(1) In der Landesverwaltung können Oberschüler und Oberschülerinnen, Studierende, Jungakademiker und Jungakademikerinnen für höchstens drei Monate für ein Praktikum zur Vervollständigung der schulischen Ausbildung eingesetzt werden. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen, die Bedingungen, die Zulassungskriterien und die Entschädigung so fest, dass die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist. Auch die Führungskraft der jeweiligen Dienststelle oder Körperschaft des Landes kann Praktikanten und Praktikantinnen einsetzen, die allerdings von der Verwaltung keine Entschädigung erhalten.
(2) Die Führungskraft der jeweiligen Dienststelle oder Körperschaft des Landes kann außerdem, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, Interessierte für eine unentgeltliche freiwillige Tätigkeit einsetzen.
(3) Das Praktikum und die ehrenamtliche Tätigkeit haben nicht die Auswirkungen eines Arbeitsverhältnisses.