(1) Zeitweise unbesetzte Stellen in den Landesstellenplänen können mit Personal auf Planstellen anderer öffentlicher Körperschaften besetzt werden, das die für den Zugang zum Landesdienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und gemäß der jeweiligen Dienstordnung abgeordnet wird.
(2) Die Abordnung endet spätestens mit der gesetzmäßigen Besetzung der jeweiligen Stellen.
(3) Die Ausgaben für das abgeordnete Personal trägt die Landesverwaltung, die den jeweiligen Herkunftsverwaltungen auch die gesetzlichen besoldungsrelevanten Beiträge und Abzüge rückerstattet.
(4) Ähnlich können Abordnungen vorgenommen werden, um Personalbedarf zu decken, der sich aus der Delegierung von Befugnissen ergibt. In diesem Fall besteht jedoch keine Abhängigkeit von den Landesstellenplänen und, was die Ausgaben betrifft, gilt Artikel 16 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.
(5) In außerordentlichen Fällen kann das obgenannte Personal mit eigener Zustimmung sowie jener der Herkunftsverwaltung und nach mindestens einem Dienstjahr in der Landesverwaltung, in die Landesstellenpläne eingegliedert werden. Die Einstufung erfolgt unter Beachtung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung.