1. Diese Vorschriften werden im Sinne des Art. 1, Absatz 1, für alle unbeweglichen Güter angewandt, welche dem Sanitätsbetrieb zum Gebrauch überlassen wurden, sowohl für die laut Art. 3, Absatz 2 verfügbaren und nicht verfügbaren Immobilien, insbesondere für all jene Güter die dem Sanitätsbetrieb für die Erfüllung der institutionellen Aufgabe laut L.G. vom 5. November 2001 Nr. 14, Absatz 1, Punkt 1 (unbewegliche Güter im Eigentum des Landes ) und Punkt 3 (unbewegliche Güter im Eigentum der Gemeinden oder der Bezirksgemeinschaften), zur Verfügung stehen, sowie auch für jene unbeweglichen Güter im Eigentum Dritter (andere öffentliche oder private Rechtsträger), die dem Sanitätsbetrieb durch Gebrauchsanleihevertrag überlassen wurden.
2. die Güter die dem Sanitätsbetrieb durch Gebrauchsanleihevertrag überlassen wurden, werden wie folgt unterteilt:
a) Güter im Eigentum des Landes - wiederum unterteilt in:
• Güter die dem Sanitätsbetrieb zur exklusiven Nutzung übergeben wurden;
• Güter die dem Sanitätsbetrieb übergeben wurden und mit Dritten genutzt werden (aktive Mischnutzung);
• Güter die an Dritte übergeben wurden und vom Sanitätsbetrieb mit Konventionen genutzt werden (passive Mischnutzung);
b) Güter im Eigentum anderer öffentlichen Rechtsträger (Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und andere) die dem Betrieb übergeben wurden;
c) Güter im Eigentum privater Rechtsträger, die dem Betrieb übergeben wurden.