und, sofern notwendig, die entsprechenden Unterlagen in Papierform und/oder auf elektronischem Datenträger für folgende Bereiche:
- a) Kriterien für die Festlegung und Verteilung der Stellenpläne des Lehrpersonals,
- b) organisatorische Modalitäten für die Aufnahme des Lehrpersonals mit befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag,
- c) Unterlagen über die veranschlagten und effektiven Ausgaben für das Lehrpersonal im Landeshaushalt,
- d) Daten zu den Stellenplänen und zur Verwendung des Personals,
- e) allgemeine Entwicklung über die Mobilität des Personals,
- f) Instrumente und Methoden für die Bewertung der Leistung und der qualitativen Wirksamkeit des Schulsystems, auch in Bezug auf laufende Versuche.
(2) Die Informationstreffen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie geben eine Übersicht über die Tätigkeit der Verwaltung und haben die entsprechenden Ergebnisse sowie die Projekte zu den angeführten Bereichen zum Gegenstand. Die entsprechenden Unterlagen werden den Gewerkschaften zusammen mit der Einladung übermittelt. Die Gewerkschaften können für die oben angeführten Bereiche Informationen über die einzelnen Schulen beantragen.
(3) Die Gewerkschaften werden im Einzelnen zu folgenden Bereichen angehört:
- a) angemessene Verminderung des Gesamtfonds für die Beauftragung der Koordinatorinnen und Koordinatoren für das Schulprogramm im Falle der Auflassung oder Zusammenlegung von Schulen, 13)
- b) Termine und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche um Reduzierung der Unterrichtszeit auf 75% der Unterrichtszeit für das Lehrpersonal mit Vollzeit und unbefristetem Arbeitsvertrag, 14)
- c) Festlegung der Termine und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche um Inanspruchnahme der Ruhepausen für die Dauer eines Schuljahres im Zeitraum von fünf Jahren, 15)
- d) die Festlegung der Kriterien für die Akkreditierung von Organisationen, die Weiter- und Fortbildungsinitiativen für das Lehrpersonal anbieten. 16)
(4) Für alle Bereiche und für die wesentlichen Richtlinien im Bereich der Schulorganisation, die Gegenstand von Informationen sind, können die repräsentativen Gewerkschaften nach Erhalt der Informationen verlangen, dass ein Vereinbarungsverfahren eingeleitet wird.
(5) Das Vereinbarungsverfahren erfolgt in eigenen Treffen, die innerhalb des sechsten Tages nach Empfang des Antrages beginnen. Während des Vereinbarungsverfahrens überprüfen die Parteien die Möglichkeit, aufgrund einer Anhörung, die innerhalb von 15 Tagen abgeschlossen sein muss, eine Vereinbarung zu erzielen. Über das Ergebnis der Vereinbarung wird ein Protokoll verfasst, aus dem die Standpunkte der Parteien hervorgehen. Während des Vereinbarungsverfahrens werden von den Parteien keine einseitigen Initiativen in den entsprechenden Bereichen in die Wege geleitet.
(6) Folgende Bereiche werden im Einvernehmen mit den Gewerkschaften geregelt:
- a) die Aufteilung des Kontingentes für Sonderurlaube und Wartestände zwischen den Gewerkschaften in Bezug auf die Anzahl der Eingeschriebenen, 17)
- b) die Modalitäten für die Beanspruchung der bezahlten Gewerkschaftsfreistellungen von Seiten der Gewerkschaftsfunktionärinnen und Gewerkschaftsfunktionäre. 18)
(7) Zwischen den Gewerkschaftsorganisationen und der Verwaltung wird eine Konferenz eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Gewerkschaftsbeziehung infolge der Errichtung der EGV zu überwachen. Besonderes Augenmerk wird auf Mobbing, Chancengleichheit zwischen Mann und Frau sowie auf allfällige Streitsituationen gelegt, welche die Unterzeichnung von Verträgen auf der Ebene einzelner Schulen verunmöglichen.